Beschwerde der LHP vom 26.03.15

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

Mein Zeichen: 3812
26.03.2015

In dem sozialgerichtlichen Verfahren

In dem Rechtsstreit

des Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 19/15 ER

legt die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam vom 27.02.2015, hier eingegangen am 02.03.2015

Beschwerde

ein und beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichtes Potsdam vom 27.02.2015 Az.: S 20 SO 19/15 ER aufzuheben.

Begründung:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden.

Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteile zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

Der Beschwerdegegner ist an Multipler Sklerose erkrankt. Er bezieht bei dem zuständigen Pflegeversicherungsträger Leistungen der Pflegestufe 3 Härtefall in Form eines monatlichen Pflegegeldes in Höhe von derzeit 728,00 €. Das Landesamt für Soziales und Versorgung erkannte einen Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert sowie die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zu.

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Die Beschwerdeführerin gewährte dem schwerstbehinderten Beschwerdegegner gemäß § 17 SBG IX zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes seit Februar 2012 ein persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells in Höhe von zuletzt 6.734,00 €.

Ganz nebenbei, die LHP vergaß es zu erwähnen: 2012 betrug mein persönliches Budget 1.469,53 €. Bei einem beantragten Hilfebedarf von 16 Stunden täglich war der Betrag sehr sehr tapfer...

Seit Beginn der Gewährung des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles an den Beschwerdegegner erfolgte die Nachweisführung über die Verwendung der Sozialhilfeleistungen gar nicht oder nur unzureichen. Gesetzliche vorgeschriebene Abgaben eines Arbeitgebers an das Finanzamt oder an die entsprechenden Sozialversicherungsträger erfolgten unzureichend, so dass sich immer wieder Schulden, Mahn-und Vollstreckungsgebühren ergaben. Seit Februar 2012 erhielt der Beschwerdegegner wiederholt durch die Beschwerdeführerin und auch im Rahmen der bisherigen sozialgerichtlichen Verfahren durch die 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam Hinweise, in welcher Art und Weise Nachweisführungen transparent und schlüssig dokumentiert werden sollten. Er hielt aber weiter an seiner Verfahrensweise fest.

Nachdem alle Versuche zu einer qualifizierten Führung des Budgets, der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel, dem wirtschaftlichen Umgang mit den Mitteln der Sozialhilfe und der transparenten und schlüssigen Nachweisführung auch nach Jahren nicht zum Erfolg führten, Schulden gegenüber dem Finanzamt, den Krankenversicherungen, der Knappschaft und dem Sozialversicherungsträger entstanden waren und der Beschwerdegegner auch gemeinsam mit seinen Rechtsanwälten und Buchhaltern nicht in der Lage waren, mit einer Geldleistung umzugehen, war es unvermeidlich das persönliche Budget zu beenden und die Geldleistung auf Sachleistungen umzustellen.

Mit Bescheid vom 27.02.2014 war daher letztmalig für den Zeitraum bis 31.07.2014 ein persönliches Budget gewährt worden. Eine Zielvereinbarung konnte für diesen Zeitraum nicht mehr abgeschlossen werden, da der Beschwerdegegner diese nicht mehr unterzeichnete. Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurden die Leistungen zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes für den Zeitraum ab 01.08.2014 in Form von Sachleistungen gewährt. Hiergegen erhob der Beschwerdegegner Widerspruch.

Da der Beschwerdegegner die Inanspruchnahme von Sachleistungserbringern ablehnte und so auch Hilfestellungen der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch nehmen wollte, sah sich die Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung der Versorgung des Beschwerdegegners gezwungen, die Leistungen weiterhin bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens in Form des persönlichen Budgets zu gewähren.

Mit Bescheid vom 05.12.2014 wurde der Widerspruch des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Aufgrund der zu berücksichtigenden Zustellung des Widerspruchsbescheides und des nahenden Weihnachtsfestes hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bis Januar 2015 ein persönliches Budget gewährt.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Beschwerdegegner bei dem Sozialgericht Potsdam Klage. Das Hauptsacheverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 20 SO 3/15 geführt. Gleichzeitig beantragte er bei dem Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Weitergewährung des persönlichen Budgets in den Monaten Februar und März 2015 verpflichtet.

Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Die Beschwerdeführerin hat ihr Ermessen vollumfänglich ausgeübt und die Gründe, die zur Beendigung des persönlichen Budgets veranlassten ausführlich erläutert.

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Bezüglich dieser Gründe, die die Beschwerdeführerin zu der Umstellung der Leistungsgewährung veranlassten wird auf die ausführlichen Darstellungen des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2014 (AZ: 381202-W 127/14) und des Schriftsatzes vom 21.01.2015 in dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 5/15 ER verwiesen.

Soweit in der Begründung des Beschlusses vom 27.02.2015 die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit mit der Notwendigkeit der fristgerechten Lohnzahlung an die Assistenten begründet wurde, besteht nach Auffassung der Beschwerdeführerin gerade aus diesem Grunde keine Eilbedürftigkeit, denn der Beschwerdegegner hat ausweislich der Kontoauszüge seines Budgetkontos in dem gesamten Zeitraum der Gewährung des persönlichen Budgets seit 2012 zu keinem Zeitpunkt Entgeltzahlungen (Löhne, Gehälter, Honorare o. a.) vollständig und fristgerecht. Die Mängel bei einer fristgerechten und vollständigen Lohn- Gehalts-, oder Honorarzahlung waren unter anderem auch ein Grund, der dazu führte, dass das persönliche Budget beendet wurde.

Entgeltzahlungen wurden zudem in den Monaten Februar und März 2015 nur deshalb erforderlich, weil der Beschwerdegegner auch nach Kenntnis der Beendigung der Leistungsgewährung in Form des Persönlichen Budgets und Umstellung auf Sachleistungsgewährung seine Arbeits- und Honorarverträge nicht kündigte.

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Arbeits- und Honorarverträge, die er mit den Assistenten geschlossen hatte, bis zum heutigen Tage nicht kündigte, kann die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichten, die Leistungen weiterhin in Form des persönlichen Budgets zu gewähren.

Soweit mit dem Beschluss vom 27.02.2015 zum Ausdruck gebracht wurde, die Beschwerdeführerin hätte dem Beschwerdegegner bisher nur unbrauchbare Angebote zu einer Sachleistungserbringung unterbreitet, wird dem entgegengetreten. Seit Mai 2014 wurde der Beschwerdegegner fortwährend aufgefordert, Überlegungen zu alternativen Formen der Leistungsgewährung anzustellen und der Beschwerdeführerin seine Vorstellungen mitzuteilen. Er blieb jedoch völlig inaktiv.

Vorschläge der Beschwerdeführerin nahm der Beschwerdegegner nicht an bzw. machte Möglichkeiten der alternativen Leistungsgewährung durch sein Verhalten schon vorab zunichte.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihm beispielsweise alternativ das Wohnen in einer Wohngemeinschaft der 3w-konzepter GmbH in seinem Wohngebiet vorschlug und ein Besichtigungstermin vereinbart worden war, wurde dieser Termin seitens der 3w-konzepter GmbH abgesagt, weil sich der Beschwerdegegner über diese Wohnform unangemessen gegenüber Dritten geäußert hatte und der Träger hiervon Kenntnis erhielt (Widerspruch W 127/14 Schriftsatz RA T. vom 09.08.2014 Bl. 1/458 d. Verwaltungsakte).

Bei der 3Wkonzepter GmbH handelt es sich um einen Träger, der sich auf die Pflege und Betreuung körperbehinderter Erwachsener, die noch nicht im Rentenalter sind, spezialisiert hat.

Soweit die 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam der Auffassung ist, der Beschwerdegegner wäre mit der Gewährung von Sachleistungen einverstanden, wenn die Beschwerdeführerin einen "brauchbaren Dienst" bereitstellen würde, steht das aktuelle Verhalten des Beschwerdegegners (wie auch in der Vergangenheit) dieser Auffassung entgegen. Alle Versuche der Beschwerdeführerin Sachleistungserbringer bereitzustellen, wurden von dem Beschwerdegegner boykottiert.

Soweit die 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam der Auffassung ist, die Pflege- und Eingliederungsbedarfe des Beschwerdegegners können nicht vollständig durch Sachleistungen gedeckt werden, hat die Beschwerdeführerin mit Datum vom 25.03.2015 ein Gutachten in Auftrag gegeben.

In einem Gespräch am 24.03.2015 in den Räumen der Beschwerdeführerin wurden dem Beschwerdegegner erneut zwei Vorschläge zur Inanspruchnahme von Sachleistungserbringern unterbreitet, wobei ein Pflegedienst (Pflegedienst Herbstzeit GmbH) umfangreiche Erfahrungen in der Pflege und Betreuung von MS-Patienten hat. Er erklärte, keinen der beiden Anbieter, die sich beide

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bei ihm im Rahmen eines Hausbesuches vorgestellt hatten, in Anspruch nehmen zu wollen und begehrt weiterhin die Gewährung eines persönlichen Budgets.

Da der Beschwerdegegener nicht in der Lage ist, die Mittel des persönlichen Budgets wirtschaftlich, ordnungsgemäß, zweckentsprechend und sachgerecht zu verwalten, ist die Beschwerdeführerin nicht bereit, weiterhin ein persönliches Budget zu gewähren.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es für den Beschwerdegegner auch zumutbar, zunächst Sachleistungen in Anspruch zu nehmen und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Vgl. LSG Thüringen Beschluss vom 07.07.14, AZ: L 1 U 215/14 B ER).

Zudem geben die Schilderungen des Geschäftsführers des Pflegedienstes Herbstzeit GmbH Herrn A. vom 19.03.2015 nach seinem Hausbesuch bei dem Beschwerdegegner (Bl. 711 des Ergänzungsbandes zur Leistungsakte Lenz) Anlass zu der Annahme, dass der Pflegezustand des Beschwerdegegners unzureichend ist.

Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.

Zwei Abschriften und Ergänzungsband zur Leistungsakte Lenz, Oliver anbei.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. M.O.

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