Anlage BK17 zum Schriftsatz der Gegenseite vom 25.05.18

Aus cvo6
Wechseln zu: Navigation, Suche
PRIVATÄRZTLICHE PRAXIS DR. MED. D.

Kinder- und Jugendpsychiatrie — Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Verhaltenstherapie

Dr. med. D.
B.

22. Mai l9l8

FACHÄRZTLICH-GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME
zum
Gutachten von Herrn Prof. Dr. A. vom 25.6.2016
und
zum Ergänzungsgutachten vom 25.9.2017
sowie
zu den gerichtlich protokollierten
Äußerungen des Gutachters
in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Potsdam
vom 19.4.2018

in der Sache

C. gegen Lenz

Seite 2

Die vorliegende Stellungnahme wird angefertigt auf Bitten der Kanzlei A. S., welche im genannten Verfahren C. vertritt. Sie soll sich befassen mit formalen und inhaltlichen Gutachtenmängeln und deren Bedeutung für die sachgerechte Beantwortung der Beweisfragen.

Sie stützt sich auf die vorgenannten Unterlagen und Informationen mit den von Prof. A. beigefügten ärztlichen Berichten, auf zwei vom Gutachter Prof. A. als Beleg für seine Einschätzung angegebenen wissenschaftlichen Arbeiten sowie auf zwei weitere vom Unterzeichner beigezogene aktuelle wissenschaftliche Veröffentlichungen. Diese wissenschaftlichen Arbeiten werden in der Literaturliste am Schluss der Stellungnahme aufgeführt.

Zur Befassung des Gutachters Prof. A. mit dem Gutachtenauftrag und seinen Beweisfragen

Lauf Prof. A. sollte sein Gutachten entsprechend des Beweisbeschlusses des Landgerichts Potsdam vom 15.6.2015 Stellung nehmen zu den folgenden Behauptungen des Beklagten Herrn Lenz:

„A) Aufgrund seiner Erkrankung an primär progredienter multipler Sklerose mit fortschreitender Immobilität als Folge des Verlustes der Kontrollfähigkeit seines Körpers ihm ein Wohnungswechsel innerhalb der Stadt Potsdam nicht zumutbar sei, weil ein Umzug in eine andere Wohnung den Verlauf seiner Krankheit maßgeblich verschlechtere.

Seite 3

B) Ein Wohnungswechsel lasse eine akute insbesondere psychische Gefahrenlage befürchten, weil sich seine Krankheit auf alle Formen der Lebensführung auswirke und erzwungener Wohnungswechsel eine Überforderung mit den Folgen physischer und psychischer Konsequenzen darstelle, weil er befürchten müsse, seine sozialen Kontakte in seinem sozialen Umfeld nicht mehr in der bisher erfolgten Art und Weise erfahren zu können.“

Es fällt auf, dass der Gutachter den weiteren Teil seines Gutachtenauftrages, im Beweisbeschluss unter 3. formuliert, zu Beginn seines Gutachten nicht entsprechend aufführt.

Er lautet:

Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein kündigungsbedingter Wohnungswechsel für den Beklagten mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko verbunden ist, so hat der Sachverständige in seinem Gutachten Ausführungen dazu zu machen, ob diese Gefährdung temporär ist und ob sie durch einen medizinische und/oder psychische Behandlung so zu kontrollieren ist, dass der Beklagte unter Aufsicht oder Hilfestellung Dritter den Umzug in eine andere Wohnung vornehmen kann oder ob die Krankheit des Beklagten seinen Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit erfordert.

Bereits dieses explizite Fehlen der vollständigen Auftragsbenennung ist aber ein eindeutiger formaler Gutachtenmangel und könnte ein Hinweis dafür sein, dass der Gutachter die Befassung mit dem Umzugsszenario (unbewusst?) von vornherein abgelehnt hat.

Seite 4

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge