Schriftsatz an das LSG vom 29.11.16
Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
Potsdam, den 29.11.2016
Mein Zeichen: 111-16-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
L 23 SO 310/16 B ER
beantrage ich,
- die Beschwerde und den Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG zu verwerfen.
Begründung:
Die Beschwerde, mit dem Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. November 2016 aufzuheben, und der Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG sind bereits unzulässig.
Es mangelt an Rechtsschutzbedürfnis.
Der angegriffene Beschluss dürfte schon vollzogen sein, so dass von Erledigung auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Beschluss zur Zahlung von 8.800,00 € für das persönliche Budget des Beschwerdegegners verpflichtet, wobei sich diese Entscheidung auf die Monate November und Dezember 2016 beschränkt.
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Die Zahlung für November 2016 erfolgte durch Übergabe eines Schecks. Hinsichtlich der Zahlung für Dezember 2016 hat das Sozialgericht angeordnet, dass diese "mit dem regulären Zahlungslauf" zu erfolgen hat. Da sich die Beschwerdeführerin wohl an gerichtliche Verfügungen hält und der Termin des regulären Rechenlaufs schon verstrichen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschluss vollständig vollzogen wurde.
Der Beschwerdeführerin drohte auch nicht die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, oder ein nichtmehr gutzumachender Nachteil entsteht. Die Verpflichtung zur Zahlung erfolgte ausdrücklich nur "vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache".
Das Sozialgericht hat (was der Beschwerdeführerin bekannt ist, auch schon die zeitnahe Entscheidung in der Hauptsache angekündigt.
Im Hauptsacheverfahren war bereits einmal am 18. Dezember 2015 mündlich verhandelt worden. Die Urteilsfindung war dann für den weiteren Verhandlungstermin vorgesehen, der am 19. September 2016 stattfinden sollte. Da jedoch ein Richter kurzfristig verhindert war, konnte die Sache nur erörtert werden.
In dem Termin vom 19. September 2016 hat das Sozialgericht aber bestimmt, dass die Beschwerdeführerin noch eine Berechnung vorlegen soll und sodann ein "eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden" wird.
Glaubhaftmachung: Protokoll vom 19. September 2016 im Rechtsstreit S 20 SO 3/15 (Anlage)
Im Übrigen ist unverständlich, warum die Beschwerdeführerin davon ausgehen möchte bzw. ankündigt, "das sich weitere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anschließen werden". Ihr wurde über Jahre mit zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen vor Augen geführt, dass sie Leistungen zu erbringen hat. Da die Beschwerdeführerin an Recht und Gesetz gebunden ist, erschließt sich nicht, dass sie dennoch immer neuen gleichgelagerten Streit provoziert.
Das Begehren der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
Die 2. PflegeArbbV ist gerade nicht anwendbar. Auch eine analoge Heranziehung verbietet sich, da schon keine planwidrige Regelungslücke erkennbar ist.
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Es ist zudem unklar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft gemacht, inwiefern es "es auf der Hand (…) liegt", dass ein Budget von monatlich nur 8.397,54 € für eine durchgängige Assistenz bedarfsdeckend wäre.
Insofern ist es auch unzutreffend, dass der Beschwerdegegner seit dem 1. Februar 2016 vollständig decken könne und keine "neuen Schulden enstanden" wären.
Die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung steht jedenfalls im Ermessen des Gerichtes, wobei das Interesse an der Vollziehung gegen das Interesse an der Aussetzung abzuwägen sind. Die Beschwerdeführerin hat jedoch lediglich allgemein zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgetragen.
Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rechtsanwalt