Widerspruch vom 01.09.22

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Kanzlei Damrow
Rechtsanwältin Katja Damrow
Babelsberger Straße 26
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwältin Katja Damrow
Rechtsanwältin Franziska-Josephine Kuba (angestellt)

1. September 2022

Lenz ./. W.

Sehr geehrte[…] M.,

hiermit zeigen wir an, dass uns Herrn Oliver Lenz mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt hat. Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Namens und in Vollmacht meines Mandanten erhebe ich gegen die Kündigung vom 08.06.2022

Widerspruch.

Die Voraussetzungen des § 574 Abs.1 Satz 1 BGB liegen vor, denn die Beendigung des Mietverhältnisses würde für den Mieter eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Das Mietverhältnis ist auf Lebenszeit mit meinem Mandanten fortzusetzen.

Im Übrigen ist die Kündigung bereits unwirksam, weil schon im Jahr 2018 rechtskräftig entschieden wurde, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

Hierzu verweise ich auf das Urteil vom 31.05.2018 des Landgerichts Potsdam Az. 13 S 68/13 und das im Rahmen der Beweisaufnahme angefertigte Gutachten Gutachten_vom_25.06.16 und Ergänzungsgutachten_vom_25.09.17. Ich sende sowohl das

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Urteil, als auch das Gutachten als Anlage mit. Danach bestätigte sich die Fortsetzung des Mietverhältnisses meines Mandanten nach einer zuvor ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung aufgrund eines überwiegenden Erhaltungsinteresses des Mieters gegenüber dem Kündigungsinteresse des Vermieters. Denn hier liegt eine unzumutbare Härte vor.

Mein Mandant leidet an einer Erkrankung, nämlich an primärer progredienter Multipler Sklerose. Die Annahme besondere Härte begründet sich damit, dass ein Umzug meines Mandanten den Verlauf seiner Krankheit maßgeblich verschlechtern und eine akute, insbesondere psychische und physische Gefahr darstellen würde. Hierzu zitiere ich aus der Entscheidung des Landgerichts Potsdam:

„Nachdem sein jetziger Funktionszustand in verschiedenen neurologischen Systemen bereits sehr schlecht ist und nach Aussage des Gutachters „an einem seidenen Faden hängt", muss eine Progression der Erkrankung, welche mit dem Umzugsstress verbunden sein kann, unbedingt vermieden werden. Das Räumungsinteresse des Klägers muss hinter diesen gesundheitlichen Interessen des Beklagten zu 1 zurückstehen.“

Der mit einem Umzug und Wohnungswechsel verbundene Stress kann nach Auffassung des Gutachters dazu führen, dass weitere Schübe der MS-Erkrankung auftreten.

„Beim Beklagten zu 1 sei hierbei zu beachten, dass schon ein winziger neuer MS-Herd an einer regional bedeutsamen Stelle im Gehirn, insbesondere unter anderem bei der komplizierten Sehstörungen mit Läsionen im Hirnstamm, katastrophale Folgen hätte."

Das Interesse der Fortführung des Mietverhältnisses meines Mandanten überwiegt auch gegenüber dem Interesse des Eigenbedarfs des Vermieters. Der Vermieter gibt an, dass er die Wohnung für die Familie seiner Tochter benötigt, die besondere Härte meines Mandanten aufgrund seiner Erkrankung und der damit verbundenen Belastung überwiegt dem Vermieterinteresse. Der Wohnbedarf der Tochter kann auch anderweitig gedeckt werden. Die Gesundheitsgefährdung meines Mandanten jedoch ist so gravierend, dass bei einem Umzug mit dem Verlust körperlicher Fähigkeiten zu rechnen ist. So würde sich ein erzwungener Wohnungswechsel auf alle Formen der Lebensführung auswirken und

„[...] eine Überforderung mit den Folgen psychischer und physischer Konsequenz darstelle[n][...]"

Im Übrigen ist die Kündigung unwirksam, weil sie der unbefristeten Fortsetzung des Mietverhältnisses, wie es rechtskräftig festgestellt wurde, entgegensteht

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Gemäß dem Gutachten erfordert die Krankheit meines Mandanten den Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit. Dem hat sich das Gericht angeschlossen. Ich zitiere das Landgericht Potsdam:

„Der Gutachter kommt zu der abschließenden Einschätzung, dass die Krankheit des Beklagten zu 1 seinen Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit erfordert. Dieser Beurteilung schließt sich das Gericht aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens an.“

Hiermit lege ich auch namens und in Vollmacht meines Mandanten gegen die aufrechterhaltene ordentliche Kündigung des Vermieters wegen der Beschädigung der Mietsache

Widerspruch

ein und verweise abermals auf einen Fall besonderer Härte gemäß §574 Abs.1 S.1 BGB. Zudem verweise ich hier auf die Ausführungen meiner Kollegin Frau Rechtsanwältin Damrow und ihr Schreiben vom 25.01.2022, welches ich als Anlage beifüge. Es liegen keine kündigungsbegründenden Pflichtverletzungen meines Mandanten vor. Insbesondere erfolgten alle benannten Beschädigungen bereits vor Kauf und Eigentumsübergang, Ihr Mandant kann sich auf diese Schäden nicht zulasten des Mieters berufen.

Im Übrigen berufe ich mich für meinen Mandanten diesbezüglich auf Verjährung und Verwirkung.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
gez.
Franziska-Josephine Kuba
Rechtsanwältin

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