Urteil des Arbeitsgerichts vom 19.07.16

Aus cvo6
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Verkündet am 19.07.2016

Arbeitsgericht Potsdam
Geschäftszeichen 8 Ca 1233/16

W., Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Beglaubigte Abschrift

Inhaltsverzeichnis

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

SW - Klägerin -
Prozessbevollmächtigte/r:
EurAA - Anwälte für Arbeitnehmer,
Breite Str. 9a, 14467 Potsdam

gegen

Oliver Lenz, Carl von Ossietzky Str. 6, 14471 Potsdam - Beklagter -

hat das Arbeitsgericht Potsdam, 8. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2016 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. L. als Vorsitzender für Recht erkannt: verkündet:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.235,74 Euro brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2016 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin das Mindestentgelt für das Gebiet des Landes Brandenburg nach § 2 der 2. PflegeArbBV in der jeweils geltenden Höhe zu beanspruchen hat.
  3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen 20%igen Zuschlag für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 i.V.M. § 2 Abs. 3 ArbZG zu beanspruchen hat.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
  5. Der Streitwert wird auf 4.235,74 Euro festgesetzt.

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Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Vergütungsdifferenzen, das Mindestentgelt nach § 2 der PflegeArbBV für das Gebiet des Landes Brandenburg und Nachtzuschläge.

Die am … geborene Klägerin ist seit dem 01.12.2012 als persönliche Assistenz beim Beklagten beschäftigt. Die Notwendigkeit der persönlichen Assistenz resultiert daraus, dass der Beklagte aufgrund chronischer Erkrankung auch eine Verrichtung nicht mehr selbstständig ausführen kann und einer lückenlosen 24stündigen Assistenz bedarf. Diese tägliche Assistenz wird von insgesamt sieben Personen sichergestellt, wobei die Klägerin als einzige aus diesem Personenkreis über eine Ausbildung als examinierte Krankenschwester verfügt. Der Umfang der Arbeitszeit ist aktuell so gestaltet, dass sie wöchentlich von Mittwoch 16:30 Uhr bis Freitag 16:00 Uhr durchgehend den Beklagten betreut. Wegen des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 6 und 7 der GA Bezug genommen.

Die Personalkosten der Klägerin und der weiteren Beschäftigten muss der Beklagte aus den Mitteln eines persönlichen Budgets bestreiten, das er durch den Fachbereich Soziales der Landeshauptstadt Potsdam monatlich erhält.

Mit der Klage macht die Klägerin Vergütungsdifferenzen für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2015 geltend. Die hier geltend gemachten Vergütungsdifferenzen sind dadurch entstanden, dass in dem hier bezeichneten Zeitraum Nachtzuschläge nur in Höhe von 1 % des Stundenlohnes gezahlt worden waren und der Mindestlohn nach der 2. PflegeArbBV nach dem 1. Januar 2016 gezahlt wird. Der hieraus resultierende Differenzbetrag, der Gegenstand des Antrages zu 1) ist und dessen Zusammensetzung bezogen auf die Arbrechnungsmonate die auf den hier geltend gemachten Zeitraum entfallen, sind zwischen den Parteien unstreitig. Sie ergeben sich aus der vom Beklagten veranlassten Nachberechnung vom 20.06.2016 (Bl. 8 und 9 der GA). Danach entsprechen die monatlichen

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Differenzbeträge im Zeitraum Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2015 einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.235,74 Euro. Seit Beginn des Jahres 2016 wird das Arbeitsverhältnis auf Grundlage eines Bruttostundenlohnes von 9,00 Euro abgerechnet. Dies entspricht dem Mindestentgelt für Betreuungskräfte nach der oben zitierten 2. PflegeArbBV. Die Höhe der Nachtzuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG beträgt seit dem 1. Januar 2016 20%. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin angekündigt, dass er diese Beträge künftig nicht mehr zahlen können wird, weil das persönliche Budget Personalkosten künftig nicht mehr Ich nehme an, daß das "mehr" hier im Sinne von Menge gemeint ist. zulasse. Die Klägerin hält einen Nachtzuschlag von 20% für angemessen, hinsichtlich der mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen, da der Beklagte in der Regel nicht vor 2:00 Uhr mit der Bettruhe beginnt. In der Phase der Bettruhe muss die Klägerin, die sich in dieser Zeit im Nebenzimmer aufhält, im Schnitt alle 10 - 20 Minuten unterstützend tätig werden. Ununterbrochene Ruhezeiten von 60 Minuten sind die absolute Ausnahme. Der Beklagte rechnet die Nachtzuschläge seit Juni 2016 nur noch mit 1% ab.

Die Klägerin beantragt,

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