Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013

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Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.

15. November 2013

Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Ihr Mandant, Herr Oliver Lenz
Bescheide vom 25.06.2012 und 20.09.2012
Widersprüche vom 23.07.2012, eingegangen am 24.07.2012 und 24.10.2012, eingegangen am 24.10.2012

So im Original!

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Klink,

den Widerspruch Ihres Mandanten, Herrn Oliver Lenz, vom 23.07.2012 und den für Ihren Mandanten, Herrn Oliver Lenz, durch die damalige Bevollmächtigte Frau Rechtsanwältin A. L., eingelegte Widerspruch vom 24.10.2012 gegen die Bescheide des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt - Bereich Gesundheitssoziale Dienste - vom 25.06.2012 bzw. 20.09.2012 weise ich zurück.
Soweit Ihrem Mandanten in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, hat er diese selbst zu tragen.
Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.
Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Begründung:

I.

Ihr Mandant ist 47 Jahre alt und alleinstehend.
Er leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf.
Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde Ihrem Mandanten ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen.

Seite 2

Ihr Mandant ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 700,00 € monatlich.
Ihr Mandant bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente Ich erhalte eine volle Erwerbsminderungsrente! in Höhe von 855,03 € monatlich.
Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte Ihr Mandant erstmalig bei dem Widerspruchsgegner die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung von Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells.
Seinem formlosen Antrag fügte er eine Lohnkostenkalkulation bei, wonach er bei einem Stundensatz in Höhe von 17,55 € einen Betrag in Höhe von monatlich 8.542,90 € begehrte.
Es folgten zur Feststellung des Sozialhilfebedarfes Ihres Mandanten Gespräche, ein Hausbesuch, Auswertungen von Stellungnahmen, Attesten und Gutachten.
Am 01.02.2012 schloss Ihr Mandant erstmalig einen Arbeitsvertrag mit seiner Assistentin Frau W. und einen weiteren Teilzeitvertrag ab.

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