Klagebegründung vom 15.10.15
Lenz (Diskussion | Beiträge) (→Seite 3) |
Lenz (Diskussion | Beiträge) (→Seite 2) |
||
(4 dazwischenliegende Versionen von einem Benutzer werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | =Entwurf= |
||
− | |||
Rechtsanwalt<br> |
Rechtsanwalt<br> |
||
Dr. phil. Falko Drescher<br> |
Dr. phil. Falko Drescher<br> |
||
Zeile 10: | Zeile 8: | ||
14467 Potsdam |
14467 Potsdam |
||
− | Potsdam, den 13.10.2015<br> |
+ | Potsdam, den 15.10.2015<br> |
Mein Zeichen: 051-15-D |
Mein Zeichen: 051-15-D |
||
Zeile 20: | Zeile 18: | ||
wird die [[Meine_Klage_vom_29.12.14|Klage]] wie folgt begründet: |
wird die [[Meine_Klage_vom_29.12.14|Klage]] wie folgt begründet: |
||
− | Der Kläger leidet an multipler Sklerose |
+ | Der Kläger leidet an multipler Sklerose und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Er hat die Pflegestufe "3 plus". Der Grad der Behinderung beträgt 100. Zudem wurden die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zuerkannt. |
− | :'''''Eigentlich "Multiple Sklerose", denn dabei handelt es sich um einen feststehenden Begriff. |
||
− | und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Er hat die Pflegestufe 3+. |
||
− | :'''''Vorschlag: "... Pflegestufe 3+ (Pflegestufe 3 mit Härtefall). |
||
− | Der Grad der Behinderung beträgt 100. |
||
− | :'''''Vorschlag: "... 100%. |
||
− | Zudem wurden die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zuerkannt. |
||
− | |||
− | Mit [[Bescheid_über_Hilfe_nach_dem_SGB_XII_vom_17.07.2014|Bescheid vom 17.07.2014]] lehnte die Beklagte die Gewährung vonm Leistungen nach dem SGB XII in Form eines persönlichen Budgets ab. |
||
− | :'''''Ich würde "Persönliches Budget" (d.h. in Großschreibung) bevorzugen. |
||
− | Stattdessen wurden Sachleistungen bewilligt, da der Hilfebedarf dadurch wirksamer und wirtschaftlicher zu decken wäre. Die Beklagte meint, die Leistungserbringung stünde "''im pflichtgemäßen Ermessen"''. |
||
− | :'''''Ich glaube, die öffnenden Anführungsstriche sollten auch kursiv gesetzt werden. |
||
+ | Mit [[Bescheid_über_Hilfe_nach_dem_SGB_XII_vom_17.07.2014|Bescheid vom 17.07.2014]] lehnte die Beklagte die Gewährung vonm Leistungen nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets ab. Stattdessen wurden Sachleistungen bewilligt, da der Hilfebedarf dadurch wirksamer und wirtschaftlicher zu decken wäre. Die Beklagte meint, die Leistungserbringung stünde "''im pflichtgemäßen Ermessen"''. |
||
''Beweis: [[Bescheid_über_Hilfe_nach_dem_SGB_XII_vom_17.07.2014|Bescheid vom 17.07.2014]] (Bl. 443 ff. d.A.) |
''Beweis: [[Bescheid_über_Hilfe_nach_dem_SGB_XII_vom_17.07.2014|Bescheid vom 17.07.2014]] (Bl. 443 ff. d.A.) |
||
Hiergegen erhob der Kläger mit [[Widerspruch_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.2014|Schreiben vom 09.08.2014]] Widerspruch. |
Hiergegen erhob der Kläger mit [[Widerspruch_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.2014|Schreiben vom 09.08.2014]] Widerspruch. |
||
− | :'''''Dieses Widerspruchsschreiben ist vom 04.08.2014 datiert; ich habe es am 6.8. gefaxt und am 7.8. per Post gesandt. |
||
− | |||
''Beweis: [[Widerspruch_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.2014|Widerspruch vom 09.08.2014]] (Bl. 457 ff. d.A.) |
''Beweis: [[Widerspruch_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.2014|Widerspruch vom 09.08.2014]] (Bl. 457 ff. d.A.) |
||
==Seite 2== |
==Seite 2== |
||
− | Diesen wies die Beklagte mit [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14|Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014]] zurück. Insbesondere problematisierte sie "''Mängel an der Klarheit, Übersichtlichkeit und Schlüssigkeit in der Nachweisführung''" |
+ | Diesen wies die Beklagte mit [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14|Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014]] zurück. Insbesondere problematisierte sie "''Mängel an der Klarheit, Übersichtlichkeit und Schlüssigkeit in der Nachweisführung''" zu dem bisher bewilligten Budget. |
− | :'''''Siehe oben. Ich würde aus optischen Gründen die Anführungstriche mit kursiv setzen. |
+ | :''Beweis: [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14|Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014]] (Bl. 201 ff. d.A.) |
− | zu dem bisher bewilligten Budget. |
||
− | ''Beweis: [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14|Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014]] (Bl. 201 ff. d.A.) |
+ | Parallel zum vorliegenden Rechtsstreit wurde ein Eilverfahren ([[Az.: S 20 SO 40/15 ER]]) geführt. Hierbei hielt die Beklagte daran fest, dass nur Pflegesachleistungen sowie "''Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich''" zu gewähren seien. Sie behauptete eine "''unzureichende Pflege''", das "''Nichtvorhanden sein von Pflegehilfsmitteln''" und die Verletzung von "''Arbeitgeberpflichten gegenüber der Gesetzlichen Krankenvericherung, der Unfallversicherung, der Bundesknappschaft und dem Finanzamt''". Sie meint, bei der Ermessenssausübung sei "''als zentrale ermessenslenkende Norm [http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/9.html § 9 Abs. 2 SGB XII] zu beachten''", wonach es auf die Angemessenheit der Wünsche des Leistungsberechtigten ankäme. Desweiteren ging sie davon aus, dass "''ein nächtliche Betreuung überflüssig''" sei. Sie favorisierte drei Einsätze täglich zu je vier Stunden. Im [[Protokoll_der_Erörterung_vor_dem_SG_am_16.04.15|Erörterungstermin am 16.04.2015]] wurde eine Vergleichsmöglichkeit von ihr verneint. Ebenso wurde eine Gewährung der Leistungen in Budgetform auch für den Fall, dass die Nachweisführung neu organisiert wird, kategorisch ausgeschlossen. |
− | Parallel zum vorliegenden Rechtsstreit wurde ein Eilverfahren ([[Az.: S 20 SO 40/15 ER]]) geführt. Hierbei hielt die Beklagte daran fest, dass nur Pflegesachleistungen sowie "''Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich''" |
+ | Durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes [[Gutachten_vom_27.05.15|Gutachten vom 27.05.2015]] wurde festgestellt, dass geeignete Pfleghilfsmittel vorhanden sind, ein "''sehr guter Pflegezustand''" vorliegt, "''drei Einsätze á vier Stunden (...) völlig unhaltbar''" wären und "''innerhalb kürzester Zeit zu massiven Pflegedefiziten und damit gesundheitlichen Schäden führen''" würden. (zu den Risiken gesundheitlicher Schäden hatte die Beklagte im Erörterungstermin ernsthaft angemerkt, das die "''Pflegedienste ja gut versichert sind''".) |
− | :'''''s.o. |
||
− | zu gewähren seien. Sie behauptete eine "''unzureichende Pflege''", das "''Nichtvorhanden sein von Pflegehilfsmitteln''" und die Verletzung von "''Arbeitgeberpflichten gegenüber der Gesetzlichen Krankenvericherung, der Unfallversicherung, der Bundesknappschaft und dem Finanzamt''". Sie meint, bei der Ermessenssausübung sei "''als zentrale ermessenslenkende Norm [http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/9.html § 9 Abs. 2 SGB XII] zu beachten''", wonach es auf die Angemessenheit der Wünsche des Leistungsberechtigten ankäme. Desweiteren ging sie davon aus, dass "''ein nächtliche Betreuung überflüssig''" sei. Sie favorisierte drei Einsätze täglich zu je vier Stunden. Im [[Protokoll_der_Erörterung_vor_dem_SG_am_16.04.15|Erörterungstermin am 16.04.2015]] wurde eine Vergleichsmöglichkeit von ihr verneint. Ebenso wurde eine Gewährung der Leistungen in Budgetform auch für den Fall, dass die Nachweisführung neu organisiert wird, kategorisch ausgeschlossen. |
||
− | Durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes [[Gutachten_vom_27.05.15|Gutachten vom 27.05.2015]] wurde festgestellt, dass geeignete Pfleghilfsmittel vorhanden sind, ein "''sehr guter Pflegezustand''" vorliegt, "''drei Einsätze á vier Stunden (...) völlig unhaltbar''" wären und "''innerhalb kürzester Zeit zu massiven Pflegedefiziten und damit gesundheitlichen Schäden führen''" würden. (zu den Risiken gesundheitlicher Schäden hatte die Beklagte im Erörterungstermin ernsthaft angemerkt, das die "''Pflegedienste ja versichert sind''".) |
+ | Obwohl die Beklagte bereits regelmäßig Rechtsstreitigkeiten verursachte (vgl. die Verfahren mit den Aktenzeichen [[Az.: S 20 SO 33/13 ER|S 20 SO 33/13 ER]], [[Az.: S 20 SO 67/13 ER|S 20 SO 67/13 ER]], [[Az.: S 20 SO 144/13|S 20 SO 144/13]], [[Az.: S 20 SO 117/14 ER|S 20 SO 117/14 ER]], [[Az.: S 20 SO 126/14 ER|S 20 SO 126/14 ER]], [[Az.: S 20 SO 5/15 ER|S 20 SO 5/15 ER]], [[Az.: S 20 SO 19/15 ER|S 20 SO 19/15 ER]], [[Az.: L 15 SO 121/15 B ER|L 15 SO 121/15 B ER]], [[Az.: S 20 SO 40/15 ER|S 20 SO 40/15 ER]], [[Az.: L 15 SO 151/15 B ER|L 15 SO 151/15 B ER]] und [[Az.: S 20 SO 75/15 ER|S 20 SO 75/15 ER]]), in denen sie mit ihrer Argumentation nicht durchdringen konnte, beharrt sie - trotz erheblichen Aufwandes und überbordender Kosten - weiterhin auf ihrer Ablehnung des Persönlichen Budgets. Dies dürfte im Widerspruch zum Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit stehen. |
− | :'''''Vorschlag 1: Statt "angemerkt" das Wort "gesagt". <br>Vorschlag 2: Das Wort "gut" einschieben, d.h. "Pflegedienste ja gut versichert sind"; so war der originale Wortlaut; ich erinnere mich genau! |
||
− | |||
− | Obwohl die Beklagte bereits regelmäßig Rechtsstreitigkeiten verursachte (vgl. die Verfahren mit den Aktenzeichen [[Az.: S 20 SO 33/13 ER|S 20 SO 33/13 ER]], [[Az.: S 20 SO 67/13 ER|S 20 SO 67/13 ER]], [[Az.: S 20 SO 144/13|S 20 SO 144/13]], [[Az.: S 20 SO 117/14 ER|S 20 SO 117/14 ER]], [[Az.: S 20 SO 126/14 ER|S 20 SO 126/14 ER]], [[Az.: S 20 SO 5/15 ER|S 20 SO 5/15 ER]], [[Az.: S 20 SO 19/15 ER|S 20 SO 19/15 ER]], [[Az.: L 15 SO 121/15 B ER|L 15 SO 121/15 B ER]], [[Az.: S 20 SO 40/15 ER|S 20 SO 40/15 ER]], [[Az.: L 15 SO 151/15 B ER|L 15 SO 151/15 B ER]] und [[Az.: S 20 SO 75/15 ER|S 20 SO 75/15 ER]]), in denen sie mit ihrer Argumentation nicht durchdringen konnte, beharrt sie - trotz erheblichen Aufwandes und überbordender Kosten - weiterhin auf ihrer Ablehnung des Persönlichen Budgets. Dies steht im bisher nicht erläuterten Widerspruch zu dem von der Beklagten hochgehaltenen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. |
||
− | :'''''Mich stört ein wenig die Polemik. Ich habe ja nichts gegen Polemik; dann aber sollte sie deutlich gekennzeichnet sein. Vorschlag: "Anmerkung: Dies steht im bisher nicht erläuterten ..." |
||
Die Beklagte weigert sich auch, die in der [http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/Verordnung%20Pers%F6nliches%20Budget%20-bf-.pdf Budgetverordnung] vorgesehene Budgetkonferenz durchzuführen (vgl. den [[Az.: S 20 SO 82/15|Rechtsstreit S 20 SO 82/15]]). |
Die Beklagte weigert sich auch, die in der [http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/Verordnung%20Pers%F6nliches%20Budget%20-bf-.pdf Budgetverordnung] vorgesehene Budgetkonferenz durchzuführen (vgl. den [[Az.: S 20 SO 82/15|Rechtsstreit S 20 SO 82/15]]). |
||
Zeile 44: | Zeile 41: | ||
Die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig. |
Die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig. |
||
− | Dem Kläger sind die Leistungen weiterhin in Form eines persönlichen Budgets |
+ | Dem Kläger sind die Leistungen weiterhin in Form eines Persönlichen Budgets i.S.d. § 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs.: 2 bis 4 SGB IX zu gewähren. |
− | :'''''Ich empfehle eine einheitliche Schreibweise. Also z.B. immer in Großschreibung: "Persönliches Budget" |
||
− | i.S.d. § 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs.: 2 bis 4 SGB IX zu gewähren. |
||
Gemäß § 159 Abs. 5 SGB IX sind die Leistungen auf Antrag durch ein Persönliches Budget auszuführen. Es besteht also ein Rechtsanspruch. Die Beklagte geht insofern bereits grob irrig davon aus, dass sie stattdessen frei ausübbares Ermessen hätte und sogar befugt wäre, eine den Anspruch einschränkende "allgemeine Angemessenheit" zu prüfen - zumal sie sich hierbei auch noch eine Kompetenz zur (uferlos erscheinenden) Prüfung der Eignung des Budgets zuschreibt und sodann eine Kontrolle der - von ihr selbst kreierten - "Budgetfähigkeit" vornimmt. |
Gemäß § 159 Abs. 5 SGB IX sind die Leistungen auf Antrag durch ein Persönliches Budget auszuführen. Es besteht also ein Rechtsanspruch. Die Beklagte geht insofern bereits grob irrig davon aus, dass sie stattdessen frei ausübbares Ermessen hätte und sogar befugt wäre, eine den Anspruch einschränkende "allgemeine Angemessenheit" zu prüfen - zumal sie sich hierbei auch noch eine Kompetenz zur (uferlos erscheinenden) Prüfung der Eignung des Budgets zuschreibt und sodann eine Kontrolle der - von ihr selbst kreierten - "Budgetfähigkeit" vornimmt. |
||
− | Im übrigen ist nicht erkennbar, dass das Persönliche Budget unangemessen wäre, |
+ | Im übrigen ist nicht erkennbar, dass das Persönliche Budget unangemessen wäre, da es sogar geringere Kosten als (die ohnehin nicht ausreichenden) Sachleistungen verursacht. |
− | :'''''Ich empfehle die Formulierung "unangemessene Mehrkosten verursachen könnte". |
||
− | da es sogar geringere Kosten als (die ohnehin nicht ausreichenden) Sachleistungen verursacht. |
||
Es dürfte aufgrund des [[Gutachten_vom_27.05.15|Gutachtens vom 27.05.2015]] zudem unstrittig sein, dass ein Assistenzbedarf von 24h/Tag (und nicht etwa lediglich 3 x 4h) besteht. |
Es dürfte aufgrund des [[Gutachten_vom_27.05.15|Gutachtens vom 27.05.2015]] zudem unstrittig sein, dass ein Assistenzbedarf von 24h/Tag (und nicht etwa lediglich 3 x 4h) besteht. |
||
− | :'''''Ich würde den Satz anhängen: "Im übrigen hat die Beklagte bereits in ihrem [[Schriftsatz_der_LH_Potsdam_an_das_Sozialgericht_vom_05.04.2013|Schriftsatz vom 05.04.2013]] im Rahmen des Rechtsstreits [[Az.: S 20 SO 33/13 ER]] einen 24stündigen Assistenzbedarf des Klägers anerkannt." |
||
− | |||
Ebenso wurde nachgewiesen, dass keine Pflegemängel vorliegen. |
Ebenso wurde nachgewiesen, dass keine Pflegemängel vorliegen. |
||
− | :'''''Ich würde Beweis anbieten. Beweis: [[Gutachten_vom_27.05.15|Gutachtens vom 27.05.2015]] sowie [[Attest_vom_17.04.15]]. |
||
− | Überdies wurde |
+ | Überdies wurde die Behauptung, es fehle an Pflegehilfsmitteln widerlegt. |
− | :'''''mit dem Gutachten |
||
− | die Behauptung, es fehle an Pflegehilfsmitteln widerlegt. |
||
− | Sofern eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten vorliegen sollte, wäre dies allein darauf zurüchzuführen, dass die Budgetleistungen von der Beklagten unpünktlich und in zu geringer Höhe geleistet wurden. Die Beklagte verkennt also Ursache und Wirkung. |
+ | Sofern eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten vorliegen sollte, wäre dies allein darauf zurückzuführen, dass die Budgetleistungen von der Beklagten unpünktlich und in zu geringer Höhe geleistet wurden. Die Beklagte verwechselt also Ursache und Wirkung. |
− | :'''''Vorschlag: "Die Beklagte verwechselt also Ursache und Wirkung. |
||
Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Nachweise über die Mittelverwendung wird daran erinnert, dass die Unterlagen zumindest seit Mai 2015 sogar monatlich und auch in betont übersichtlicher Weise vorgelegt wurden. |
Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Nachweise über die Mittelverwendung wird daran erinnert, dass die Unterlagen zumindest seit Mai 2015 sogar monatlich und auch in betont übersichtlicher Weise vorgelegt wurden. |
||
− | <u>Es wird dringend angeregt, dass die Beklagte den Anspruch anerkennt. Sollte bis zum 10.11.2015 keine Klärung erfolgt sein, müsste ein erneutes Eilverfahren angestrengt werden.</u> |
+ | Es wird angeregt, dass die Beklagte den Anspruch anerkennt (oder zumindest eine vorläufige Bewilligung vornimmt bzw. Vorschusszahlungen gem. § 42 SGB I leistet). |
+ | |||
+ | <u>Sollte bis zum 20.10.2015 keine Klärung erfolgt sein, müsste ein erneutes Eilverfahren angestrengt werden.</u> |
||
Eine Abschrift habe ich beigefügt.<br> |
Eine Abschrift habe ich beigefügt.<br> |
||
− | Mit freundlichen Grüßen |
+ | Mit freundlichen Grüßen<br> |
+ | gez. <br> |
||
+ | Rechtsanwalt |
Aktuelle Version vom 16. Oktober 2015, 16:49 Uhr
Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Potsdam, den 15.10.2015
Mein Zeichen: 051-15-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15
wird die Klage wie folgt begründet:
Der Kläger leidet an multipler Sklerose und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Er hat die Pflegestufe "3 plus". Der Grad der Behinderung beträgt 100. Zudem wurden die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zuerkannt.
Mit Bescheid vom 17.07.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung vonm Leistungen nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets ab. Stattdessen wurden Sachleistungen bewilligt, da der Hilfebedarf dadurch wirksamer und wirtschaftlicher zu decken wäre. Die Beklagte meint, die Leistungserbringung stünde "im pflichtgemäßen Ermessen". Beweis: Bescheid vom 17.07.2014 (Bl. 443 ff. d.A.)
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch. Beweis: Widerspruch vom 09.08.2014 (Bl. 457 ff. d.A.)
[Bearbeiten] Seite 2
Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 zurück. Insbesondere problematisierte sie "Mängel an der Klarheit, Übersichtlichkeit und Schlüssigkeit in der Nachweisführung" zu dem bisher bewilligten Budget.
- Beweis: Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 (Bl. 201 ff. d.A.)
Parallel zum vorliegenden Rechtsstreit wurde ein Eilverfahren (Az.: S 20 SO 40/15 ER) geführt. Hierbei hielt die Beklagte daran fest, dass nur Pflegesachleistungen sowie "Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich" zu gewähren seien. Sie behauptete eine "unzureichende Pflege", das "Nichtvorhanden sein von Pflegehilfsmitteln" und die Verletzung von "Arbeitgeberpflichten gegenüber der Gesetzlichen Krankenvericherung, der Unfallversicherung, der Bundesknappschaft und dem Finanzamt". Sie meint, bei der Ermessenssausübung sei "als zentrale ermessenslenkende Norm § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten", wonach es auf die Angemessenheit der Wünsche des Leistungsberechtigten ankäme. Desweiteren ging sie davon aus, dass "ein nächtliche Betreuung überflüssig" sei. Sie favorisierte drei Einsätze täglich zu je vier Stunden. Im Erörterungstermin am 16.04.2015 wurde eine Vergleichsmöglichkeit von ihr verneint. Ebenso wurde eine Gewährung der Leistungen in Budgetform auch für den Fall, dass die Nachweisführung neu organisiert wird, kategorisch ausgeschlossen.
Durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten vom 27.05.2015 wurde festgestellt, dass geeignete Pfleghilfsmittel vorhanden sind, ein "sehr guter Pflegezustand" vorliegt, "drei Einsätze á vier Stunden (...) völlig unhaltbar" wären und "innerhalb kürzester Zeit zu massiven Pflegedefiziten und damit gesundheitlichen Schäden führen" würden. (zu den Risiken gesundheitlicher Schäden hatte die Beklagte im Erörterungstermin ernsthaft angemerkt, das die "Pflegedienste ja gut versichert sind".)
Obwohl die Beklagte bereits regelmäßig Rechtsstreitigkeiten verursachte (vgl. die Verfahren mit den Aktenzeichen S 20 SO 33/13 ER, S 20 SO 67/13 ER, S 20 SO 144/13, S 20 SO 117/14 ER, S 20 SO 126/14 ER, S 20 SO 5/15 ER, S 20 SO 19/15 ER, L 15 SO 121/15 B ER, S 20 SO 40/15 ER, L 15 SO 151/15 B ER und S 20 SO 75/15 ER), in denen sie mit ihrer Argumentation nicht durchdringen konnte, beharrt sie - trotz erheblichen Aufwandes und überbordender Kosten - weiterhin auf ihrer Ablehnung des Persönlichen Budgets. Dies dürfte im Widerspruch zum Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit stehen.
Die Beklagte weigert sich auch, die in der Budgetverordnung vorgesehene Budgetkonferenz durchzuführen (vgl. den Rechtsstreit S 20 SO 82/15).
[Bearbeiten] Seite 3
Die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig.
Dem Kläger sind die Leistungen weiterhin in Form eines Persönlichen Budgets i.S.d. § 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs.: 2 bis 4 SGB IX zu gewähren.
Gemäß § 159 Abs. 5 SGB IX sind die Leistungen auf Antrag durch ein Persönliches Budget auszuführen. Es besteht also ein Rechtsanspruch. Die Beklagte geht insofern bereits grob irrig davon aus, dass sie stattdessen frei ausübbares Ermessen hätte und sogar befugt wäre, eine den Anspruch einschränkende "allgemeine Angemessenheit" zu prüfen - zumal sie sich hierbei auch noch eine Kompetenz zur (uferlos erscheinenden) Prüfung der Eignung des Budgets zuschreibt und sodann eine Kontrolle der - von ihr selbst kreierten - "Budgetfähigkeit" vornimmt.
Im übrigen ist nicht erkennbar, dass das Persönliche Budget unangemessen wäre, da es sogar geringere Kosten als (die ohnehin nicht ausreichenden) Sachleistungen verursacht.
Es dürfte aufgrund des Gutachtens vom 27.05.2015 zudem unstrittig sein, dass ein Assistenzbedarf von 24h/Tag (und nicht etwa lediglich 3 x 4h) besteht. Ebenso wurde nachgewiesen, dass keine Pflegemängel vorliegen.
Überdies wurde die Behauptung, es fehle an Pflegehilfsmitteln widerlegt.
Sofern eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten vorliegen sollte, wäre dies allein darauf zurückzuführen, dass die Budgetleistungen von der Beklagten unpünktlich und in zu geringer Höhe geleistet wurden. Die Beklagte verwechselt also Ursache und Wirkung.
Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Nachweise über die Mittelverwendung wird daran erinnert, dass die Unterlagen zumindest seit Mai 2015 sogar monatlich und auch in betont übersichtlicher Weise vorgelegt wurden.
Es wird angeregt, dass die Beklagte den Anspruch anerkennt (oder zumindest eine vorläufige Bewilligung vornimmt bzw. Vorschusszahlungen gem. § 42 SGB I leistet).
Sollte bis zum 20.10.2015 keine Klärung erfolgt sein, müsste ein erneutes Eilverfahren angestrengt werden.
Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rechtsanwalt