Schriftsatz meines RA an das Sozialgericht vom 26.2.2014

Aus cvo6
Wechseln zu: Navigation, Suche

Rechtsanwalt Peter Klink
Lennéstr. 71
14471 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
- 20. Kammer -
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 26.02.2014
Mein Zeichen: 00014-13/PK/me

In dem Rechtsstreit
Lenz, Oliver
gegen
Landeshauptstadt Potsdam
- S 20 SO 144/13 -

überreicht der Unterzeichner

I.

zunächst die vom Kläger zusammengestellten Übersichten der angefallenen Stunden für den Zeitraum Juni 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 in Fotokopie dem Gericht und der Gegenseite zu den Akten.

Beweis: Übersichtskonvolut der angefallenen Stunden durch Assistenten für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2013

Des Weiteren werden überreicht Übersichten über die bei den einzelnen Assistenten des Klägers angefallenen Personalkosten. Diese gliedern sich auf entsprechend der von der Beklagten vorgezeichneten Erklärung. Dabei gliedern sich die Übersichten wie folgt auf:

  1. Monat
  2. Jahr
  3. Arbeitnehmer brutto
  4. Rentenversicherungs-(Arbeitgeberanteil)
  5. Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeberanteil)
  6. Krankenversicherung (Arbeitgeberanteil)
  7. Pflegeversicherung (Arbeitgeberanteil)
  8. für geringfügig Beschäftigte Pauschalen
  9. Sonstige Kosten (Kosten für Insolvenzgeldumlage, Umlage I, Umlage II, Buchhaltungskosten)

Die Übersichten, welche hier überreicht werden, betreffen die Mitarbeiter SW für den Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013, DW, März 2013 bis Juli 2013, KB (März 2013 bis Juli 2013), JH (April 2013 bis Juli 2013), BP (April 2013 bis Juli 2013), HB (April 2013 bis Juli 2013) sowie CS (April 2013 bis Juli 2013). Es handelt sich hierbei ausschließlich um die abhängig Beschäftigten des Klägers. Die entsprechenden Verträge und Abrechnungen für die Honorarkräfte/Übersichten werden noch kurzfristig nachgereicht.

Beweis: anliegende Übersichten der Mitarbeiter CS, HB, BP, JH, KB, DW und SW für die Zeiträume Juli 2012 bis Juli 2013

Des Weiteren werden überreicht die monatlichen Lohnjournale der angestellten Mitarbeiter des Klägers für den Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013 für die oben erwähnten Mitarbeiter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sonstigen Kosten (Zeile 9 der Übersicht) auf den Lohnjournalen nicht erfasst sind.

Beweis: anliegende Lohnjournale (als Anlagenkonvolut für den den Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013)

Auf die gleichfalls anliegende Übersicht für die einzelnen Monate "Personalkosten Chef" sind zudem die monatlich durch die angestellten Mitarbeiter absolvierten Stunden erfasst.

Beweis: wie vor

II.

Weiterhin wird zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. Februar 2014 mitgeteilt, dass im Rahmen des Zwischenvergleiches vom 31. Mai 2013 zum Aktenzeichen S 20 SO 33/13 ER die Beklagte sich bereit erklärt hatte, einen Betrag in Höhe von 5.750,00 € in Form des persönlichen Budgets für Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu bewilligen.

Laut Vergleich beginnend ab 01.06.2013.

Aufgrund der Abrechnung der Beklagten vom 4. Juni 2013 überwies die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 5.050,00 € zzgl. 233,00 €

Muß 233,33 € heißen. Also gesamt 5.283,33 €. Am 27.6./10.7. wurde mir von der LH 1.334,91+617,83+1.665,29+1.665,29 = 5.283,32 € überwiesen, am 29.8./11.9.13, 30.9., 28.10. und 28.11.13 2.283,12 € und 3.000,20 €, also insgesamt jeweils wieder 5.283,32 €.

Ein Betrag in Höhe von 700,00 € (Pflegegeld und Pflegekasse) wurde durch die Pflegekasse direkt an den Kläger zur Anweisung gebracht. Mithin ist in dem Betrag von 5.750,00 € schon das Pflegegeld der Pflegekasse berücksichtigt worden.

Verstehe. Ohne Berücksichtigung des reduzierten Pflegegeldes nach SGB XII (233,33 €) hat mir die LH für die Monate September bis Dezember jeweils 5.050 € überwiesen. Da es laut Zwischenvergleich aber 5.750,00 € sein müßten, ist die Folgerung, daß das Pflegegeld nach SGB XI (700,00 €) angerechnet wurde, sehr offensichtlich.

Die Beklagte hat an den Kläger monatlich in dem Zeitraum vom August 2013 bis November 2013 einen Betrag in Höhe von 5.283,33 €

Ganz korrekt waren es 5.283,32 €

zur Anweisung gebracht. Mithin sind für die Monate August bis November 2013 monatlich ein Betrag von 1.450,92 €

Diese Zahl setzt sich wie folgt zusammen:
Sollstellung Grund
7.434,25 € Beschluß des SG vom 21.10.13
Zahlungseingang: 5.283,32 €
Differenz: 1.450,93 €

durch die Beklagte nachzuzahlen gewesen. Für die fünf Monate ergibt dieses einen Betrag in Höhe von 7.254,60 €.

Da die Beklagte jedoch nur einen Betrag in Höhe von 6.088,00 €

Von so einer Summe weiß ich nichts. Ich habe nur - s.o. - 5.283,32 € überwiesen bekommen sowie 700,00 € Pflegegeld.

zur Anweisung gebracht hat, hat die Beklagte an den Kläger noch einen Betrag in Höhe von 1.166,60 € zu zahlen.

Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 6.088,00 € ist mithin um 1.166,60 € zu niedrig ausgefallen.

III.

Auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 2014 wird wie folgt erwidert:

Ausweislich der dem Gericht mit diesem Schriftsatz übergebenen Anlagen (Übersichten der Arbeitsassistenzen

Nur 'Assistenzen', nicht Arbeitsassistenzen.

für die einzelnen Mitarbeiter für die Monate Juli 2012 bis Juli 2013) sind dem Kläger die daraus ersichtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen angestellten Arbeitnehmern erwachsen. Zusätzlich hat der Kläger Honorarkräfte beschäftigen müssen, um mindestens die 16 Stunden Assistenzzeiten, welche der Kläger mit Abrechnung vom 3. September 2012 der Beklagten vorlegte, benötigte.

Die Beklagte hat einmal mehr in ihrem Schriftsatz anerkannt, dass der Kläger einen Assistenzbedarf von 24 Stunden täglich hat und dies auch bereits seit Änderungsantrag vom 28. Juli 2012 hatte.

Nicht nachzuvollziehen ist die Ansicht der Beklagten, wonach der Kläger diesen Assistenzbedarf in dem Zeitraum vom 1. August 2012 bis 15. März 2013 mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten persönlichen Budget habe decken können oder wollen. Würde man die gewährten Gelder des persönlichen Budgets der Beklagten für den Zeitraum bis 30. September 2012 sowie ab 1. Oktober 2012 bis 28. März 2013 zugrunde legen, würde bei einer 24-Stunden-Assistenz für den Kläger - unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und Honorarkräfte - ein durchschnittlicher Aufwand pro geleisteter Arbeitsstunde in Höhe von 4,60 € für den Kläger zur Verfügung gestanden haben. Darin einberechnet sind selbstverständlich auch notwendige Arbeitgeberanteile für Sozialversicherungen sowie sonstige Kosten für Umlagen, Insolvenzgeldumlage sowie Kosten der Buchführung für die Arbeitnehmer (Lohnbuchhaltung). Dies sollte auch der Beklagten eingängig sein, dass das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Geld definitiv nicht ausreichen konnte.

Die Beklagte hat den Kläger hier sehenden Auges in eine Situation gebracht, die für den Kläger schlicht unhaltbar gewesen ist.

Die Beklagte möchte offensichtlich nunmehr den Eindruck erwecken, sie sei ja geradezu äußerst großzügig gegenüber dem Kläger gewesen, als sie auf den Zwischenvergleich vom 31. Mai 2013 vor dem erkennenden Gericht zum oben erwähnten Aktenzeichen sich bereit erklärt hat, einzugehen, obwohl ihr sehr wohl bewusst gewesen ist, dass selbst dieser Betrag bei der beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Situation ebenfalls nicht ausreichen wird.

Insgesamt ist seitens des Klägers auf den bisherigen Sachvortrag zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen, wobei bezüglich der Honorarkräfte und der dort angefallenen Kosten noch gesondert vorgetragen wird.

Das Vorbringen der Beklagten wird im Übrigen, soweit nicht ausdrücklich zugestanden, vollumfänglich bestritten und zurückgewiesen.

Eine einfache Abschrift anbei.

gez. Peter Klink
Rechtsanwalt

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge