Antrag vom 10.10.16

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Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam

Potsdam, den 10.10.2016
Mein Zeichen: 111-16—D

Inhaltsverzeichnis

Antrag gem. § 86b SGG

des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Antragsteiler —
Prozessbevollmächtigtec Rechtsanwalt Dr. Falko Drescher, Helene—Lange—Stn 8, 14469 Potsdam

gegen

die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit, Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam

— Antragsgegnerin -

wegen: Leistungen nach 5 57 SGB XII.

Namens und in Vollmacht des Antragsteilers beantrage ich,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller unter rechnerischer Berücksichtigung der bislang bewilligten Leistungen von monatlich 8.066,76 € ab dem 1. November 2016 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Dezember 2016, monatlich einen Betrag für das persönliche Budget von 11.658‚96 € (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes) zu bewilligen und auszuzahlen.

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Des Weiteren bitte ich um Entscheidung über den Antrag,

dem Antragsteller Prozesskostenhiife unter meiner Beiordnung zu bewilligen.
Dieser ist nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Insoweit wird auf die beigefügte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwiesen. Der Antrag bietet auch hinreichende Aussichtan Erfolg.

Begründung:

Der Antragsteller leidet an Multipier Sklerose und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Er hat die Pflegestufe "3 pius". Der Grad der Behinderung beträgt 100. Zudem wurden die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zuerkannt.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets ab. Stattdessen wurden Sachleistungen bewilligt, da der Hilfebedarf hierdurch wirksamer und wirtschaftlicher zu decken wäre.

Glaubhaftmachung: Bescheid vom 17.07.2014 (Bl. 443 ff. d.A.)

Hiergegen erhob der Antragsteiler mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch.

Glaubhaftmachung: Widerspruch vom 09.08.2014 (Bl. 457 ff. d.A.)

Diesen wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 zurück.

Glaubhaftmachung: Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 (Bi. 201 ff. d.A.)

Daraufhin erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.12.2014 Klage (S 20 SO 3/15).

Durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten im weiteren Verfahren S 20 SO 40/15 ER vom 27.05.2015 wurde festgestellt, dass der Antragsteiler "einer Lückenlosen, d.h. 24—stündigen Assistenz bedarf“.

Derzeit erbringt die Antragsgegnerin Leistungen für das Persönliche Budget auf Grundlage einer im Rechtsstreit S 20 SO 3/15 übersandten “Musterkalkulation" i.H.v. 8066.76 €. Hierbei hat sie "18 Stunden Arbeitszeit und 6 Stunden aktiver Bereitschaftszeit mit einem Anteil an Arbeitsleistung in Höhe von 70%" zugrundegelegt.

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