Widerspruchsbescheid vom 16.11.16

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.

Herrn
Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

Mein Zeichen: 381202-W 222/16
16. November 2016

Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Bescheid vom 29.08.2016
Widerspruch vom 04.09.2016, eingegangen am 04.09.2016

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Lenz,

den Widerspruch vom 04.09.2016 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 29.08.2016 weise ich teilweise in Höhe von 249,02 € zurück.
In Höhe von 15,48 € wird Ihrem Widerspruch teilweise abgeholfen.
Soweit Ihnen in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, haben Sie diese selbst zu tragen.
Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.
Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Begründung:
I.
Sie leiden an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde Ihnen ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen. Sie sind schwerstpflegebedürftig und beziehen Leistungen der Pflegestufe 3+ nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 728,00 € monatlich. Der Widerspruchsgegner gewährt Ihnen derzeit ein Persönliches Budget zur Deckung Ihres "rund-um-die-Uhr" Assistenzbedarfes in Höhe von monatlich 8.500,00 €.

Mit Schreiben vom 19.08.2016 beantragten Sie bei dem Widerspruchsgegner die Übernahme von Kosten einer Begleitperson für die bevorstehende Fahrt zur Chansonwerkstatt nach Born im Zeitraum

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vom 08.10.2016 bis 18.10.2016. Sie teilten mit, dass Sie die hälftigen Kosten der Unterkunft in Born begehren. Sie hatten eine Ferienwohnung gebucht. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf 529,00 €. Als Kosten der Begleitperson wären demnach von dem Widerspruchsgegner anteilig Kosten in Höhe von 264,50 € zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 19.08.2016

Fehler im Schreiben: Der Antrag war vom 19.08.2016. Der Bescheid vom 29.08.2016.

lehnte der Widerspruchsgegner die Übernahme von Kosten einer Begleitperson ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass im Rahmen der Gewährung des persönlichen Budgets bereits der jährliche Bedarf an Kosten der Begleitperson mit einer Pauschale in Höhe von 400,00 € gedeckt werde und die Kosten hieraus zu begleichen seien. Zu dem sei vor Antragsstellung eine Anzahlung geleistet worden. Mit Blick auf § 2 SGB XII hätten Sie sich somit zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs selbst helfen können.

Gegen den Bescheid vom 19.08.2016

Fehler wie oben.

Erhoben Sie mit Schreiben vom 04.09.2016 Widerspruch
Der Widerspruch wurde nicht begründet.

Die Möglichkeit der Anhörung wurde Ihnen gemäß § 24 SGB X vor Erlass dieses Widerspruchsbescheides eröffnet.

II.

Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.

Der Widerspruch ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.

Der angegriffenen Bescheid vom 19.08.2016 ist formell und materiell rechtmäßig.

Gemäß § 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehören zu einem Eingliederungsbedarf

  1. die notwendigen Fahrkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson
  2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind,

wenn die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen erfordern.

Sie bezogen zur Deckung Ihres Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes bis Oktober 2016 bei dem Widerspruchsgegner ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 8.500,00 €.

Zu dieser Höhe des persönlichen Budgets wurde der Widerspruchsgegner im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes S 20 SO 16/16 ER verpflichtet. In diesem Budget ist eine jährliche Pauschale in Höhe von 400,00 € zur Deckung der Kosten von Begleitpersonen enthalten.

Die Budgetierung der Kosten der Begleitperson wurde in der Budgetkonferenz vom 22.01.2016 mit Ihnen besprochen. Sie rügten diese pauschale Deckung dieses Hilfebedarfes jedoch nicht. Die Zielvereinbarung haben Sie am 11.02.2016 unterschrieben.

In der Vergangenheit hatte der Widerspruchsgegner diese Kosten nach gesonderter Antragstellung einzelfallbezogen gewährt, da nicht eingeschätzt werden konnte, in welcher Höhe jährliche Kosten anfallen würden. Nachdem sich nunmehr gezeigt hatte, dass Ihnen in den vergangenen Jahren Kosten der

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Begleitperson in Höhe von bis zu 400,00 € gewährt worden waren, wurde dazu übergegangen, Ihrem Wunsch zu entsprechen und eine Pauschale in das persönliche Budget einzukalkulieren.

In 2016 beantragten Sie bisher die Übernahme von Kostender Begleitperson in Höhe von 150,98 €. Die bisherigen Kosten der Begleitperson konnten Sie demnach aus dem Jahresbudget von 400,00 € decken.

Für die Teilnahme an der Chansonwerkstatt begehren Sie die hälftigen Kosten der Ferienwohnung. Für die Nutzung der Ferienwohnung hatten Sie insgesamt einen Betrag in Höhe von 529,00 € zu entrichten. Für die Begleitperson entstanden demnach Kosten in Höhe von 264,50 €. Die Ihnen entstandenen und vom Widerspruchsgegner zu tragenen Kosten der Begleitperson betragen im Jahr 2016 hiernach bisher insgesamt 415,48 €.

Damit ist der in dem Persönlichen Budget eingestellte Betrag von 400,00 € überschritten und Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Kosten der Begleitperson in Höhe von 15,48 €, da die in dem Budget eingestellte Pauschale nunmehr die Kosten in Höhe von 15,48 € nicht mehr deckt.

Soweit die Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von 106,80 € begehrt werden, die entstanden sind, weil verschiedene Hilfsmittel nach Born transportiert werden mussten, sind diese Kosten nicht im Rahmen der Kosten der Begleitperson nicht zu berücksichtigen. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.

sic!

Nach alledem musste Ihrem Widerspruch bei der bestehenden Sach- und Rechtslage daher der vollständige Erfolg versagt bleiben.

Vor Erlass dieses Widerspruchsbescheides wurden gemäß § 116 SGB XII sozial erfahrene Personen beratend beteiligt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 1 SGB X.

Für diesen Widerspruchsbescheid werden gemäß § 64 Abs. 1 SGB X keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Aufwendungen Verfahrensbeteiligter sind gemäß § 63 SGB X nicht erstattungsfähig.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 29.08.2016 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam erhoben werden.

Die Klage soll den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. M.-O.
Arbeitsgruppenleiterin
Arbeitsgruppe Recht und Vertragsmanagement

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