Schriftsatz an das SG vom 25.07.16
Lenz (Diskussion | Beiträge) |
Lenz (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 19: | Zeile 19: | ||
:'''''Am 7. März gab es vier Schriftsätze von uns, alle betreffend S 20 SO 3/15 |
:'''''Am 7. März gab es vier Schriftsätze von uns, alle betreffend S 20 SO 3/15 |
||
[[Schriftsatz_an_das_SG_vom_29.03.16|29. März 2016]] und [[Schriftsatz_an_das_SG_vom_27.06.16|27. Juni 2016]] sowie die [[Schriftsatz_an_das_SG_vom_09.06.16|Verzögerungsrüge vom 9. Juni 2016]] nachgefragt, wann denn nun mit der mehrfachen Aussicht gestellten - zeitnahen - |
[[Schriftsatz_an_das_SG_vom_29.03.16|29. März 2016]] und [[Schriftsatz_an_das_SG_vom_27.06.16|27. Juni 2016]] sowie die [[Schriftsatz_an_das_SG_vom_09.06.16|Verzögerungsrüge vom 9. Juni 2016]] nachgefragt, wann denn nun mit der mehrfachen Aussicht gestellten - zeitnahen - |
||
− | :'''''Hier steckt ein typografischer Fehler. Es gibt einen Unterschied zwischen — und –! |
+ | :'''''Hier steckt ein typografischer Fehler. Es gibt einen Unterschied zwischen — und – ! |
Terminierung gerechnet werden kann. Die Angelegenheit erscheint dringlich. |
Terminierung gerechnet werden kann. Die Angelegenheit erscheint dringlich. |
||
− | :'''''Ich würde schreiben: “Die Angelegenheit ist dringlich!„ |
+ | :'''''Ich würde schreiben: „Die Angelegenheit ist dringlich!“ |
+ | |||
+ | Ich möchte darauf hinweisen, dass der [[Beschluss_des_SG_vom_26.05.16|Beschluss des SG vom 26. Mai 2016]] ([[Az.: S 20 SO 16/16 ER]]) nur bis Oktober 2016 gilt, so dass sich ein weiteres Eilverfahren wohl nur durch eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache vermeiden lässt. |
||
+ | |||
+ | Hinsichtlich der Erklärung des Sozialgerichtes im [[Beschluss_des_SG_vom_26.05.16|Beschluss des SG vom 26. Mai 2016]], "''dass Nachtzuschläge sowie Sonn- und Feiertagszuschläge gesetzlich nicht geschuldet" seien, |
||
+ | :'''''Gleichfalls ein typografischer faux pas. Im deutschen Schriftsatz steht das Anführungszeichen am Anfang unten („) und steht nur am Ende oben (“)! |
||
+ | wird vorsorglich auf das ArbZG hingewiesen. |
||
+ | |||
+ | Insofern wäre sogar ein Zuschlag von 25% der Vergütung "''für jede der zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr von ihr geleisteten Arbeitsstunde angemessen. (…) Soweit die Beklagte meint, dass die Bereitschaftsanteile an der Arbeitszeit in der Nacht anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien, folgt die Kammer dem nicht''" (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2011 — 10 Sa 1450/11 —). |
||
+ | :'''''Der etwas geringere Nachtzuschlag ergibt sich einzig daraus, dass es sich um nicht vermeidbare Nachtarbeit handelt! |
||
+ | |||
+ | Im Übrigen hege ich noch immer die Hoffnung, dass ''alle Beteiligten'' ein Interesse an der zügigen und abschließenden Beendigung der Streitigkeiten haben. Insbesondere die gerichtlichen Auseinandersetzungen stellen zunehmend eine immense Belastung für meinen Mandanten dar. |
||
+ | :'''''Ich würde das Wort „immense“ als überflüssig streichen. |
||
+ | |||
+ | Anlässlich eines am Landgericht Potsdam geführten Mietrechtsverfahrens wurde Herr Lenz neurologisch begutachtet. In dem [[Gutachten_vom_25.06.16|Sachverständigengutachten vom 25. Juni 2016]] hat Prof. Dr. A[…] u.a. festgestellt, "''dass die letzten neurologischen und neuropsychologischen Funktionen, die Herrn Lenz zur Verfügung stehen, gewissermaßen an einem seidenen Faden hängen.''" Zudem gibt es "''nach aktuellem Wissensstand deutliche Hinweise dafür, dass Zusammenhänge zwischen Stress und Multipler Sklerose bestehen und dass Stressfaktoren und Stress-Situationen wichtige Zusatzfaktoren für die Auslösung eines MS-Krankheitsbeginnes, weiterer Schübe, eine Verschlechterung oder auch einer Progression der Erkrankung sein können''". Überdies besteht der "''Verdacht auf reaktive Depression''". |
||
+ | |||
+ | Eine Abschrift habe ich beigefügt.<br> |
||
+ | Mit freundlichen Grüßen |
Version vom 22. Juli 2016, 19:47 Uhr
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Potsdam, 22. Juli 2016
Mein Zeichen: 051-15-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15
wird unter Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 21. Januar 2016,
- Der Schriftsatz war vom 22. Januar datiert!
4. Februar 2016, 7. März 2016,
- Am 7. März gab es vier Schriftsätze von uns, alle betreffend S 20 SO 3/15
29. März 2016 und 27. Juni 2016 sowie die Verzögerungsrüge vom 9. Juni 2016 nachgefragt, wann denn nun mit der mehrfachen Aussicht gestellten - zeitnahen -
- Hier steckt ein typografischer Fehler. Es gibt einen Unterschied zwischen — und – !
Terminierung gerechnet werden kann. Die Angelegenheit erscheint dringlich.
- Ich würde schreiben: „Die Angelegenheit ist dringlich!“
Ich möchte darauf hinweisen, dass der Beschluss des SG vom 26. Mai 2016 (Az.: S 20 SO 16/16 ER) nur bis Oktober 2016 gilt, so dass sich ein weiteres Eilverfahren wohl nur durch eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache vermeiden lässt.
Hinsichtlich der Erklärung des Sozialgerichtes im Beschluss des SG vom 26. Mai 2016, "dass Nachtzuschläge sowie Sonn- und Feiertagszuschläge gesetzlich nicht geschuldet" seien,
- Gleichfalls ein typografischer faux pas. Im deutschen Schriftsatz steht das Anführungszeichen am Anfang unten („) und steht nur am Ende oben (“)!
wird vorsorglich auf das ArbZG hingewiesen.
Insofern wäre sogar ein Zuschlag von 25% der Vergütung "für jede der zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr von ihr geleisteten Arbeitsstunde angemessen. (…) Soweit die Beklagte meint, dass die Bereitschaftsanteile an der Arbeitszeit in der Nacht anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien, folgt die Kammer dem nicht" (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2011 — 10 Sa 1450/11 —).
- Der etwas geringere Nachtzuschlag ergibt sich einzig daraus, dass es sich um nicht vermeidbare Nachtarbeit handelt!
Im Übrigen hege ich noch immer die Hoffnung, dass alle Beteiligten ein Interesse an der zügigen und abschließenden Beendigung der Streitigkeiten haben. Insbesondere die gerichtlichen Auseinandersetzungen stellen zunehmend eine immense Belastung für meinen Mandanten dar.
- Ich würde das Wort „immense“ als überflüssig streichen.
Anlässlich eines am Landgericht Potsdam geführten Mietrechtsverfahrens wurde Herr Lenz neurologisch begutachtet. In dem Sachverständigengutachten vom 25. Juni 2016 hat Prof. Dr. A[…] u.a. festgestellt, "dass die letzten neurologischen und neuropsychologischen Funktionen, die Herrn Lenz zur Verfügung stehen, gewissermaßen an einem seidenen Faden hängen." Zudem gibt es "nach aktuellem Wissensstand deutliche Hinweise dafür, dass Zusammenhänge zwischen Stress und Multipler Sklerose bestehen und dass Stressfaktoren und Stress-Situationen wichtige Zusatzfaktoren für die Auslösung eines MS-Krankheitsbeginnes, weiterer Schübe, eine Verschlechterung oder auch einer Progression der Erkrankung sein können". Überdies besteht der "Verdacht auf reaktive Depression".
Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen