Klageerwiderung vom 31.08.23

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Gemäß des Gutachtens erfordert die Krankheit des Beklagten den Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit. Dem hat sich das Landgericht angeschlossen. Hierzu heißt es wörtlich in der Entscheidung des Landgerichts Potsdam:
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:'''„Der Gutachter kommt zu der abschließenden Einschätzung, dass die Krankheit des Beklagten zu 1 seinen Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit erfordert. Dieser Beurteilung schließt sich das Gericht aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens an.“
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:'''Beweis:''' [[Kündigung_wegen_Eigenbedarfs_am_26.10.21|Kündigung vom 26.10.2021]] '''- Anlage B 7 -
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Mit [[Außerordentliche_Kündigung,_hilfweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21|Schreiben vom 21.12.2021]] kündigte der Kläger erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
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:'''Beweis:''' [[Außerordentliche_Kündigung,_hilfweise_ordentliche_Kündigung_vom_21.12.21|Kündigung vom 21.12.2021]] '''- Anlage B 8 -
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Mit [[Antwort_meiner_Anwaeltin_vom_25.01.22|Schreiben vom 25.01.2022]] zeigten wir die Vertretung des Beklagten an und wiesen die Kündigung zurück.
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:'''Beweis:''' [[Antwort_meiner_Anwaeltin_vom_25.01.22|Schreiben vom 25.01.2022]] '''- Anlage B 9
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Version vom 1. Februar 2024, 23:07 Uhr

Kanzlei Damrow

Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Angestellte Rechtsanwälte:
Rechtsanwältin Franziska-Josephine Kuba
Rechtsanwältin Madeleine von Rüden
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Uwe Winkler
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Telefon: 0331/76 99 00-0
Fax: 0331/76 99 00 11
E-Mail: info@kanzlei-damrow.de>Br> beA: Katja Damrow


Ich stelle zu! </Br> 31. August 2023
26 C 368/23
Unser Zeichen: &dots;

Klageerwiderung und Antrag auf Prozesskostenhilfe

In Sachen

Lenz ./. W. (Räumungsklage)

zeigen wir an, dass wir den Beklagten vertreten.

Wir werden beantragen,

1. die Klage abzuweisen,
2. für den Fall der Verurteilung zur Räumung, den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist, mindestens bis zum 30.09.2024, zu bewilligen.

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Außerdem wird beantragt,

dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu gewähren und Frau Rechtsanwältin Katja Damrow als Rechtsanwältin

beizuordnen.

Zur Klageerwiderung wird wie folgt vorgetragen:

I.
Die Parteien stehen in einem Mietverhältnis zueinander.
Mit Eintragung vom 04.05.2022 erwarb der Kläger Eigentum an der von dem Beklagten bewohnten Mietwohnung.

Verlauf
Mit Schreiben vom 01.07.2011 erhielt der Beklagte erstmalig eine Kündigung wegen Eigenbedarfs von dem Rechtsvorgänger des Klägers.

Beweis: Kündigung vom 01.07.2011 - Anlage B 1-

Mit Klage vom 13.06.2012 ging dem Beklagten erstmalig eine Räumungsklage (Az. 24 C 221/12) zu.

Beweis: Klageschrift'vom 07.05.2012 - Anlage B 2 -

Mit Urteil vom 28.05.2013 wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Beweis: Urteil vom 28.05.2013 - Anlage B 3-

Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 legte der damalige Eigentümer Berufung gegen das Urteil des AG Potsdam vom 22.03.2013 ein.

Beweis: Schreiben vom 01.07.2013 - Anlage B 4

Seite 3

Mit Gutachten vom 25.06.2016 stellte der Gutachter fest, dass der Stress, welcher mit einem Umzug in Verbindung steht für den gesundheitlichen Zustand des Beklagten tödliche Folgen haben kann.

Beweis: Gutachten - Anlage B 5-

Mit Urteil vom 31.05.2018 wies das Landgericht Potsdam (Az. 13 S 68/13) die Klage ab.

Beweis: Urteil vom 31.05.2018 - Anlage B 6

Das Landgericht urteilte auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund eines überwiegenden Erhaltungsinteresses des/Mieters (hiesiger Beklagter) gegenüber dem Kündigungsinteresse des Vermieters.

Beweis: Urteil vom 31.05.2018 - Anlage B 6 -

Der Beklagte leidet an einer chronischen Erkrankung, nämlich an primärer progredienter Multipler Sklerose.

Das Landgericht führte aus, dass die Annahme besondere Härte begründet wird, dass ein Umzug des Mieters den Verlauf seiner Krankheit maßgeblich verschlechtern und eine akute, insbesondere psychische und\ hysische Gefahr darstellen würde. Hierzu heißt es in der Entscheidung des Landgerichts Potsdam wörtlich:

„Nachdem sein jetziger Funktionszustand, in verschiedenen neurologischen Systemen bereits sehr schlecht ist und nach Aussage des Gutachters „an einem seidenen Faden hängt", muss eine Progression der Erkrankung, welche mit dem Umzugsstress verbunden sein kann, unbedingt vermieden werden. Das Räumungsinteresse des Klägers muss hinter diesen gesundheitlichen Interessen des Beklagten zu 1 zurückstehen.“
Beweis: Urteil vom 31.05.2018 - Anlage B 6 -

Seite 4

Gemäß des Gutachtens vom 25.06.2016 heißt es hierzu, dass der mit einem Umzug und Wohnungswechsel verbundene Stress kann dazu führen, dass weitere Schübe der MS-Erkrankung auftreten. Hierzu heißt es wörtlich:

„Beim Beklagten zu 1 sei hierbei zu beachten, dass schon ein winziger neuer MS-Herd an einer regional bedeutsamen Stelle im Gehirn, insbesondere unter anderem bei der komplizierten Sehstörungen mit Läsionen im Hirnstamm, katastrophale Folgen hätte,“
Beweis: Gutachten vom 25.06. 2016 - Anlage B 5-

Gemäß des Gutachtens erfordert die Krankheit des Beklagten den Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit. Dem hat sich das Landgericht angeschlossen. Hierzu heißt es wörtlich in der Entscheidung des Landgerichts Potsdam:

„Der Gutachter kommt zu der abschließenden Einschätzung, dass die Krankheit des Beklagten zu 1 seinen Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit erfordert. Dieser Beurteilung schließt sich das Gericht aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens an.“
Beweis: Urteil vom 31.05.2018 - Anlage B 6 -

Mit Schreiben vom 26.10.2021 kündigte erstmalig der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs.

Beweis: Kündigung vom 26.10.2021 - Anlage B 7 -

Mit Schreiben vom 21.12.2021 kündigte der Kläger erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Beweis: Kündigung vom 21.12.2021 - Anlage B 8 -

Mit Schreiben vom 25.01.2022 zeigten wir die Vertretung des Beklagten an und wiesen die Kündigung zurück.

Beweis: Schreiben vom 25.01.2022 - Anlage B 9

Seite 5

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