Anlage BK17 zum Schriftsatz der Gegenseite vom 25.05.18

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===Prüfung formaler und inhaltlicher Aspekte des Gutachtens===
 
===Prüfung formaler und inhaltlicher Aspekte des Gutachtens===
Das Sachverstöndigen-Gutachten von Prof. A. (23 Seiten) stützt sich auf die Aktenlage (7 Seiten), auf die vom Patienten mitgebrachten medizinischen Vorberichte (72 Seiten) sowie auf die persönliche Untersuchung (fehlende Datumsangabe im Gutachten!) mit Erhebung der Krankheitsanamnese (4 1/2 Seiten), körperlicher Untersuchung (1/2 Seite), neurologischem Status (2 Seiten) und <u>psychomentalem Status (113 Seiten)</u>.
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Das Sachverstöndigen-Gutachten von Prof. A. (23 Seiten) stützt sich auf die Aktenlage (7 Seiten), auf die vom Patienten mitgebrachten medizinischen Vorberichte (72 Seiten) sowie auf die persönliche Untersuchung (fehlende Datumsangabe im Gutachten!) mit Erhebung der Krankheitsanamnese (4 1/2 Seiten), körperlicher Untersuchung (1/2 Seite), neurologischem Status (2 Seiten) und <u>psychomentalem Status (1/3 Seite)</u>.
   
 
Die Dysproportion des Gutachtens mit gerade einmal 9 Zeilen zur psychischen Verfassung von Herrn Lenz, welcher ja unter dem Druck des in Frage stehenden Umzugs stehen soll, zeigt deutlich eine Fehleinschätzung der Bedeutung dieses psychischen Bereichs als Folge der der unzureichenden Befassung mit der gutachterlichen Fragestellung.
 
Die Dysproportion des Gutachtens mit gerade einmal 9 Zeilen zur psychischen Verfassung von Herrn Lenz, welcher ja unter dem Druck des in Frage stehenden Umzugs stehen soll, zeigt deutlich eine Fehleinschätzung der Bedeutung dieses psychischen Bereichs als Folge der der unzureichenden Befassung mit der gutachterlichen Fragestellung.

Version vom 24. Juli 2018, 15:44 Uhr

PRIVATÄRZTLICHE PRAXIS DR. MED. D.

Kinder- und Jugendpsychiatrie — Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Verhaltenstherapie

Dr. med. D.
B.

22. Mai l9l8

FACHÄRZTLICH-GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME
zum
Gutachten von Herrn Prof. Dr. A. vom 25.6.2016
und
zum Ergänzungsgutachten vom 25.9.2017
sowie
zu den gerichtlich protokollierten
Äußerungen des Gutachters
in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Potsdam
vom 19.4.2018

in der Sache

C. gegen Lenz

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Die vorliegende Stellungnahme wird angefertigt auf Bitten der Kanzlei A. S., welche im genannten Verfahren C. vertritt. Sie soll sich befassen mit formalen und inhaltlichen Gutachtenmängeln und deren Bedeutung für die sachgerechte Beantwortung der Beweisfragen.

Sie stützt sich auf die vorgenannten Unterlagen und Informationen mit den von Prof. A. beigefügten ärztlichen Berichten, auf zwei vom Gutachter Prof. A. als Beleg für seine Einschätzung angegebenen wissenschaftlichen Arbeiten sowie auf zwei weitere vom Unterzeichner beigezogene aktuelle wissenschaftliche Veröffentlichungen. Diese wissenschaftlichen Arbeiten werden in der Literaturliste am Schluss der Stellungnahme aufgeführt.

Zur Befassung des Gutachters Prof. A. mit dem Gutachtenauftrag und seinen Beweisfragen

Lauf Prof. A. sollte sein Gutachten entsprechend des Beweisbeschlusses des Landgerichts Potsdam vom 15.6.2015 Stellung nehmen zu den folgenden Behauptungen des Beklagten Herrn Lenz:

„A) Aufgrund seiner Erkrankung an primär progredienter multipler Sklerose mit fortschreitender Immobilität als Folge des Verlustes der Kontrollfähigkeit seines Körpers ihm ein Wohnungswechsel innerhalb der Stadt Potsdam nicht zumutbar sei, weil ein Umzug in eine andere Wohnung den Verlauf seiner Krankheit maßgeblich verschlechtere.

Seite 3

B) Ein Wohnungswechsel lasse eine akute insbesondere psychische Gefahrenlage befürchten, weil sich seine Krankheit auf alle Formen der Lebensführung auswirke und erzwungener Wohnungswechsel eine Überforderung mit den Folgen physischer und psychischer Konsequenzen darstelle, weil er befürchten müsse, seine sozialen Kontakte in seinem sozialen Umfeld nicht mehr in der bisher erfolgten Art und Weise erfahren zu können.“

Es fällt auf, dass der Gutachter den weiteren Teil seines Gutachtenauftrages, im Beweisbeschluss unter 3. formuliert, zu Beginn seines Gutachten nicht entsprechend aufführt.

Er lautet:

Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein kündigungsbedingter Wohnungswechsel für den Beklagten mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko verbunden ist, so hat der Sachverständige in seinem Gutachten Ausführungen dazu zu machen, ob diese Gefährdung temporär ist und ob sie durch einen medizinische und/oder psychische Behandlung so zu kontrollieren ist, dass der Beklagte unter Aufsicht oder Hilfestellung Dritter den Umzug in eine andere Wohnung vornehmen kann oder ob die Krankheit des Beklagten seinen Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit erfordert.

Bereits dieses explizite Fehlen der vollständigen Auftragsbenennung ist aber ein eindeutiger formaler Gutachtenmangel und könnte ein Hinweis dafür sein, dass der Gutachter die Befassung mit dem Umzugsszenario (unbewusst?) von vornherein abgelehnt hat.

Seite 4

Vom Gutachter Prof. A. waren — zusammengefasst - also folgende Fragen zu klären:

Zu A)
Trifft es zu, dass ein Umzug in eine andere Wohnung den Verlauf der Krankheit von Herrn Lenz maßgeblich verschlechtert.

Zu B)

Trifft es zu, dass ein erzwungener Wohnungswechsel eine Überforderung mit den Folgen physischer und psychischer Konsequenzen darstelle und hieraus eine akute, insbesondere psychische Gefahrenlage befürchten lasse.

Zu 3. lt. Beweisbeschluss
Wenn durch den kündigungsbedingten Wohnungswechsel für den Beklagten ein erhebliches gesundheitliches Risiko entstünde: Ist dies temporär und durch medizinisch-psychologische Maßnahmen zu kontrollieren (Umzug kann mit Hilfen durchgeführt werden) oder erfordert das Gesundheitsrisiko den Verbleib auf unbestimmte Zeit ?

Schon die erste Durchsicht der Formulierungen zu A) und B) lässt erkennen, dass die Formulierung bei A) abhebt auf den körperlich- neurologischen Teil der Erkrankung, während in der Formulierung zu B) mit den Begriffen psychische Gefahrenlage, befürchten, erzwungener Wohnungswechsel, physische und psychische Konsequenzen, soziale Kontakte‚ soziales Umfeld auf den psychischen Teil der Auswirkungen eines Wohnungswechsels abzielt.

Seite 5

Ein sorgfältig und auf wissenschaftlicher Basis arbeitender Gutachter müsste diese Konstellation in einem schriftlichen Vermerk festhalten und besonders unter dem Gesichtspunkt, dass ein NEUROLOGISCHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN beauftragt wurde, diese Problematik darstellen und darauf hinweisen, dass ein wichtiger Teil der gutachterlichen Fragestellung bei Beschränkung auf das neurologische Fachgebiet nicht oder zumindest nicht ausreichend behandelt werden kann.

im Sachverständigengutachten von Prof. A. ist hierüber nichts zu finden. Stattdessen fehlt sogar die Benennung des wichtigen dritten Teils der Beweisfragen.

Der Gutachter bestätigt lediglich: „Das Gutachten wird zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 15.6.2015 Stellung nehmen.“

Dass sich diese nicht geklärte Problematik und die unvollständige Auftragsformulierung bei der Begutachtung und besonders in der resultierenden Beurteilung verhängnisvoll auswirkt und als wesentliche Gutachtenmangel angesehen werden müssen, wird im Folgenden deutlich werden.

Seite 6

Prüfung formaler und inhaltlicher Aspekte des Gutachtens

Das Sachverstöndigen-Gutachten von Prof. A. (23 Seiten) stützt sich auf die Aktenlage (7 Seiten), auf die vom Patienten mitgebrachten medizinischen Vorberichte (72 Seiten) sowie auf die persönliche Untersuchung (fehlende Datumsangabe im Gutachten!) mit Erhebung der Krankheitsanamnese (4 1/2 Seiten), körperlicher Untersuchung (1/2 Seite), neurologischem Status (2 Seiten) und psychomentalem Status (1/3 Seite).

Die Dysproportion des Gutachtens mit gerade einmal 9 Zeilen zur psychischen Verfassung von Herrn Lenz, welcher ja unter dem Druck des in Frage stehenden Umzugs stehen soll, zeigt deutlich eine Fehleinschätzung der Bedeutung dieses psychischen Bereichs als Folge der der unzureichenden Befassung mit der gutachterlichen Fragestellung.

Ist doch die Persönlichkeit mit guter oder eher geringer Belastbarkeit und ihre psychische Verfassung als Reaktion auf den bisherigen Verlauf diejenige Ebene, auf der das Belastungserleben eines Umzugs („psychischer Stress“) ausgebildet und im Ergebnis an jene Hirnareale vermittelt wird, welche schließlich eine körperliche Reaktion auslösen („körperlicher Stress"), die wiederum nach Ansicht des Gutachters zu einer „eher wahrscheinlichen als nicht wahrscheinlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes von Herrn Lenz“ führt.

Seite 7

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