Schriftsatz der LH an das Sozialgericht vom 04.02.14

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wird zum [[Antwort_auf_die_Nachfrage_24.01.14|Schriftsatz des Klägers vom 24.01.2013]] '''''2013 im Original!''''' mitgeteilt, wie sich die Beträge in Höhe von 1.346,85 € und 11.475,40 €, die dem Konto des Klägers am 22.12.2013 zugingen, zusammensetzen.
'''''2013 im Original!'''''<br>
 
mitgeteilt, wie sich die Beträge in Höhe von 1.346,85 € und 11.475,40 €, die dem Konto des Klägers am 22.12.2013 zugingen, zusammensetzen.
 
   
Mit Beschluss
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Mit [[Beschluss_des_Sozialgerichts_Potsdam_vom_21.10.2013|Beschluss vom 21.10.2013]] war die Beklagte in dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 67/13 ER verpflichtet worden, dem Kläger ab August 2013 ein Persönliches Budget in Höhe von 6.734,25 € monatlich zu gewähren.
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Da die Beklagte aus dem [[Niederschrift_des_Erörterungstermins_vor_dem_SG_Potsdam_am_31.5.2013|Zwischenvergleich vom 31.05.2013]] in dem Zeitraum von August bis Dezember 2013 bereits einen Betrag in Höhe von 5.750,00 € monatlich an den Kläger gezahlt hatte, war für diesen Zeitraum monatlich eine Differenz in Höhe von 984,25 € entstanden. Zudem wurde das gekürzte Pflegegeld in Höhe von monatlich 233,33 € für den zeitraum nachgezahlt (984,25 € + 233,33 € = 1217,60 € x 5 Monate = 6.088,00 €).
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Der Betrag in Höhe von 11.475,40 € besteht daher teilweise in Höhe von 6.088,00 € aus der Nachzahlung für die Monate August bis einschließlich Dezember 2013.
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Ab Januar 2014 zahlt die Beklagte nunmehr den Betrag des [[Beschluss_des_Sozialgerichts_Potsdam_vom_21.10.2013|Beschlusses vom 21.10.2013]] in Höhe von monatlich 6.734,25 €.
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Aus haushaltstechnischen Gründen war dieser Betrag in einer Eingliederungshilfeleistunf in Höhe von 1.346,85 € und Leistungen zur Pflege in Höhe von 5.154,07 € sowie das gekürzte Pflegegeld nach dem SGB XII in Höhe von 233,33 € aufzuteilen.
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:''''' Ich verstehe Bahnhof. Und eine Zahlung von 233,33 € gab es auch nicht einzeln. Ich muß es noch prüfen. (28.2.2014)
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Bei dem Betrag in Höhe von 1.346,85 €, der dem Konto des Klägers am 22.12.2013 zuging, handelt es sich um die Eingliederungshilfeleistung für Januar 2014 und der Betrag in Höhe von 11.475,40 € beinhaltet neben der Nachzahlung in Höhe von 6.088,00 € die Leistungen der Hilfe zur zur Pflege in Höhe von 5.387,40 € für Januar 2014.

Version vom 1. März 2014, 12:40 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit, Servicebereich
Hegelallee 6-8, Haus
Frau G.
S 20 SO 144/13
04. Februar 2014

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

In dem sozialgerichtlichen Verfahren

Oliver Lenz
gegen
die LAndeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 144/13

wird zum Schriftsatz des Klägers vom 24.01.2013 2013 im Original! mitgeteilt, wie sich die Beträge in Höhe von 1.346,85 € und 11.475,40 €, die dem Konto des Klägers am 22.12.2013 zugingen, zusammensetzen.

Mit Beschluss vom 21.10.2013 war die Beklagte in dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 67/13 ER verpflichtet worden, dem Kläger ab August 2013 ein Persönliches Budget in Höhe von 6.734,25 € monatlich zu gewähren.

Da die Beklagte aus dem Zwischenvergleich vom 31.05.2013 in dem Zeitraum von August bis Dezember 2013 bereits einen Betrag in Höhe von 5.750,00 € monatlich an den Kläger gezahlt hatte, war für diesen Zeitraum monatlich eine Differenz in Höhe von 984,25 € entstanden. Zudem wurde das gekürzte Pflegegeld in Höhe von monatlich 233,33 € für den zeitraum nachgezahlt (984,25 € + 233,33 € = 1217,60 € x 5 Monate = 6.088,00 €).

Der Betrag in Höhe von 11.475,40 € besteht daher teilweise in Höhe von 6.088,00 € aus der Nachzahlung für die Monate August bis einschließlich Dezember 2013.

Ab Januar 2014 zahlt die Beklagte nunmehr den Betrag des Beschlusses vom 21.10.2013 in Höhe von monatlich 6.734,25 €.

Aus haushaltstechnischen Gründen war dieser Betrag in einer Eingliederungshilfeleistunf in Höhe von 1.346,85 € und Leistungen zur Pflege in Höhe von 5.154,07 € sowie das gekürzte Pflegegeld nach dem SGB XII in Höhe von 233,33 € aufzuteilen.

Ich verstehe Bahnhof. Und eine Zahlung von 233,33 € gab es auch nicht einzeln. Ich muß es noch prüfen. (28.2.2014)

Bei dem Betrag in Höhe von 1.346,85 €, der dem Konto des Klägers am 22.12.2013 zuging, handelt es sich um die Eingliederungshilfeleistung für Januar 2014 und der Betrag in Höhe von 11.475,40 € beinhaltet neben der Nachzahlung in Höhe von 6.088,00 € die Leistungen der Hilfe zur zur Pflege in Höhe von 5.387,40 € für Januar 2014.

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