Klagebegründung vom 15.10.15

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:'''''Vorschlag 1: Statt "angemerkt" das Wort "gesagt". <br>Vorschlag 2: Das Wort "gut" einschieben, d.h. "Pflegedienste ja gut versichert sind"; so war der originale Wortlaut; ich erinnere mich genau!
 
:'''''Vorschlag 1: Statt "angemerkt" das Wort "gesagt". <br>Vorschlag 2: Das Wort "gut" einschieben, d.h. "Pflegedienste ja gut versichert sind"; so war der originale Wortlaut; ich erinnere mich genau!
   
Obwohl die Beklagte bereits regelmäßig Rechtsstreitigkeiten verursachte (vgl. die Verfahren mit den Aktenzeichen [[Az.: S 20 SO 33/13 ER|S 20 SO 33/13 ER]], [[Az.: S 20 SO 67/13 ER|S 20 SO 67/13 ER]], [[Az.: S 20 SO 144/13|S 20 SO 144/13]], [[Az..: S 20 SO 117/14 ER|S 20 SO 117/14 ER]], [[Az.: S 20 SO 126/14 ER|S 20 SO 126/14 ER]], [[Az.: S 20 SO 5/15 ER|S 20 SO 5/15 ER]], [[Az.: S 20 SO 19/15 ER|S 20 SO 19/15 ER]], [[Az.: L 15 SO 121/15 B ER|L 15 SO 121/15 B ER]], [[Az.: S 20 SO 40/15 ER|S 20 SO 40/15 ER]], [[Az.: L 15 SO 151/15 B ER|L 15 SO 151/15 B ER]] und [[Az.: S 20 SO 75/15 ER|S 20 SO 75/15 ER]]), in denen sie mit ihrer Argumentation nicht durchdringen konnte, beharrt sie - trotz erheblichen Aufwandes und überbordender Kosten - weiterhin auf ihrer Ablehnung des Persönlichen Budgets. Dies steht im bisher nicht erläuterten Widerspruch zu dem von der Beklagten hochgehaltenen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
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Obwohl die Beklagte bereits regelmäßig Rechtsstreitigkeiten verursachte (vgl. die Verfahren mit den Aktenzeichen [[Az.: S 20 SO 33/13 ER|S 20 SO 33/13 ER]], [[Az.: S 20 SO 67/13 ER|S 20 SO 67/13 ER]], [[Az.: S 20 SO 144/13|S 20 SO 144/13]], [[Az.: S 20 SO 117/14 ER|S 20 SO 117/14 ER]], [[Az.: S 20 SO 126/14 ER|S 20 SO 126/14 ER]], [[Az.: S 20 SO 5/15 ER|S 20 SO 5/15 ER]], [[Az.: S 20 SO 19/15 ER|S 20 SO 19/15 ER]], [[Az.: L 15 SO 121/15 B ER|L 15 SO 121/15 B ER]], [[Az.: S 20 SO 40/15 ER|S 20 SO 40/15 ER]], [[Az.: L 15 SO 151/15 B ER|L 15 SO 151/15 B ER]] und [[Az.: S 20 SO 75/15 ER|S 20 SO 75/15 ER]]), in denen sie mit ihrer Argumentation nicht durchdringen konnte, beharrt sie - trotz erheblichen Aufwandes und überbordender Kosten - weiterhin auf ihrer Ablehnung des Persönlichen Budgets. Dies steht im bisher nicht erläuterten Widerspruch zu dem von der Beklagten hochgehaltenen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
 
:'''''Mich stört ein wenig die Polemik. Ich habe ja nichts gegen Polemik; dann aber sollte sie deutlich gekennzeichnet sein. Vorschlag: "Anmerkung: Dies steht im bisher nicht erläuterten ..."
 
:'''''Mich stört ein wenig die Polemik. Ich habe ja nichts gegen Polemik; dann aber sollte sie deutlich gekennzeichnet sein. Vorschlag: "Anmerkung: Dies steht im bisher nicht erläuterten ..."
   

Version vom 14. Oktober 2015, 12:22 Uhr

Entwurf

Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 13.10.2015
Mein Zeichen: 051-15-D

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15

wird die Klage wie folgt begründet:

Der Kläger leidet an multipler Sklerose

Eigentlich "Multiple Sklerose", denn dabei handelt es sich um einen feststehenden Begriff.

und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Er hat die Pflegestufe 3+.

Vorschlag: "... Pflegestufe 3+ (Härtefall).

Der Grad der Behinderung beträgt 100.

Vorschlag: "... 100%.

Zudem wurden die Merkzeichen G, aG, B, H und RF zuerkannt.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung vonm Leistungen nach dem SGB XII in Form eines persönlichen Budgets ab.

Ich würde "Persönliches Budget" (d.h. in Großschreibung) bevorzugen.

Stattdessen wurden Sachleistungen bewilligt, da der Hilfebedarf dadurch wirksamer und wirtschaftlicher zu decken wäre. Die Beklagte meint, die Leistungserbringung stünde "im pflichtgemäßen Ermessen".

Ich glaube, die öffnenden Anführungsstriche sollten auch kursiv gesetzt werden.

Beweis: Bescheid vom 17.07.2014 (Bl. 443 ff. d.A.)

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch.

Dieses Widerspruchsschreiben ist vom 04.08.2014 datiert; ich habe es am 6.8. gefaxt und am 7.8. per Post gesandt.

Beweis: [[Widerspruch_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.2014|Widerspruch vom 09.08.2014 (Bl. 457 ff. d.A.)

Seite 2

Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 zurück. Insbesondere problematisierte sie "Mängel an der Klarheit, Übersichtlichkeit und Schlüssigkeit in der Nachweisführung"

Siehe oben. Ich würde aus optischen Gründen die Anführungstriche mit kursiv setzen.

zu dem bisher bewilligten Budget.

Beweis: [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14|Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 (Bl. 201 ff. d.A.)

Parallel zum vorliegenden Rechtsstreit wurde ein Eilverfahren (Az.: S 20 SO 40/15 ER) geführt. Hierbei hielt die Beklagte daran fest, dass nur Pflegesachleistungen sowie "Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich"

s.o.

zu gewähren seien. Sie behauptete eine "unzureichende Pflege", das "Nichtvorhanden sein von Pflegehilfsmitteln" und die Verletzung von "Arbeitgeberpflichten gegenüber der Gesetzlichen Krankenvericherung, der Unfallversicherung, der Bundesknappschaft und dem Finanzamt". Sie meint, bei der Ermessenssausübung sei "als zentrale ermessenslenkende Norm § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten", wonach es auf die Angemessenheit der Wünsche des Leistungsberechtigten ankäme. Desweiteren ging sie davon aus, dass "ein nächtliche Betreuung überflüssig" sei. Sie favorisierte drei Einsätze täglich zu je vier Stunden. Im Erörterungstermin am 16.04.2015 wurde eine Vergleichsmöglichkeit von ihr verneint. Ebenso wurde eine Gewährung der Leistungen in Budgetform auch für den Fall, dass die Nachweisführung neu organisiert wird, kategorisch ausgeschlossen.

Durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten vom 27.05.2015 wurde festgestellt, dass geeignete Pfleghilfsmittel vorhanden sind, ein "sehr guter Pflegezustand" vorliegt, "drei Einsätze á vier Stunden (...) völlig unhaltbar" wären und "innerhalb kürzester Zeit zu massiven Pflegedefiziten und damit gesundheitlichen Schäden führen" würden. (zu den Risiken gesundheitlichen Schäden hatte die Beklagte im Erörterungstermin ernsthaft angemerkt, das die "Pflegdienste ja versichert sind".)

Vorschlag 1: Statt "angemerkt" das Wort "gesagt".
Vorschlag 2: Das Wort "gut" einschieben, d.h. "Pflegedienste ja gut versichert sind"; so war der originale Wortlaut; ich erinnere mich genau!

Obwohl die Beklagte bereits regelmäßig Rechtsstreitigkeiten verursachte (vgl. die Verfahren mit den Aktenzeichen S 20 SO 33/13 ER, S 20 SO 67/13 ER, S 20 SO 144/13, S 20 SO 117/14 ER, S 20 SO 126/14 ER, S 20 SO 5/15 ER, S 20 SO 19/15 ER, L 15 SO 121/15 B ER, S 20 SO 40/15 ER, L 15 SO 151/15 B ER und S 20 SO 75/15 ER), in denen sie mit ihrer Argumentation nicht durchdringen konnte, beharrt sie - trotz erheblichen Aufwandes und überbordender Kosten - weiterhin auf ihrer Ablehnung des Persönlichen Budgets. Dies steht im bisher nicht erläuterten Widerspruch zu dem von der Beklagten hochgehaltenen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Mich stört ein wenig die Polemik. Ich habe ja nichts gegen Polemik; dann aber sollte sie deutlich gekennzeichnet sein. Vorschlag: "Anmerkung: Dies steht im bisher nicht erläuterten ..."

Die Beklagte weigert sich auch, die in der Budgetverordnung vorgesehene Budgetkonferenz durchzuführen (vgl. den Rechtsstreit S 20 SO 82/15).

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