Schriftsatz der LHP vom 11.02.16

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

Az.: S 20 SO 16/16 ER
11.02.2016

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 16/16 ER

wird beantragt,

den Antrag des Antragstellers vom 01. Februar 2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Begründung:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden.

Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteilen zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

Auf den Beschluß vom 02.12.2015 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 20 SO 155/15 ER insbesondere auf Punkt 1., Punkt 2 und Punkt 4 wird ausdrücklich verwiesen.

Es wird mitgeteilt, dass am 22.01.2016 eine Budgetberatung stattfand und eine dem Beschluß vom 02.12.2015 entsprechende Zielvereinbarung erarbeitet wurde. Die Anmerkungen und Hinweise des Antragstellers im Rahmen der Budgetkonferenz wurden dabei berücksichtigt. Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurde dem Antragsteller die Zielvereinbarung mit Bitte um Rüpcksendung bis zum 05.02.2016 übersandt. Auf heutige telefonische Nachfrage teilte der Bevollmächigte des Anmtragstellers, Herr Rüdiger Otto, mit, dass der Antragsteller die Zielvereinbarung nicht unterzeichnen wird.

Weiterhin wird mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus dem Punkt 1. des Beschlusses vom 02.12.2016 zur Zahlung eines persönlichen Budgets bisher nachgekommen ist.

Da der Antragsteller seiner Verpflichtung aus Punkt 2. des Beschlusses nicht nachlommt, sieht sich die Antragsgegnerin veranlasst, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Seite 2

Nach Mitteilung der Techniker Krankenkasse kommt der Antragsteller seinen Arbeitgeberpflichten weiterhin nicht nach. Demgegenüber zahlt er jedoch fortgesetzt an den Büroservice Otto ein Honorar in Höhe von [] €/Stunde.

Das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung hindert die Antragsgegnerin auch weiterhin an der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bezüglich der vorrangigen Sozialleistungen nach dem SGB V gegenüber der Techniker Krankenkasse.

Eine Abschrift sowie eine Kopie des Protokolls der Budgetkonferenz und der Zielvereinbarung anbei.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.

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