Beschwerde der LHP an das LSG vom 30.04.15

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.
Mein Zeichen 3812

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

30.04.2015

In dem Rechtsstreit
des Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 40/15 ER

legt die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam vom 28.04.2015, hier eingegangen am 29.04.2015

Beschwerde

ein und beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichtes Potsdam vom 28.04.2015 Az.: S 20 SO 40/15 ER aufzuheben
und
gemäß § 199 Abs. 2 SGG die sofortige Vollziehung des Beschlusses auszusetzen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden.

Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteile zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

Der Beschwerdegegner ist an Multipler Sklerose erkrankt. Er bezieht bei dem zuständigen Pflegeversicherungsträger Leistungen der Pflegestufe 3 Härtefall in Form eines monatlichen Pflegegeldes in Höhe von derzeit 728,00 €. Das Landesamt für Soziales und Versorgung erkannten einen Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert sowie die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zu.

Seite 2

Die Beschwerdeführerin gewährte dem schwerstbehinderten Beschwerdegegner gemäß § 17 SGB IX zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes seit Februar 2012 ein persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells in Höhe von zuletzt 6.734,00 €.

Seit Beginn der Gewährung des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles an den Beschwerdegegner erfolgte die Nachweisführung über die Verwendung der Sozialhilfeleistungen gar nicht oder unzureichend. Gesetzlich vorgeschriebene Abgaben eines Arbeitgebers an das Finanzamt oder an die entsprechenden Sozialversicherungsträger erfolgten unzureichend, so dass sich immer wieder Schulde, Mahn-und Vollstreckungsgebühren ergaben. Seit Februar 2012 erhielt der Beschwerdegegner wiederholt durch die Beschwerdeführerin und auch im Rahmen der bisherigen sozialgerichtlichen Verfahren durch die 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam Hinweise, in welcher Art und Weise Nachweisführungen transparent und schlüssig dokumentiert werden sollten. Er hielt aber weiter an seiner Verfahrensweise fest.

Den Unterlagen des Beschwerdegegners zur Dokumentation des persönlichen Budget ist auch zu entnehmen, dass arbeitsschutzrechtliche Vorschriften (bspw. Arbeitszeitgesetz) nicht eingehalten werden.

Ach. Schon mal was von Blockdiensten gehört? Das ist möglich, siehe http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a120-arbeitszeitgesetz.pdf?__blob=publicationFile
Verlängerung der Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz räumt den Sozialpartnern das Recht ein, in einigen Punkten abweichende Regelungen festzulegen.

Natürlich muss das in einem Tarifvertrag geschehen oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt. So können die Tarifvertragsparteien
* die Arbeitszeit für Tages- und Nachtarbeit über zehn Stunden an Werktagen mit Ausgleich verlängern, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt

Nachdem alle Versuche der Beschwerdeführerin zu einer qualifizierten Führung des Persönlichen Budgets, der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel, dem wirtschaftlichen Umgang mit den Mitteln der Sozialhilfe und der transparenten und schlüssigen Nachweisführung auch nach Jahren nicht zum Erfolg führten, Schulden gegenüber dem Finanzamt, den Krankenversicherungen, der Knappschaft und dem Sozialversicherungsträger entstanden waren und der Beschwerdegegner auch gemeinsam mit seinen Rechtsanwälten und Buchhaltern nicht in der Lage war, mit einer Geldleistung umzugehen, war es unvermeidlich das persönliche Budget zu beenden und die Geldleistung auf Sachleistungen umzustellen.

Mit Bescheid vom 27.02.2014 War daher letztmalig für den Zeitraum bis 31.07.2014 ein persönliches Budget gewährt worden. Eine Zielvereinbarung konnte für diesen Zeitraum nicht mehr abgeschlossen werden, da der Beschwerdegegner diese nicht unterzeichnete. Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurden die Leistungen zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 in Form von Sachleistungen gewährt. Hiergegen erhob der Beschwerdegegner Widerspruch.

Da der Beschwerdegegner die Inanspruchnahme von Sachleistungserbringern ablehnte und so auch Hilfestellungen der Beschwerdführerin bei der Leistungsumstellung nicht in Anspruch nehmen wollte, sah sich die Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung der Versorgung des Beschwerdegegners gezwungen, die Leistungen weiterhin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in Form des persönlichen Budgets zu gewähren.

Mit Bescheid vom 05.12.2014 wurde der Widerspruch des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Hiergegen erhob er bei dem Sozialgericht Potsdam Klage. Das Hauptsacheverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 20 SO 3/15 geführt. Gleichzeitig beantragte er bei dem Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Weitergewährung des persönlichen Budgets.

Mit Beschluss vom 27.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin in dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 19/15 ER zur Weitergewährung des persönlichen Budgets in den Monaten Februar und März 2015 verpflichtet. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Eine Entscheidung über diese Beschwerde ist bisher nicht ergangen.

Am 07.05.15 wurde die Beschwerde abgewiesen: Beschluss_des_LSG_vom_07.05.15. Meines Erachtens ziemlich heftig.

Die Beschwerdeführerin zahlte nach dem Beschluss des Sozialgerichtes vom 27.02.2015 gemäß der Verpflichtung ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 7.000,00 € für die Monate Februar und März 2015 an den Beschwerdegegner aus.

Der Beschwerdegegner fordert weiterhin Gewährung eines persönlichen Budgets in Form eines Arbeitgebermodelles. Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Auffassung fest, wonach der Beschwerdegegner trotz der Begleitung durch einen Büroservice, ein Lohnsteuerbüro und wechselnder Rechtsanwaltskanzleien nicht geeignet ist, die Mittel des persönlichen Budgets ordnungsgemäß zu verwalten. Auch die aktuell vorliegende Abrechnung für den Zweitraum bis zum 31.01.2015 kann (entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners während des

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Erörterungtermins vom 16.04.2015 nicht vollständig sein, da bspw. für die Monate Oktober und November 2014 keine Gehaltsabrechnung vorliegt und ausweislich des Budgetkontos Auszahlungen an Assistenten erfolgten ohne dass hierfür Abrechnungen vorlagen.

Für den Zeitraum ab dem 01.04.2015 wurden keine finaziellen Mittel in Form eines persönlichen Budgets an den Beschwerdeführer ausgezahlt. Die Inanspruchnahme von Sachleistungen lehnte der Beschwerdegegner ab.

Am 29.03.2015 beantragte der Beschwerdegegner erneut beim Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Beschwerdeführerin auf Auszahlung eines persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles. Mit Beschluss vom 28.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die 20.Kammer des Sozialgerichtes Potsdam verpflichtet, dem Beschwerdegegner für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis längstens zum 30.06.2015 monatlich ein persönliches budget in Höhe von 7.000,00 € auszuzahlen.

Das persönliche Budget für den Monat April 2015 wird dem Beschwerdegegner am heutigen Nachmittag in bar ausgezahlt werden.

Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Seit 2008 haben Menschen mit Behinderung, einen Rechtsanspruch auf die Leistungsform Persönliches Budget. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Behinderungen bei den Leistungsträgern nunmehr Persönliche Budgets für ihre Hilfebedarfe beantragen können.

Soweit das Sozialgericht in seiner Begründung des Beschlusses vom 28.04.2015 mit Blick auf das [[Attest_vom_17.04.15|Attest der Ärztin A. W. davon ausgeht, dass sich der Beschwerdegegner in einem ausgezeichneten Pflegezustand befindet, bestehen bei der Beschwerdeführerin nach wie vor Zweifel an der optimalen Versorgung des Beschwerdegegners.

sic!

Für die Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund und in welchem Zusammenhang die Assistentin Frau W. gegenüber dem Leiter des Pflegedienstes Herbstzeit am 18.08.2015 behauptete, der Beschwerdegegner leide an mehreren Körperstellen an einem Pilzbefall.

Hören-Sagen? Materielles Interesse? U.v.a.m.

Es gibt aber auch andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betreut wird.

Ich brauche Assistenz aber keine Betreuung!!!

An dieser Stelle ist auf die Darstellung des Beschwerdegegners selbst auf seiner Homepage zu verweisen. Dort schildert er bspw. am 08.01.2015, am 27.01.2015, am 26.01.2015 und auch im Februar dieses Jahres schwer gestürzt zu sein.

Solange ich am Leben teilhabe und nicht nur im Pflegebett liege, wird das nun mal passieren! Leben ist immer lebensgefährlich. Wie heißt es doch so schön: Natürlich ist ein Schiff im Hafen am sichersten aufgehoben. Allein: Dafür wurde ein Schiff nicht gebaut!

Auch seine eigenen Ausführungen geben hiernach Anlass, an einer ausreichenden Betreuung zu zweifeln.

Die LHP meint es sooo gut mit mir! Ich bin ergriffen …

Soweit das Gericht der Auffassung ist, die Beschwerdeführerin hätte dem Beschwerdegegner bisher nur unbrauchbare Angebote zu einer Sachleistungserbringung unterbreitet, wird dem entgegengetreten. Seit Mai 2014 wurde der Beschwerdegegner fortwährend aufgefordert, Überlegungen zu alternativen Formen der Leistungsgewährung anzustellen und der Beschwerdeführerin seine Vorstellungen mitzuteilen. Er blieb jedoch völlig inaktiv.

Vorschläge der Beschwerdeführerin nahm der Beschwerdegegner nicht an bzw. machte er Möglichkeiten der alternativen Leistungsgewährung durch sein Verhalten schon vorab zunichte.

Nach dem die Beschwerdeführerin ihm beispielsweise alternativ das Wohnen in einer Wohngemeinschaft der 3w-konzepter GmbH in seinem Wohngebiet vorschlug und ein

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Besichtigungstermin vereinbart worden war, wurde dieser Termin seitens der 3w-konzepter GmbH abgesagt, weil sich der Beschwerdegegner über diese Wohnform unangemessen gegenüber Dritten geäußert hatte und der Träger hiervon Kenntnis erhielt (Widerspruch W 127/14 Schriftsatz RA T. vom 09.08.2014 Bl. 1/458 d. Verwaltungsakte).

Bei der 3Wkonzepter GmbH handelt es sich um einen Träger, der sich auf die Pflege und Betreuung körperbehinderter Erwachsener, die noch nicht im Rentenalter sind, spezialisiert hat.

Soweit die 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam der Auffassung ist, der Beschwerdegegner wäre mit der Gewährung von Sachleistungen einverstanden, wenn die Beschwerdeführerin einen "brauchbaren Dienst" bereitstellen würde, steht das aktuelle Verhalten des Beschwerdegegners (wie auch in der Vergangenheit) dieser Auffassung entgegen. Alle Versuche der Beschwerdeführerin Sachleistungserbringer bereitzustellen, wurden von dem Beschwerdegegner boykottiert.

Zudem bestehen begründete Zweifel an der Erforderlichkeit einer 24h-Betreuung. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es für den Beschwerdegegner zumutbar, zumindest einige wenige Stunden allein zu bleiben (bspw. in den Nachtstunden).

Mein Assistent bp, der diese Zeilen tippt meinte dazu: "Die haben überhaupt keine Ahnung."

Die Beschwerdeführerin hatte mit Datum 26.03.2015 ein Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer 24h-Assistenz in Auftrag gegeben. Der Beschwerdegegner lehnte die Begutachtung ab.

In einem Gespräch am 24.03.2015 in den Räumen der Beschwerdeführerin wurden dem Beschwerdegegner erneut zwei Vorschläge zur Inanspruchnahme von Sachleistungserbringern unterbreitet, wobei ein Pflegedienst (Pflegedienst Herbstzeit GmbH) umfangreiche Erfahrungen in der Pflege und Betreuung von MS-Patienten hat. Er erklärte, keinen der beiden Anbieter, die sich beide bei ihm im Rahmen eines Hausbesuches vorgestellt hatten, in Anspruch nehmen zu wollen und begehrt weiterhin die Gewährung eines persönlichen Budgets.

Da der Beschwerdegegner nicht in der Lage ist, die Mittel des persönlichen Budgets wirtschaftlich, ordnungsgemäß, zweckentsprechend und sachgerecht zu verwalten, ist die Beschwerdeführerin nicht bereit, weiterhin ein persönliches Budget zu gewähren.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es dem Beschwerdegegner auch zumutbar, zunächst Sachleistungen in Anspruch zu nehmen und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, da seine Pflege- und Eingliederungshilfebedarfe durch die Inanspruchnahme von Sachleistungen zumutbar gedeckt werden können. (Vgl. LSG Thüringen Beschluss vom 07.07.2014 AZ: L 1 U 216/14 B ER).

Zur Umstellung des persönlichen Budgets des Beschwerdegegners sah sich die Beschwerdeführerin jedoch vordringlich veranlasst, weil der Beschwerdegegner trotz wiederholter Hinweise durch die Beschwerdeführerin, trotz der Beteiligung eines Lohnsteuerbüros und einer Büroservicefirma nicht in der Lage ist, die Mittel des persönlichen Budgets ordnungsgemäß und sachgerecht zu verwenden und die Verwendung der Mittel schlüssig und transparent nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist im Land Brandenburg bezüglich der Gewährung von persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles qualitativ und quantitativ führend.

DAS glaube ich nicht. Das habe ich aber schon ganz anders gehört!

Seit 2012 werden durch die Beschwerdeführerin mehrere persönliche Budgets in Form eines Arbeitgebermodelles gewährt. Alle anderen persönlichen Budgets in Form eines Arbeitgebermodelles weisen eine nachvollziehbare, wirtschaftliche und sachgerechte Verwendung auf und werden (trotz unterschiedlicher Formalien) schlüssig, übersichtlich und transparent abgerechnet.

Weiterer Sachvortrag bleibt vorbeahlten.

Zwei Abschriften anbei.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.

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