Schriftsatz der Vip

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Inhaltsverzeichnis

Blatt 1

Aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Anwaltbüros der Gegenseite über 459,40 EUR, datiert vom 18.06.2012, anonymisiert. Oliver Lenz []

Amtsgericht Potdam; Hegelallee 8; 14467 Potsdam

07.12.2010

In Sachen Lenz/Verkehrsbetrieb Potdam GmbH - 37 C 2010 -
zeigen wir an, daß wir die Beklagte vertreten. Die Beklagte will sich gegen die Klage vereidigen.
Im Termin zur mündlichen Vehandlung werden wir beantragen zu erkennen:
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Begründung
Dem Kläger steht ein ein Scbmerzensgeldanspruch gegenüber der Beklagten aus einem Ereignis vom 09.07.2009 nicht zu, weshalb die Klage zurückzuweisen sein wird.
Es ist zunächst unstrittig, dass der Kläger am 09.07.2009 gegen 11:20 Uhr m der Haltestelle Bahnhof Park Sanssouci durch den Fahrer des klägerischen Omnibusses P-AV 941 der Linie 695, den Zeugen K. durch Nutzung der Rollstuhlrampe mit seinem Rollstuhl in den Mittelbereich des Gelenkomnibusses P-AV 941 geschoben wurde. In diesem Mittelbereich des Gelenkomnibusses P-AV 941 befinden sich sowohl ein Rollgurt wie auch eine sogenannte mit Stoff bezogene Prallplatte, sodass sich Rollstuhlfahrer, welche den Omnibus der Beklagten nutzen, sich mit diesem Gurt zu sichern haben.
Müssen? Auch wenn z. B. der Platz fehlt? (Siehe: [1])
Beweis:
1. Lichtbild
2. Zeugnis des Herrn K., zu laden über die Beklagte.

Blatt 2

Der Zeuge K. hatte dem Kläger auch zunächst gefragt, ob er beim Anlegen der Gurte behilich sein solle, was dieser jedoch verneinte, woraufhin sich der Zeuge K. zu seinem Fahrerplatz begab.
Beweis: Zeugnis des Herrn K., b. b.
Eine absurde und völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung! So oft und in welcher Stadt auch immer ich Bus fuhr: Noch NIE habe ich jemals einen Rollstulfahrer mit diesem Gurt gesehen, und noch NIE hat jemand was gesagt, oder gar gefragt, ob er mir beim anlegen helfen soll oder auch nur auf diesen Gurt aufmerksam gemacht; auch nicht Herr K.! Im übrigen ist ein Anlegen physikalisch UNMÖGLICH. Zumindestens dann, wenn ich so stehe, wie mich der Busfahrer K. hingestellt hat: quer zur Fahrtrichtung und mindestens zwei Meter von diesem Gurt entfernt! Im übrigen bin ich behindert, was Herrn K. ja wohl nicht entgangen sein dürfte. Ich bin linksseitig gelähmt. Selbst in idealer Position KANN ich den Gurt nicht anlegen. Letztlich: der Gurt kann vielleicht helfen bei starker Beschleunigung des Busses oder gegen seitliches Schleudern - gegen starkes Bremsen hilft der Gurt nicht, denn er ist vorne angebracht und nach HINTEN gerichtet.
Das Betonen dieses Gurtes ist schon deswegen fragwürdig, weil z. B. die Rollstuhlplätze in Bussen der BVG (d. h. in Berlin) OHNE Gurt sind!
Nachdem der Fahrgastwechsel an der Haltestelle Bahnhof Park Sanssouci abgeschlossen war, vergewisserte sich der Zeuge K. durch Blicke in den Außenspiegel, dass sich keine weiteren Personen im Gefahrbereich der Hallestelle befinden und betätigte sodann den Knopf zur Schließung der Türe. Mit Drücken dieses Türschließknopfes ertönt ein dreimaliges akustisches Signal für die Dauer von ca. 4 - 5 Sekunden, erst nach diesen akustischen Signal schließen sich sodann die Türen.
Beweis: 1. w.o.
2. Inaugenscheinnahme des Omnibusses P-AV 941
Der Zeuge K. vergewisserte sich vor Anfahren des Omnibusses über den Innenspiegel und konnte dort unter anderem den Kläger nach wie vor am Rollstuhlplatz des Omnibusses feststellen, wobei der Zeuge K. davon ausging, dass sich der Kläger den Sicherheitsgurt angelegt hatte, nachdem er eine Hilfe beim Anlegen des Sicherheitsgurtes abgelehnt hatte.
Beweis: Zeugnis des Herrn K., b. b.
Unfaßbar. Ich stand noch immer so wie mich Herr K. hingestellt hat: quer zur Fahrtrichtung und weit entfernt vom Gurt und korrektem Rollstuhlplatz. Den Gesunden möchte ich sehen, der mit diesem Rollstuhl (Stoßhebelrollstuhl) und bei dem geringen Rangierraum im Bus selber an die korrekte Stelle fahren kann! Geschweige denn ein Behinderter wie ich! Der Einzige, der das hätte tun können, war Herr K.!
Entgegen der Behauptung des Klägers beschleunigte der Zeuge K. den Omnibus der Beklagten keineswegs sehr stark und fuhr auch nicht mit hoher Geschwindigkeit durch die Unterführung am Bahnhof Park Sanssouci, vielmehr erfolgte die Beschleunigung des Omnibusses sanft, der vom Zeugen K. gefahrene Omnibus P-AV 941 hatte beim Erreichen der Unterführung eine Geschwindigkeit von gerade einmal 21 km/h erreicht.
Beweis: 1. w.o.
2. Fahrtschreiberblatt des Omnibusses P-AV 941 vom 09.076.2009
Die Geschwindigkeit ist uninteressant. Einzig die Bremsbeschleunigung interessiert!
Der Zeuge K. befand sich mit dem Omnibus der Beklagten bereits im Unterführungsbereich, wobei die Geschwindigkeit des von ihm geführten Omnibusses nach wie vor lediglich ca. 20 km/h betrug, als im Gegenverkehr ein anderer Omnibus entgegenkam, welcher teilweise die Fahrspur des vom Zeugen K. geführten Omnibusses der Beklagten nutzte, weshalb der Zeuge K. gehalten war, den von ihm geführten Omnibus der Beklagten abzubremsen.
Beweis: Zeugnis des Herrn K., b. b.
Hallo? Nach der Unterführung folgt eine 90°-Kurve. Siehe googlemap, Bhf. Park Sanssouci. Natürlich kann niemand vorhersehen, was und ob ein Fahrzeug gerade entgegenkommt. WENN aber ein Fahrzeug entgegenkommt, und dieses Fahrzeug eine gewisse Länge hat (wie z. B. ein Bus oder ein LKW), DANN wird dieses Fahrzeug auch die andere Fahrspur benutzen. Anders kommt man halt nicht um diese scharfe Kurve! Wir fragen weiter: Gibt es hier Gegenverkehr? Ja, regelmäßig. Hier fahren Busse im Linienverkehr, oft Busse im Gelegenheitsverkehr, LKW, ... Durfte also ein beliebiger Fahrzeugführer hinter dieser nichteinsichtigen, scharfen Kurve mit Gegenverkehr rechnen? Ja, das durfte und muß er! Und letzte Frage: Muß nicht ein Busfahrer mit Fahrgästen, zumal mit einem mehr als offensichtlich ungesicherten Rollstuhlfahrer darunter, hier mit Gegenverkehr rechnen und demzufolge langsam und vorsichtig an diese Kurve heranfahren? Ggf. Schrittgeschwindigkeit und reintastend? Zumal er schon hunderte Male mit seinem Bus hier entlangfuhr und demzufolge die Kurve kennt? Ja, das muß er! Tut er es nicht, ist dies ein grober Verstoß schon gegen die StVO (Sichtfahrgebot!) und erst recht gegen die Vorschriften der Personenbeförderung!

Blatt 3

Es ist zwar unstrittig, dass der Kläger durch diesen Bremsvorgang zu Fall kam, es ist jedoch beklagtenseits zu bestreiten, dass der Kläger sich durch diesen Sturz einen Bruch der 7. Rippe sowie eine Zerrung an der rechten Schulter zugezogen hatte. Dem Zeugen K. gegenüber, welcher sich nach dem Sturz des Klägers nochmals um diesen kümmerte, verweigerte der Kläger das Anforden ärztlicher Hilfe und stieg an der nächsten Haltestelle aus.
Beweis: Zeugnis des Herrn K., b. b.
Unter Schock eines schweren Unfall stehend, ist niemand auf dieser Welt zurechnungsfähig. Der Kläger schrie nach dem Unfall mehrere Minuten vor Schmerz, siehe: Gedächtnisprotokoll_Rollstuhlunfall_im_Bus. Was brauchte es noch für einen Beleg, daß ich sehr wahrscheinlich unter Schock stehe? Zumal: ...bei Rippenbruch kann auch der beste Arzt nichts machen. Zudem warteten die Kinder auf mich.
Jedenfalls kann niemand aus der Ablehnung ärztlicher Hilfe durch einen frisch Verunfallten folgern, daß dem Verunfallten nichts passiert ist! Wußte das der Fahrer nicht schon aus einem ganz gewöhnlich Erste-Hilfe-Kurs?
Hätte sich der Kläger, wie von diesem behauptet, durch den Sturz unter anderem eine offene Rippenfraktur zugezogen, so wäre dies durch den Zeugen K. wahrnehmbar gewesen, sichtbare Verletzungen hatte sich der Kläger durch den Sturz am 09.07.2009 nicht zugezogen.
Beweis: w. o.
Niemand behauptet einen nach außen offenen Bruch, auch die Klageschrift nicht! Der Bruch WAR im übrigen offen, allerdings nach innen!
Es ist daher auch beklagtenseits zu bestreiten, dass der Kläger vom 09.07. bis zum 14.07.2009 aufgrund des Sturzes im Omnibus der Beklagten rund um die Uhr zuhause medizinisch und hauswirtschaftlich betreut werden musste und die Schmerzen im Brustbereich eine fast vollständige Bewegungsunfähigkeit des Klägers nebst einem Luftemphysem im gesamten Körper zur Folge gehabt hätte.
Die ärztlichen Befunde sagen etwas anderes aus! Ich habe MS und daher linksseitig gelähmt und bin schon im Regelfall stark bewegungseingeschränkt. Ich benutze nur den rechten Arm. Durch den rechtsseitigen Rippenbruch war auch das nicht mehr möglich. Nach dem einwöchigen Krankenhausaufenthalt war eine dreiwöchige Anschlußheilbehandlung (AHB) notwenig um die verlorengegangenen Bewegungsfähigkeiten halbwegs wiederzuerlangen, siehe Widerspruch_wegen_AHB.
Die Beklagte bestreitet auch, dass der Kläger aufgrund des Sturzes im Omnibus der Beklagten vom 14.07.2009 bis 22.07.2009 stationär behandelt werden mußte und auch die Lunge schwer verletzt worden war und er daher bis Oktober 2009 permanent unter Schmerzen gelitten hätte.
Wie oben.
Unabhängig hiervon ist jedoch bereits das Mitverschulden des Klägers an dem Sturz im Omnibus der Beklagten am 09.07.2009 derart schwer, dass eine eventuelle Haftung der Beklagten gänzlich zurücktritt.
Es gab kein Mitverschulden von mir, denn ich KONNTE nichts anderes tun, als ich es tat. Oder besteht ein Mitverschulden schon dann, wenn man als Rollstuhlfahrer überhaupt einen Bus der Vip benutzt??
Wie bereits vorgetragen, war der Kläger durch des Zeugen K. in dem Bereich für Rollstühle und Kinderwagen hingeschoben worden, in welchem der Kläger auch nochmals durch ein entprechendes Hinweisschild darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Rollstuhl entgegen der Fahrtrichtung gegen die Rückenlehne (mit Stoff überzogene Prallplatte) zu stellen wäre, die Bremsen anzuziehen wären und der Gurt anzulegen wäre.
Beweis: 1. bereits vorgelegtes Lichtbild
2. Inaugenscheinnahme des Omnibusses P-AV 941
3. Zeugnis des Herrn K., b. b.
Wie gesagt, reingeschoben hat Herr K. mich. Manöver durch mich im Bus waren ausgeschlossen, jeder auch nur viertelverständige Mensch erkennt das sofort.
Es entspricht demnach gerade nicht der Richtigkeit, dass es im Omnibus der Beklagten keinerlei Hinweisschilder gegeben hätte, wie sich der Kläger zu verhalten hätte.
Kann dahingestellt bleiben. Solche Hinweise waren nur durch Herrn K. zu befolgen (er hätte den Rollstuhl entsprechend stellen können), durch mich Behinderten ist das nicht möglich.

Blatt 4

Hinzu kommt, dass der Zeuge K. ausdrücklich dem Kläger gegenüber angeboten hatte, diesen beim Anlegen der Sicherheitsgurte behilflich zu sein, was der Kläger jedoch mit dem Hinweis dies selber zu machen, ablehnte.
Unwahre Schutzbehauptung!
Wäre der Kläger seiner, ihm obliegenden Verpflichtung nachgekommen und hätte den Rollstuhl entgegen der Fahrtrichtung an die Prallplatte gestellt und sich darüber hinaus noch durch Anlegen des Gurtes gesichert, so wäre der Kläger durch das leichte Abbremsmanöver des Zeugen K. am Ausgangsbereich der Unterführung am Park Sanssouci nicht zu Sturz gekommen.
Schweres Bremsmanöver, sonst wäre der Rollstuhl nicht umgekippt!
Wie der Kläger selbst angibt nutzt dieser fast täglich die öffentlichen Verkehrsmittel, sodass dem Kläger darüer hinaus bekannt war, wie er sich als Rollstuhlfahrer im Omnibus der Beklagten entsprechend zu sichern hatte.
In der Klageschrift steht "öfter", und sollte nur ausdrücken, daß der Kläger nicht zum allerersten Mal (sondern ca. zum vierten Mal) einen Bus mit diesem Rollstuhl, den er seit nicht einmal zwei Monaten besaß, benutzte.
Es entspricht auch nicht der Richtigkeit, dass der Kläger keine Zeit gehabt hätte, vor dem Anfahren des Omnibusses sich entsprechend des, ausdrücklich im Rollstuhlbereich angebrachten Hinweise zu verhalten.
Wie bereits vorgetragen, war der Zeuge K., nachdem er den Kläger in den Rollstuhlbereich geschoben batte, zunächst nach vorne zum Fahrerplatz gelaufen, hatte sich, nachdem er am Fahrerplatz saß, sodann über die Außenspiegel vergewissert und hat erst dann den Knopf für die Schließung der Türen betätigt, sodass dem Kläger ausreichend Zeit verblieben wäre, sich entsprechend zu sichern. Hierbei ist auch hervorzuheben, dass der gesamte Schließvorgang der Türen einschließlich der vorhergehenden akustischen Signale mindestens 6 - 7 Sekunden in Anspruch nimmt.
Selbst wenn 6 - 7 Stunden zur Verfügung gestanden hätten: mit diesem Rollstuhl ist ein rangieren im Bus unmöglich!
Der Zeuge K. hatte sodann auf der Wegstrecke zwischen der Haltestelle und dem Unterführungsbereich den Omnibus der Beklagten auf 21 km/h beschleunigt und hatte darüber hinaus auch bereits fast vollständig die Unterführungsbereich befahren, als es zum Bremsvorgang kam, sodass dem Kläger auch während dieser Fahrtzeit ausreichend Zeit verblieben wäre, sich durch Anlegen des Sicherheitsgurtes entsprechend zu sichern.
Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus den §§ 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz und § 253 BGB scheidet damit aus. Eine eventuell bestehende Betriebsgefährdung des Omnibusses der Beklagten tritt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gegenüber der überdurchschnttlich hohen Fahrlässigkeit des Klägers gänzlich zurück.
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