Schriftsatz an das SG vom 01.02.16

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des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
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''Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt Dr. Falko Drescher, Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam
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die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit, Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam
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wegen: ''Leistungen nach [https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/57.html § 57 SGB XII]
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Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich,
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: die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Differenzbetrag für das persönliche Budget, der sich aus dem anerkannten monatlichen Betrag i.H.v. 8066,76 € und dem Betrag, der sich unter Berücksichtigung der Musterkalkulation der Antragsgegnerin - jedoch ohne Abschläge bei der Nachtarbeit - ergibt, vorläufig zu bewilligen und auszuzahlen.
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Des Weiteren bitte ich um Entscheidung über den Antrag,
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: dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung zu bewilligen.
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Dieser ist nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Insoweit wird auf die beigefügte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers verwiesen. Der Antrag bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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<u>Begründung: </u><br>
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Der Antragsteller leidet an multipler Sklerose und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Er hat die Pflegestufe "3 plus". Der Grad der Behinderung beträgt 100. Zudem wurden die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zuerkannt.
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Mit [[Bescheid_über_Hilfe_nach_dem_SGB_XII_vom_17.07.2014|Bescheid vom 17.07.2014]] lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets ab. Stattdessen wurden Sachleistungen bewilligt, da der Hilfsbedarf hierdurch wirksamer und wirtschaftlicher zu decken wäre.
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:''Beweis:'' [[Bescheid_über_Hilfe_nach_dem_SGB_XII_vom_17.07.2014|Bescheid vom 17.07.2014]] (Bl. 443 ff. d.A.)
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Hiergegen erhob der Antragsteller mit [[Widerspruch_meines_RA_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.14|Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch]]
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:''Beweis:'' [[Widerspruch_meines_RA_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.14|Widerspruch vom 09.08.2014]] (Bl. 457 ff. d.A.)
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Diese wies die Antragsgegnerin mit [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14|Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014]] zurück.
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:''Beweis:'' [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14|Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014]] (Bl. 201 ff. d.A.)
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Daraufhin erhob der Antragsteller mit [[Meine_Klage_vom_29.12.14|Schriftsatz vom 29.12.2014 Klage]] ([[Az.: S 20 SO 3/15 ER|Az.: S 20 SO 3/15]])
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==Blatt 3==

Version vom 30. Januar 2016, 16:28 Uhr

Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 01.02.2016
Mein Zeichen: 008-16-D

Antrag gem. § 86b SGG

des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt Dr. Falko Drescher, Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam

gegen

die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit, Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam

- Antragsgegnerin -

wegen: Leistungen nach § 57 SGB XII

Blatt 2

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Differenzbetrag für das persönliche Budget, der sich aus dem anerkannten monatlichen Betrag i.H.v. 8066,76 € und dem Betrag, der sich unter Berücksichtigung der Musterkalkulation der Antragsgegnerin - jedoch ohne Abschläge bei der Nachtarbeit - ergibt, vorläufig zu bewilligen und auszuzahlen.

Des Weiteren bitte ich um Entscheidung über den Antrag,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung zu bewilligen.

Dieser ist nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Insoweit wird auf die beigefügte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers verwiesen. Der Antrag bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Begründung:
Der Antragsteller leidet an multipler Sklerose und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Er hat die Pflegestufe "3 plus". Der Grad der Behinderung beträgt 100. Zudem wurden die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zuerkannt.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets ab. Stattdessen wurden Sachleistungen bewilligt, da der Hilfsbedarf hierdurch wirksamer und wirtschaftlicher zu decken wäre.

Beweis: Bescheid vom 17.07.2014 (Bl. 443 ff. d.A.)

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch

Beweis: Widerspruch vom 09.08.2014 (Bl. 457 ff. d.A.)

Diese wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 zurück.

Beweis: Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 (Bl. 201 ff. d.A.)

Daraufhin erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.12.2014 Klage (Az.: S 20 SO 3/15)

Blatt 3

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