Schriftsatz meines RA an das Sozialgericht vom 26.2.2014

Aus cvo6
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Rechtsanwalt Peter Klink
Lennéstr. 71
14471 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
- 20. Kammer -
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 26.02.2014
Mein Zeichen: 00014-13/PK/me

In dem Rechtsstreit
Lenz, Oliver
gegen
Landeshauptstadt Potsdam
- S 20 SO 144/13 -

überreicht der Unterzeichner

I.

zunächst die vom Kläger zusammengestellten Übersichten der angefallenen Stunden für den Zeitraum Juni 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 in Fotokopie dem Gericht und der Gegenseite zu den Akten.

Beweis: Übersichtskonvolut der angefallenen Stunden durch Assistenten für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2013

Des Weiteren werden überreicht Übersichten über die bei den einzelnen Assistenten des Klägers angefallenen Personalkosten. Diese gliedern sich auf entsprechend der von der Beklagten vorgezeichneten Erklärung. Dabei gliedern sich die Übersichten wie folgt auf:

  1. Monat
  2. Jahr
  3. Arbeitnehmer brutto
  4. Rentenversicherungs-(Arbeitgeberanteil)
  5. Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeberanteil)
  6. Krankenversicherung (Arbeitgeberanteil)
  7. Pflegeversicherung (Arbeitgeberanteil)
  8. für geringfügig Beschäftigte Pauschalen
  9. Sonstige Kosten (Kosten für Insolvenzgeldumlage, Umlage I, Umlage II, Buchhaltungskosten)

Die Übersichten, welche hier überreicht werden, betreffen die Mitarbeiter SW für den Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013, DW, März 2013 bis Juli 2013, KB (März 2013 bis Juli 2013), JH (April 2013 bis Juli 2013), BP (April 2013 bis Juli 2013), HB (April 2013 bis Juli 2013) sowie CS (April 2013 bis Juli 2013). Es handelt sich hierbei ausschließlich um die abhängig Beschäftigten des Klägers. Die entsprechenden Verträge und Abrechnungen für die Honorarkräfte/Übersichten werden noch kurzfristig nachgereicht.

Beweis: anliegende Übersichten der Mitarbeiter CS, HB, BP, JH, KB, DW und SW für die Zeiträume Juli 2012 bis Juli 2013

Des Weiteren werden überreicht die monatlichen Lohnjournale der angestellten Mitarbeiter des Klägers für den Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013 für die oben erwähnten Mitarbeiter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sonstigen Kosten (Zeile 9 der Übersicht) auf den Lohnjournalen nicht erfasst sind.

Beweis: anliegende Lohnjournale (als Anlagenkonvolut für den den Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013)

Auf die gleichfalls anliegende Übersicht für die einzelnen Monate "Personalkosten Chef" sind zudem die monatlich durch die angestellten Mitarbeiter absolvierten Stunden erfasst.

Beweis: wie vor

II.

Weiterhin wird zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Februar 2014 mitgeteilt, dass im Rahmen des Zwischenvergleiches vom 31. Mai 2013 zum Aktenzeichen S 20 SO 33/13 ER die Beklagte sich bereit erklärt hatte, einen Betrag in Höhe von 5.750,00 € in Form des persönlichen Budgets für Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu bewilligen.

Laut Vergleich beginnend ab 01.06.2013.

Aufgrund der Abrechnung der Beklagten vom 4. Juni 2013 überwies die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 5.050,00 € zzgl. 233,00 €

Muß 233,33 € heißen. Also gesamt 5.283,33 €. Am 27.6./10.7. wurde mir von der LH 1.334,91+617,83+1.665,29+1.665,29 = 5.283,32 € überwiesen, am 29.8./11.9.13, 30.9., 28.10. und 28.11.13 2.283,12 € und 3.000,20 €, also insgesamt jeweils wieder 5.283,32 €.

Ein Betrag in Höhe von 700,00 € (Pflegegeld und Pflegekasse) wurde durch die Pflegekasse direkt an den Kläger zur Anweisung gebracht. Mithin ist in dem Betrag von 5.750,00 € schon das Pflegegeld der Pflegekasse berücksichtigt worden.

Verstehe. Ohne Berücksichtigung des reduzierten Pflegegeldes nach SGB XII (233,33 €) hat mir die LH für die Monate September bis Dezember jeweils 5.050 € überwiesen. Da es laut Zwischenvergleich aber 5.750,00 € sein müßten, ist die Folgerung, daß das Pflegegeld nach SGB XI (700,00 €) angerechnet wurde, sehr offensichtlich.

Die Beklagte hat an den Kläger monatlich in dem Zeitraum vom August 2013 bis November 2013 einen Betrag in Höhe von 5.283,33 €

Ganz korrekt waren es 5.283,32 €

zur Anweisung gebracht. Mithin sind für die Monate August bis November 2013 monatlich ein Betrag von 1.450,92 €

Ich komme auf 1.400,01 €. Diese Zahl setzt sich wie folgt zusammen:
Sollstellung Grund
5.750,00 € Zwischenvergleich vom 31.05.13
700,00 € Pflegegeld nach SGB XI
233,33 € redu. Pflegegeld nach SGB XII
Summe: 6.683,33 €
Zahlungseingang: 5.283,32 €
Differenz: 1.400,01 €

durch die Beklagte nachzuzahlen gewesen. Für die fünf Monate ergibt dieses einen Betrag in Höhe von 7.254,60 €.

Da die Beklagte jedoch nur einen Betrag in Höhe von 6.088,00 €

Von so einer Summe weiß ich nichts. Ich habe nur - s.o. - 5.283,32 € überwiesen bekommen sowie 700,00 € Pflegegeld.

zur Anweisung gebracht hat, hat die Beklagte an den Kläger noch einen Betrag in Höhe von 1.166,60 € zu zahlen.

Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 6.088,00 € ist mithin um 1.166,60 € zu niedrig ausgefallen.

III.

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