Schriftsatz der Gegenseite vom 30.12.16

Aus cvo6
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Rechtsanwälte A. S.

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

30.12.2016

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe. AS

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. HL.

/RAin. Damrow/

trage ich für den Kläger vor:

Inhaltsverzeichnis

A.

Der Sachverständige hat die Behauptung des Beklagten zu 1. nicht bestätigt, dass ein Umzug innerhalb Potsdams den Verlauf seiner Krankheit maßgeblich verschlechtert. Der Sachverständige meint lediglich — S. 22 Mitte des Gutachtens —, „dass es wahrscheinlicher ist dass bei einer Veränderung seiner Lebenssituation bzw. einem erzwungenen Umzug eine Verschlechterung seines Krankheitsbildes auftritt, als nicht wahrscheinlich.“

Der Berufung des Klägers ist schon aus diesem Grunde stattzugeben.

Soweit der Sachverständige dieses soeben zitierte und von ihm auch erläuterte Ergebnis seiner Untersuchungen auf S. 23 oben des Gutachtens abändert, indem er meint, dass der Umzug den

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Verlauf der Krankheit „wahrscheinlich maßgeblich verschlechtert“, ist dies mit seinen vorherigen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen und deshalb unbeachtlich.

Mir völlig unklar, was und warum der Autor uns sagen will.

Im Übrigen fehlen hier Angaben zum Wahrscheinlichkeitsgrad und insbesondere auch zu dem Begriff „maßgeblich“, den der Sachverständige am Ende ohne jede Erläuterung einführt.

Erwartet der Autor eine Angabe wie: "Mit 23,7% Wahrscheinlichkeit..."? Was ist an "wahrscheinlicher als nicht wahrscheinlich" nicht zu verstehen??

B.

Auf das Gutachten dürfte es aber auch schon deshalb nicht ankommen, weil der Sachverständige den Zeitpunkt seiner Untersuchung des Beklagten zu 1. — 27.04.2016 — zugrunde legt. Das ist nach unserer Auffassung der falsche Zeitpunkt:

Wollte man den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde legen, zu dem die soziale Härte iSd § 574 BGB vorliegen muss, würde man denjenigen unredlichen Mieter unangemessen bevorteilen, dem keine sozialen Härtegründe zur Seite stehen und der dennoch der Kündigung widerspricht und es dabei sogar auf einen Räumungsprozess ggf. durch mehrere Instanzen ankommen lässt.

Ein redlicher Mieter hätte infolge der Kündigungserklärung und in Ermangelung sozialer Härtegründe zum Ablauf der Kündigungsfrist geräumt.

Auf das streitgegenständliche Mietverhältnis übertragen bedeutet dies folgendes:

Wenn dem Beklagten zu 1. bei Zugang der Kündigungserklärung im Juli 2011 oder spätestens bis zu 31.01.2012 (Zeitpunkt bis zu dem der Widerspruch erklärt werden konnte) keine sozialen Härtegründe zur Seite gestanden haben, hätten er und die Beklagte zu 2. als redliche Mieter zum 31.03.2012 die Wohnung geräumt.

Falls hier zu verstehen ist, ich wäre "unredlich", dann wäre das strafbare üble Nachrede.

Da der Beklagte zu 1. jedenfalls zu diesen Zeitpunkten keine sozialen Härtegründe hatte, waren die Beklagten auch zur Räumung verpflichtet.

Seit dem Ende des Mietverhältnisses am 31.03.2012 sind fast fünf Jahre verstrichen, in denen der Kläger mit seiner Familie in der Wohnung hätte leben können.

Wenn der Beklagte zu 1. seitdem, zB. im April 2016, derart krank geworden sein sollte, dass er sich nun auf soziale Härtegründe berufen können soll, würde man damit erlauben, dass unredliche Mieter trotz zunächst wirksamer — und auch rechtsgestaltender — Kündigung und trotz des bestehenden Eigenbedarfs des Vermieters und seiner Familie den Besitz an der Wohnung nicht aufgeben, sondern es auf einen langjährigen Rechtsstreit ankommen lassen.

Ähm. Ich verweise auf das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.05.13 in meiner Sache. Da war es schon gerichtsnotorisch, daß soziale Härte vorliegt.

Insoweit verhält es sich analog der Situation, wenn der Eigenbedarf des Vermieters bei Zugang der Kündigung zunächst bestanden hat und hierdurch das Mietverhältnis wirksam beendet worden ist. In diesem Fall ist der Mieter selbst dann verpflichtet, die Wohnung an den Vermieter herauszugeben, wenn dessen Eigenbedarf zu einem späteren Zeitpunkt — sogar bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Räumungsprozesses — wegfällt. Dies wird zu Recht damit begründet, dass der unredliche Mieter, der sich trotz bestehenden Eigenbedarfs verklagen lässt, nicht besser dastehen darf als der redliche Mieter, der die Wohnung zum Ablauf der Kündigungsfrist räumt und an den Vermieter herausgibt.

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Dieser Rechtsgedanke ist ohne weiteres auf den Fall zu übertragen, dass soziale Härtegründe bei Kündigung, Widerspruch und Ablauf der Kündigungsfrist nicht bestehen. Denn auch in diesem Fall ist das Mietverhältnis wirksam gekündigt und auch beendet.

Das folgt letztlich auch aus dem Wortlaut des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB. Dort ist nicht die Rede von zukünftig entstehenden Härtegründen oder von einer (nach einem Rechtsstreit) stattfindenden zukünftigen Räumung. Vielmehr ist diese Vorschrift im Präsens formuliert, was bereits darauf hindeutet, dass der Härtegrund gegenwärtig bestehen muss, mithin also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter widersprechen kann. Das ist gemäß §§ 574, 574b Abs. 2 BGB die Zeit vom Zugang der Kündigung bis 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist.

Im vorliegenden Fall war dies der Zeitraum Juli 2011 bis 31.01.2012.

In diesem Zeitraum hätte der soziale Härtegrund auf Seiten des Beklagten zu 1. vorliegen müssen. Das aber ist vom Kläger bestritten und von den Beklagten nicht bewiesen worden.

Ach. Und die Verhandlung (Protokoll_Beweiserhebung_am_22.3.2013) und das Schriftliches_Urteil_vom_28.05.2013 zähle nicht??

Schon jetzt beantrage ich vorsorglich, die Revision im Hinblick auf die Frage zuzulassen, zu welchem Zeitpunkt der soziale Härtegrund bestehen muss, falls das Gericht es genügen lassen will, dass der soziale Härtegrund zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung besteht und die Berufung aus diesem Grunde zurückweist.

C.

Zum Gutachten des Sachverständigen Dr. med. A. vom 25.06.2016 nehme ich vorsorglich gleichwohl fristgemäß Stellung:

I.

1.

Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die vom Sachverständigen berücksichtigten Befunde bzw. Befundberichte, die der Beklagte zu 1. dem Sachverständigen zur ambulanten Untersuchung mitgebracht hat (8. 2 Mitte des Gutachtens) echt sind und den jeweiligen Sachverhalt zutreffend wiedergeben.

1. Frage an den Sachverständigen:

a) Hat der Sachverständige sich von der Echtheit und auch von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm vom Beklagten zu 1. vorgelegten Befunde und Befi1ndberichte überzeugt?
b) Wenn ja, auf welche Weise hat er diese Überzeugung gewonnen.

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2.

Gemäß Ziffer 2. des Beweisbeschlusses vom 15.06.2015 hatte der Sachverständige u.a. die ärztlichen Unterlagen des den Beklagten zu 1. behandelnden Arztes Dr. A., Facharzt für Neurologie, Oberarzt im St. Josefs Krankenhaus, Allee nach Sanssouci 7, 14471Potsdam, beizuziehen, den der Beklagte zu 1. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Im Gutachten findet sich allerdings kein Hinweis darauf, dass der Sachverständige diese ärztlichen Unterlagen des Herrn Dr. A. beigezogen und gewürdigt hat

2. Frage an den Sachverständigen:

a) Hat der Sachverständige die ärztlichen Unterlagen des den Beklagten zu 1. behandelnden Arztes Dr. A., Facharzt für Neurologie, Oberarzt im St. Josefs Krankenhaus, Allee nach Sanssouci 7, 14471 Potsdam, beigezogen?

b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn ja: Welche Erkenntnisse haben sich aus welcher dieser Unterlagen für den Sachverständigen in Bezug auf die Beweisfragen ergeben?

II.

1.

Bei Durchsicht des gesamten Gutachtens einschließlich der umfänglichen medizinischen Berichte über 16 Verlaufsjahre der Erkrankung des Beklagten zu 1. an multipler Sklerose fällt auf, dass an keiner Stelle etwas über die allgemein übliche medikamentöse Basistherapie durch Immunmodulatoren (Medikamenten, die die Überaktivität des Immunsystems, welches die Nervenumhüllung angreift, auf ein normales Maß herabsenken) zu finden ist.

Ah ja. Die gesamte medizinische Fachwelt rätselt an der Krankheit MS herum; aber AS weiß es, was warum bei MS hilft. Niemand sonst! Ich würde mich glücklich schätzen, wenn AS mich an ihrem Geheimwissen teilhaben lässt!!

füLediglich im Bericht vom 22.10.2001 des St. ]osephs-Krankenhauses sei — dem Gutachten zufolge — aufgeführt: „In einem ausüihrlichen Gespräch unterrichteten wir Herrn L. über die Möglichkeit einer Schub-prophylaktischen Therapie sodass eine Therapie mit Betaferon (imunmodulatorisches Medikament) möglich wäre. Diesbezüglich wollte sich der Patient ... jedoch nicht festlegen (Unterstreichung durch den Unterzeichner).“

Ich verweise darauf, daß ich keine Schübe habe und hatte. Noch nie! Was soll da eine Schubprophylaxe bringen!? In meiner Krankenakte gibt es genau eine Epikrise, die es für möglich hält, daß ich anfangs Schübe hatte und jetzt im sekundär-cronisch-progredienten Stadium bin. Alle anderen (und ich auch) diagnostizierten einen "primär cronisch progredienten Verlauf! Also von Anfang an ohne Schub!

In den gesamten weiteren medizinischen Unterlagen wird zu der Möglichkeit dieser medizinischen Basistherapie nichts mehr gesagt. Das bedeutet, dass der Beklagte zu 1. die wirksamste Basistherapie aus unklaren Gründen nicht erhalten hat, und zwar — wie man aufgrund der angeblichen Aktenlage annehmen muss — auf Grund seiner eigenen Entscheidung.

Wer soll denn sonst über meine Gesundheit entscheiden???!

Medizinische Gründe, die gegen diese übliche Basistherapie gesprochen hätten, müssten nämlich zur Entlastung der Ärzte vom möglichen Kunstfehlervorwurf in medizinischen Berichten jeweils aufgeführt werden.

Unbekannte Krankheitsursachen - aber medizinische Kunstfehler... Ich lach mich tot.

Beweis: medizinisches Sachverständigengutachten.

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3. Frage an den Sachverständigen:
a) Hat der Sachverständige Erkenntnisse darüber gewonnen, dass der Beklagte zu 1. die o.a. Basistherapie aus nicht erhalten hat?
So im Original. Kauderwelsch.
b) Ist es wahrscheinlich oder möglich, dass der Zustand des Beklagten bei Anwendung der o.a. Basistherapie sich gebessert haben würde oder gar nicht erst so gravierend geworden wäre, wenn der Beklagte zu 1. die o.a. Basistherapie erhalten hätte?
Ich kann die Antwort vorwegnehmen: Möglich ist alles. Wenn ich Lotto spielen würde, könnte ich auch Millionär werden! Aber hier auch, daß es mir schlechter ginge. Was soll diese Frage? Die imunmodulatorische Behandlung mit Betaferonen verlangsamt die Verschlechterung durch MS statistisch um 30%. Im Einzelfall kann niemand etwas vorhersagen. - Doch, gravierende Nebenwirkungen wie grippeähnliche Symptome, Nekrosen, etc. pp. Was meint ihr, warum ich mich gegen Betaferone und Co. entschieden habe? Außerdem handelt es sich bei den üblichen "Basistherapien" um Schubprophylaxe. Der Langzeitverlauf der MS wird nicht beeinflußt!

2.

Der Sachverständige erwähnt auf S. 21 f. des Gutachtens eine kanadische Studie von Mohr etal. sowie „weitere gut kontrollierte Studien“, aus denen sich „daher“ deutliche Hinweise dafür ergäben, „dass Zusammenhänge zwischen Stress und Multipler Sklerose bestehen und dass Stressfaktoren und. Stress-Situationen wichtige Zusatzfaktoren fiir die Auslösung eines MS-Krankheitsbeginnes, weitere Schübe, eine Verschlechterung oder auch einer Progression der Erkrankung sein können und dass diese neurologischen Aspekte sich im Kernspin dokumentieren lassen.“

4. Frage an den Sachverständigen:

a) Woraus folgt, dass sich die og. „deutlichen Hinweise“ aus der Studie von Mohr et al. und weiteren Studien ergeben?

b) Um welche „weiteren gut kontrollierten Studien“ handelt es sich und welche konkreten Erkenntnisse hat der Sachverständige ihnen für die Beweisfrage entnommen?

c) Hat der Sachverständige stressbedingte neurologische Aspekte im Kernspin des Beklagten zu 1. festgestellt? Wenn ja, welche?

3.

Ein angesehener Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der u.a. auf dem Gebiet der Hirnforschung tätig ist, hat den Kläger allerdings auf eine Pressemitteilung zu der vom Sachverständigen erwähnten Studie hingewiesen, die hier als

— Anlage BK 10 —

beigefügt ist. Entgegen dem Eindruck, den der Sachverständige gewonnen hat, wird dort etwasanderes geschildert: Es ergibt sich aus der Studie von David Mohr et al. nämlich, dass durch eine Art von Stressbewältigungstraining die Auswirkungen von Stress auf den Verlauf der Multiplen Sklerose deutlich gemindert werden können.

Beweis: medizinisches Sachverständigengutachten.

Also nicht (nur) das Vermeiden von Stress, sondern insbesondere das Erlernen von Stressbewältigung führt zur Verbesserung.

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Beweis: wie vor.

Der Studienleiter, David Mohr, formuliert es so: „Wenn Menschen ein Problem überbewerten oder ihre Fähigkeiten unterschätzen, mit einer Situation umzugehen, löst dies Stress und Angst aus.“

Beweis: wie vor.

5. Frage an den Sachverständigen:
a) Kann der Sachverständige bestätigen, dass sich aus der Studie von Mohr et al. schließen lässt, dass durch eine Art von Stressbewältigungstraining die Auswirkungen von Stress auf den Verlauf der Multiplen Sklerose deutlich gemindert werden können?
Wir definieren "deutlich"...
b) Wenn ja: Hat der Sachverständige Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 1. zur Stressbewältigung — ggf. nach entsprechendem Training — in der Lage und bereit ist?
Dem Manne kann geholfen werden: Ich beherrsche autogenes Training sowie imaginative Körperpsychotherapie. Außerdem meditiere ich wöchentlich. Wenn ich diese Werkzeuge nicht besäße, würde es mir gewiß schlechter gehen. Denn wenigstens hätte ich dann noch Schlafstörungen!
c) Wenn nein: Wirken sich die Fähigkeit des Beklagten zur Stressbewältigung und dessen Bereitschaft, ggf. ein Stressbewältigungstraining zu betreiben, denn auf seinen Gesundheitszustand nicht aus?
Offensichtlich ist es so!

4.

Auf S. 20, 2. Absatz, und S. 22, 2. Absatz, führt der Sachverständige aus, dass „die neurologischen und psychischen Funktionen gewissermaßen am seidenen Faden hängen“ bzw. „der jetzige Funktionszustand hängt am seidenen Faden“. Hierdurch wird eine unnötige Emotionalisierung des behaupteten Risikos hergestellt. Dieses Bild des Damoklesschwertes entspricht offensichtlich dem in der o.g. Studie angeführten Beispiel „Wenn Manschen (sic!) ein Problem überbewerten oder ihre Fähigkeiten unterschätzen, mit einer Situation umzugehen, löst dies Stress und Angst aus“.

So, wir stellen uns vor, ein beliebiger Mensch hätte MS, wäre durch die MS zu 100% körperbehindert, gelähmt an allen Gliedmaßen, besäße die Pflegestufe 3+ (Härtefall). Und dieser Mensch sollte nicht "Streß und Angst" empfinden dürfen?? Ich finde, daß ich unter diesen Umständen erstaunlich ruhig bin. Womit wir beim "seidenen Faden" sind...
6. Frage an den Sachverständigen:

a) Kann der Sachverständige diesen Zusammenhang bestätigen?

b) Kann der Sachverständige das Bild vom „seidenen Faden“ objektivieren?

5.

In der Beantwortung der Beweisfrage formuliert der Sachverständige, „dass es wahrscheinlicher ist, dass bei einer Veränderung seiner Lebenssituation bzw. einem erzwungenen Umzug eine Verschlechterung seines Krankheitsbildes auftritt, als nicht wahrscheinlich“.

Dies ist eine subjektive Einschätzung des Sachverständigen,

Was denn sonst?!

Die er angeblich mit einer "ausführlichen Würdigung der Situation einschließlich der aktuellen persönlichen

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neurologischen Untersuchung, der Analyse der einzelnen neurologischen Handicaps und der Beachtung der 24-Stunden-Pflegeprotokolle“ so gewonnen habe.

7. Frage an den Sachverständigen:

a) Auf welche Weise hat der Sachverständige diese Würdigung im Einzelnen und ausführlich vorgenommen?

b) Hat der Sachverständige bei dieser seiner Würdigung berücksichtigt, dass die Ergebnisse der o.a. Studie von Mohr et al. angeben, dass drei Viertel der MS-Patienten, die eine wöchentliche Stressbewältigungstherapie absolvierten, ein halbes Jahr ohne Verschlimmerung blieben, während bei MS-Patienten ohne diese Maßnahmen nur die Hälfte in diesem Halbjahr ohne MS-bedingte Verschlechterung waren?

Uii, ein ganzes halbes Jahr könnte ich zu den 75% der Leute ohne Verschlechterung gehören, statt nur der 50%! Ich bin ergriffen! Dieser übergroße Vorteil dürfte sich dadurch relativieren, daß bestimmt wieder nur die schubförmigen Verläufe getestet wurden.

c) Wenn nein: warum nicht?

d) Wenn ja: mit welchem Ergebnis?

Zum BEWEIS dafür, dass drei Viertel der MS-Patienten, die eine wöchentliche Stressbewältigungstherapie absolvierten, ein halbes Jahr ohne Verschlimmerung blieben, während bei MS-Patienten ohne diese Maßnahmen nur die Hälfte in diesem Halbjahr ohne MS-bedingte Verschlechterung waren, bezieht sich der Kläger auf ein
Sachverständigengutachten.

Hieraus ergibt sich im Untersuchungshalbjahr jener Studie eine doppelt so hohe MS-Erkrankungsquote für diejenigen, welche kein Stressbewältigungstraining absolvieren.

Ist MS nicht schon Erkrankung genug?
8. Frage an den Sachverständigen:
Kann der Sachverständige diese Schlussfolgerung bestätigen?
Welche Schlußfolgerung? Daß die zitierte Studie dieses Ergebnis hatte??

6.

Nach dem aktuellen Informationsstand, wie er sich aus dem Gutachten ergeben soll, hat der Beklagte zu 1. offensichtlich auf die wirksamste Behandlungsmaßnahme, die Immunmodulation durch ein entsprechendes Medikament, verzichtet.

Diese "wirksamste Behandlungsmaßnahme" führt statistisch zu einer Verminderung der Krankheitsprogression um 30%, für den Preis von erheblichen Nebenwirkungen. - Auf dem "MS-Markt" gibt es sogar noch wirksamere Medikamente: Tysabri, welches die Progression um 60% verringert. Mögliche Nebenwirkung: PML (progressive multifokale Leukenzephalopathie), die häufig zum Tod führt. - Da habe ich aber Lust drauf. Abgesehen davon, daß die 60% nur bei schubförmiger MS gilt und bei primär chronischen Verläufen nicht.

Diese Behandlungsmaßnahme wäre aber nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft

Anerkannter Stand der Wissenschaft ist, daß bei PPMS (primär chronisch progrediente MS) keine Behandlung gibt, die über individuelle Heilversuche hinausgehen. Lediglich die Symptome können bekämpft werden (symptomatische Therapien). Z.B. werden die Gelenke passiv durchbewegt, um der Versteifung vorzubeugen.

deutlich wirksamer gewesen als eine allgemeine Stressvermeidung, auf die der Sachverständige abhebt. Die Wissenschaftler der o.g. Studie zeigen — wie sich aus den von ihnen formulierten Ergebnissen ergibt —, dass die Stressbewältigungstherapie den MS-Patienten dabei hilft, überbewertete Probleme und ihre eigenen Fähigkeiten realistischer zu sehen und dadurch Stress zu vermeiden. Gezielte Hilfen zur Stressbewältigung ergänzen die medikamentösen Therapien bei MS und machen diese wirksamer.

Beweis: wie vor.

Seite 8

9. Frage an den Sachverständigen:

a) Kann der Sachverständige dies bestätigen?

b) Wenn nein: warum nicht?

c) Wenn ja: Welchen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beklagten zu 1. würden gezielte Hilfen zur Stressbewältigung haben?

d) Hat der Sachverständige die Antwort auf Frage c) in seinem Gutachten berücksichtigt?

e) Wenn ja: An welcher Stelle des Gutachtens?

f) Wenn nein: Warum nicht?

7.

Nach den Informationen, die der Kläger von dem angesehenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erhalten hat, ist von folgendem auszugehen:

Wenn der Beklagte zu 1. sich auf eine neue und unter Umständen sogar besser an seine Krankheitssituation angepasste Wohnung mit therapeutischer Hilfe eingelassen hätte oder jedenfalls jetzt sich einlassen würde, und durch den Umzug nicht sozial abgeschnitten würde (wofür vorliegend nichts spricht), könnte das angebliche Hauptproblem des Beklagten zu 1. — dass nämlich jede Änderung nur eine Änderung zum Schlechteren sein kann — voraussichtlich bewältigt werden.

Beweis: Sachverständigengutachten.

10. Frage an den Sachverständigen:

a) Kann der Sachverständige dies bestätigen?

b) Wenn nein: Warum nicht?

Der Beklagte scheint aber nicht nur auf die oben angesprochene Basistherapie verzichtet zu haben, sondern auch auf jegliche Auseinandersetzung mit den eventuell auch positiven Möglichkeiten eines Umzugs. Auch hierfür wäre die Nutzung psychosozialer Beratung sowie ein Stressbewältigungstraining angezeigt, was seiner Gesundheit förderlich wäre.

Wie fürsorglich...

Beweis: wie vor.

11. Frage an den Sachverständigen:

a) Kann der Sachverständige dies bestätigen?

b) Wenn nein: Warum nicht?

Seite 9

c) Wenn ja: Hat der Sachverständige diesen Aspekt in seinem Gutachten berücksichtigt?

d) Wenn nein: Warum nicht?

e) Wenn ja: Wo?

8.

Der Sachverständige führt auf S. 14 oben des Gutachtens aus, dass der Beklagte zu 1. immerzu irgendwelche Aktivitäten brauche.

12. Frage an den Sachverständigen:

a) Hat der Sachverständige berücksichtigt, dass der Beklagte zahlreichen Aktivitäten nicht nur in der bisherigen Wohnung, sondern insbesondere auch woanders nachgeht, zB:

Meine Homepage lautet http://cvo6.de/ und ist seit Monaten gestört. Http://cvo6wiki.de/ ist eine Ausweichadresse, weil ich dem Problem nicht gewachsen bin.

  • namentlich seines „Wiki“ unter http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php/hauptseite ?
  • Auf seiner Facebook-Seite www.facebook.com/olivlenz , die er nicht nur tagesaktuell pflegt, sondern über die er erkennbar intensiv mit Freunden und

Bekannten kommuniziert ?

so erkennbar ebenfalls intensiv mit Dritten kommuniziert ?

  • Auf seinem Twitter-Kanal unter dem Hashtag @olivlenz , wo der Beklagte zu 1. ebenfalls erkennbar mit Dritten kommuniziert ?
  • Im Hans-Beimler-Chor Berlin (https://hansbeimlerchorberlin.wordpress.com/) dessen aktives Mitglied der Beklagte zu 1. seit Jahren ist und mit dem er bis jetzt weiterhin regelmäßig als Sänger auftritt?
  • Im Go Verband Berlin, dessen aktives Mitglied der Beklagte seit 2009 mit der Mitgliedsnummer 186 ist und bei dem er zu den Spitzenspielern (1 Dan) gehört ?
Schon 2008 bin ich aus dem Go-Verband Berlin ausgetreten. Und Spitzenspieler bin ich ganz bestimmt nicht... :( Ich kenne Spitzenspieler aus Deutschland und die geben mir drei Steine Vorgabe (handicap).

b) Wenn nein: Warum nicht?

c) Wenn ja: Geht der Sachverständige davon aus, dass alle diese Aktivitäten grundsätzlich weiter vom Beklagten ausgeübt werden können, wenn er in einer anderen Wohnung lebt?

d) Und geht der Sachverständige bejahendenfalls davon aus, dass diese Aktivitäten sich stressmindernd auf den Beklagten zu 1. auswirken und seiner Gesundheit förderlich sind?

e) Und falls auch c) bejaht wird: Wie wirkt sich dies auf die Antwort auf die Beweisfragen aus?

Seite 10

9.

Auf S. 13 f. des Gutachtens beschreibt der Sachverständige, wie der Beklagte zu 1. es beschreibe, immerzu von der Hilfe anderer abhängig zu sein und von der Wohnung und dem Umfeld abhängig zu sein.

13. Frage an den Sachverständigen:

a) Hat der Sachverständige den Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen des Beklagten zu 1. überprüft?

b) Wenn nein: Warum nicht?

c) Wenn ja: Auf welche Weise und mit welchem Ergebnis?

d) Falls ]a: Hat der Sachverständige zB. anhand der o.g. Internet—Quellen oder anderer Quellen festgestellt, dass der Beklagte zu I. ausgesprochen intelligent, gebildet und. wortgewandt ist?

Bei gebildet und wortgewandt gehe ich ja mit. Was die Intelligenz angeht, so verweise ich auf ein psychologisches Verfahren (Jobfidenz), das mir schon vor Jahren eine durchschnittliche Intelligenz gemessen hat.

e) Wenn nein: Warum nicht? Die Gerichtsakten enthalten zahlreiche Hinweise auf solche Quellen.

f) Wenn ja: Hält der Sachverständige es für möglich, dass der Beklagte zu 1. ihm gegenüber seinen seelischen Zustand aus taktischen Gründen schlechter und seine behaupteten Ängste vor einem Umzug gravierender dargestellt hat als es der Wahrheit entspricht, um zu einem ihm, dem Beklagten, günstigen Gutachtenergebnis zu gelangen?

Nein, habe ich nicht. Im Gegenteil. Nach dem Gutachtertermin habe ich mir bittere Vorwürfe gemacht, daß ich mich viel zu gut dargestellt habe... Es ist mir offensichtlich nicht gelungen...

III.

1.

Der Sachverständige fasst auf S. 23 oben des Gutachtens zusammen, dass ein Umzug in eine andere Wohnung den Verlauf seiner Krankheit wahrscheinlich maßgeblich verschlechtere.

13. Frage an den Sachverständigen:

a) Meint der Sachverständige dem Umzug(svorgang) als solchen oder meint er den dem Beklagten bevorstehenden Umzug? Auf welchen Zeitpunkt stellt der Sachverständige ab?

Nur mal angemerkt, ein möglicher "bevorstehender Umzug" ist eine Vorwegnahme, eben des Rechtsstreits. Ich verbitte mir solche offensichtlich tendenziösen Aussagen!

b) Falls der Sachverständige auf den Umzugsvorgang als solchen abstellt: Wäre es nicht ohne weiteres möglich, den Beklagten zu 1. psychologisch und medikamentös so auf den eigentlichen Umzug vorzubereiten und auch währenddessen zu betreuen, dass seine Krankheit sich durch einen erzwungenen Umzug nicht wahrscheinlich verschlechtert?

Was für eine Aussage. Vielleicht einfach dauerhaft unter Drogen setzten oder gleich ganz euthanisieren? Dann gäbe es keine Probleme mehr, nicht wahr?

c) Falls der Sachverständige darauf abstellt, dass der bevorstehende Umzug beim Beklagten Angst und /oder Stress auslöst: Wäre es nicht ohne weiteres möglich, den Beklagten zu 1. durch psychologische und medikamentöse Vorbereitung, z.B. auch durch

Seite 11

ein Stressbewältigungstraining, so auf den bevorstehenden

Zu dieser tendenziösen Äußerung habe ich schon oben angemerkt.

Umzug in eine neue Wohnung vorzubereiten, dass seine Krankheit sich hierdurch nicht wahrscheinlich verschlechtert?

Jetzt werde ich ganz polemisch: Stimmt, ein Umzug würde mich nur umbringen. Einer Krankheitsverschlechterung wäre damit nachhaltig der Boden entzogen!

2.

Der Sachverständige meint auf S. 23 des Gutachtens zu Ziff. 1 b), ein erzwungener Wohnungswechsel stelle eine Überforderung (des Beklagten?)

Sind die gut. Sie haben das tatsächlich erraten! Damit konnte niemand rechnen!

mit den Folgen physischer und psychischer Konsequenz dar.

14. Frage an den Sachverständigen:
a) welche Folgen
aa) physischer Konsequenz,
bb) psychischer Konsequenz
meint der Sachverständige konkret?
b) Kann solchen Folgen nicht durch psychologische und/oder medikamentöse Prophylaxe oder Behandlung vorgebeugt oder entgegengewirkt werden?
c) Könnten die vom Beklagten behaupteten Befürchtungen, seine sozialen Kontakte und sein soziales Umfeld zu verlieren, durch psychologische und juristische und soziale Beratung und durch Stressbewältigungstraining gemildert oder beseitigt werden.

IV.

Für den Fall, dass das Gericht nicht schon im Hinblick auf die Ausführungen zu Buchstaben A. und B. zu dem Ergebnis gelangt, dass der den Beklagten obliegende Beweis nicht erbracht ist, bitte ich, dem Sachverständigen aufzugeben, die in diesem Schriftsatz an ihn gerichteten Fragen vorab schriftlich zu beantworten und nicht erst im Termin vom 17.03.2017. Erfahrungsgemäß führt die Fülle von Fragen dazu, dass die Prozessparteien fachlich überfordert sind, schon im Termin auf die Antworten und Erläuterungen des Sachverständigen spontan und sachgerecht zu reagieren und ihm ggf. sachkundig unterstützte Zusatzfragen zu stellen. Auch dürfte es erfahrungsgemäß schwierig sein, angesichts der Anzahl der Fragen alle mündlich gegebenen Antworten des Sachverständigen vollständig und richtig zu protokollieren.

Im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) scheint eine schriftliche Beantwortung der an den Sachverständigen gerichteten Fragen geboten.

A.
Rechtsanwalt

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