Schriftsatz an das SG vom 17.11.15

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Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 17.11.2015
Mein Zeichen: 051-15-D

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15

wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05.11.2015 wie folgt erwidert:

Die Argumentation des Beklagten geht in weiten Teilen leider an der im Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2015 aufgeworfenen Problematik vorbei. Fraglich ist nicht, ob das Pflegegeld berechtigt war bzw. ist, sondern warum es - obwohl es bewilligt wurde - nicht zur Auszahlung gelangt.

Die formalistisch anmutende Herangehensweise, wonach der Streitgegenstand nicht (ausdrücklich) begrenzt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Den Widerspruchsschreiben vom 04.08.2014 und 09.08.2014 ist keineswegs zu entnehmen, dass ausnahmsweise auch der begünstigende Teil des Bescheides vom 17.07.2014 angegriffen werden soll. Eine Auslegung des Erklärten lässt gerade nicht auf den Willen schließen, auch die Regelung, die keine Beschwer beinhaltet, aufheben zu lassen. Schließlich hat die Beklagte auch das genau so verstanden. Ich verweise auf Seite 7 des Widerspruchsbescheides 05.12.2014, da die Beklagte dort selbst festgestellt hat, dass der Kläger mit dem Widerspruch nur "die Gewährung eines Trägerübergreifenden Budgets" begehrt, zumal sich der Widerspruchsbescheid mit der Frage des gekürzten Pflegegeldes auch gar nicht auseinandersetzt.

Spätestens seit der Klarstellung vom 25.10.2015 ist der begünstigende Teil des Bescheides vom 17.07.2014 jedenfalls bestandskräftig, so dass es auf das Gesagte noch nicht einmal entscheidend ankommt.

Es wird gesondert Klage erhoben, sofern nun die Zahlung nicht bis zum 30.11.2015 erfolgt.

Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Drescher
Rechtsanwalt

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