Schriftsatz der LH an das Sozialgericht vom 05.02.14

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit, Servicebereich
Hegelallee 6-8, Haus
Frau G.
S 20 SO 144/13
05. Februar 2014

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

In dem sozialgerichtlichen Verfahren

Oliver Lenz
gegen
die LAndeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 144/13

Wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Inhalt der Ausgangsbescheide vom 25.6.2012 und 20.09.2012 [Bl. 8-9 und Bl.23-25 d. Widerspruchsakte] verwiesen.

Ergänzend wird wie folgt vorgetragen:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells in der begehrten Höhe von 9.855,27 €.

Am 20.06.2012 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Zielvereinbarung über die Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 ab.

Mit Bescheid vom 20.6.2012 (Wahrscheinlich meint die LH ihren Bescheid vom 25.6.2012) gewährte der Widerspruchsgegner (korrekt: Beklagte) entsprechend der vereinbarten Ziele ein Persönliches Budget in Höhe von 2.004,65 €.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2012 Widerspruch.

In seiner Widerspruchsbegründung rügte er lediglich, dass der Kalkulation der Beklagten nicht zu entnehmen sei, dass eine Pauschale für die Berufsgenossenschaft, eine Pauschale für Dienstberatungen, eine Pauschale für Regiekosten/Steuerberater sowie Pauschalen für Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie den 24.12. und 31.12. finanziert würden.

Mit Schreiben vom 31.07.2012 erweitert der Kläger seinen Widerspruch dahingehend, dass die Beklagte seinen nächtlichen Hilfebedarf nicht berücksichtigt hatte. Er habe nunmehr einen zeitlichen Umfang von 24 Stunden täglich Bedarf an Assistenz.

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