Widerspruchsbescheid vom 15.04.16

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:'''''Faszinierend. In diesen aufgeführten Schreiben kommt zwar das Wort "Begleitperson" vor, aber mehr auch nicht!
 
:'''''Faszinierend. In diesen aufgeführten Schreiben kommt zwar das Wort "Begleitperson" vor, aber mehr auch nicht!
Auch in Ihrer Budgetkalkulation in dem [[Antrag_auf_einstweilige_Anordnung_vom_21.10.15|Antrag vom 21.10.2015
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Auch in Ihrer Budgetkalkulation in dem [[Antrag_auf_einstweilige_Anordnung_vom_21.10.15|Antrag vom 21.10.2015]] [[[Anlage_zum_Antrag_auf_einstweilige_Anordnung_vom_21.10.15|Anlage des Schriftsatzes vom 21.10.2015]]) im Rahmen des [[Az.: S 20 SO 155/15 ER|Eilverfahrens S 20 SO 155/15 ER]]

Version vom 28. April 2016, 19:55 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.
Mein Zeichen: 381202-W 45/16

Herrn Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

15. April 2016

Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Bescheid vom 23.02.2016
Widerspruch vom 27.02.2016, eingegangen am 27.02.2016

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Lenz,

den Widerspruch vom 27.02.2016 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 23.02.2016 weise ich zurück.
Soweit Ihnen in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, haben Sie diese selbst zu tragen.
Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.
Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Begründung:

Inhaltsverzeichnis

I.

Sie leiden an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde Ihnen ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen. Sie sind schwerstpflegebedürftig und beziehen Leistungen der Pflegestufe 3+ nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 728,00 € monatlich. Der Widerspruchsgegner gewährt Ihnen ein Persönliches Budget zur Deckung Ihres "rund-um-die-Uhr" Assistenzbedarfes in Höhe von monatlich 7.184,48 €.

Im Zeitraum vom 27.02. bis 28.02.2016 wollten Sie zu den Go-Landesmeisterschaften nach Elmenhorst reisen. Mit Schreiben vom 14.02.2016 beantragten Sie bei dem Widerspruchsgegner die Übernahme der Kosten einer Begleitperson, insbesondere Kosten der Unterbringung in Höhe von 27,50 € und Fahrtkosten in Höhe von 48,20 €.

Seite 2

Mit Bescheid vom 23.02.2016 lehnte der Widerspruchsgegner die Übernahme von Kosten einer Begleitperson ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass im Rahmen der Gewährung des persönlichen Budgets bereits der Bedarf an Kosten der Begleitperson mit einer Pauschale in Höhe von 420,00 € gedeckt werde.

Gegen den Bescheid vom 23.02.2016 erhoben Sie mit Schreiben vom 27.02.2016 Widerspruch. Mit Ihrem Widerspruch rügten Sie, dass die Musterkalkulation keine Pauschale "Kosten der Begleitperson" beinhalte. In Der Musterkalkulation des Schreibens vom 03.11.2015 sei eine Pauschale in Höhe von 400,00 € in dem persönlichen Budget enthalten gewesen. Diese Pauschale hatten Sie aber nie erhalten. Die Kosten der Begleitperson seien zudem Ihre privaten Kosten und hätten nichts mit dem persönlichen Budget zu tun. Die Vermischung trage nicht zur Transparenz und Schlüssigkeit Ihres persönlichen Budgets bei. Sie würden Ihre privaten Reisekosten nicht zu Lasten der Löhne und Honorare Ihrer Angestellten bezahlen und hätten sich extra ein zweites Konto angelegt, um Trennung von Privat- und Budgetkosten auch hier deutlich zu machen. Die Kontonummer hatten Sie im Antrag mitgeteilt.

Auf die Eröffnung der Möglichkeit der Anhörung gemäß § 24 SGB X konnte auf Grund der ausführlichen Begründung des Widerspruches und wegen des laufenden in diversen Verfahren bestehenden Schriftwechsels verzichtet werden.

II.

Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.

Der Widerspruch ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.

Der angegriffenen Bescheid vom 23.02.2016 ist formell und materiell rechtmäßig.

Gemäß § 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehören zu einem Eingliederungsbedarf

  1. die notwendigen Fahrkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson
  2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind,

wenn die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen erfordern.

Sie beziehen zur Deckung Ihres Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes ein persönliches Budget in Höhe von derzeit monatlich 7.184,58 €.

Auf Seite 1 ist die Rede von ...,48 €

Auf die Höhe des persönlichen Budgets hatten Sie sich mit dem Widerspruchsgegner im Rahmen eines Vergleichs in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 20 SO 155/15 ER geeinigt. Der Widerspruchsgegner hatte vor dem Zustandekommen des vergleichs seine Kalkulation zur Höhe des Budgetbetarges ausführlich erläutert und begründet. So auch die Höhe der Regiekosten von 420,00 € und der Kosten der Begleitperson in Höhe von 400,00 € (siehe [3 des Schriftsatzes vom 03.11.2015]). Die Tatsache, dass ab Januar 2016 eine Pauschale zur Deckung der Kosten der Begleitperson einfließen wird, wurde von Ihnen zu keinem Zeitpunkt

Seite 3

gerügt. Mit der Vergleichsannahme in dem sozialgerichtlichen Verfahren erklärten Sie sich mit dieser Art der Hilfegewährung einverstanden.

Die beabsichtigte Verfahrensweise des Widerspruchsgegners wurde auch in der Budgetkonferenz vom 22.01.2016 (ausweislich des Protokolls) mit Ihnen besprochen. Auch hier rügten Sie die beabsichtigte Form der Hilfegewährung nicht. Die entsprechende Zielvereinbarung haben Sie am 11.02.2016 unterschrieben.

Soweit zur Begründung des Widerspruches vorgetragen wurde, eine Pauschale zur Deckung der Kosten der Begleitperson innerhalb des persönlichen Budgets einzukalkulieren, sei eine Idee einer Mitarbeiterin des Widerspruchsgegners gewesen, wird darauf verwiesen, dass Sie selbst in den vergangenen Jahren wiederholt ein persönliches Budget beantragt hatten, das eine Pauschale zur Deckung der Kosten der Begleitperson beinhalten sollte. Nur beispielhaft seien hier genannt: Schreiben vom 28.07.2012,

Keine Ahnung, welches Schreiben das sein soll. Ist das Datum falsch?!

das Schreiben Ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Peter Klink vom 24.10.2012 oder der Schriftsatz vom 11.03.2013 im Rahmen des Eilverfahrens S 20 SO 33/13 ER.

Faszinierend. In diesen aufgeführten Schreiben kommt zwar das Wort "Begleitperson" vor, aber mehr auch nicht!

Auch in Ihrer Budgetkalkulation in dem Antrag vom 21.10.2015 [[[Anlage_zum_Antrag_auf_einstweilige_Anordnung_vom_21.10.15|Anlage des Schriftsatzes vom 21.10.2015]]) im Rahmen des Eilverfahrens S 20 SO 155/15 ER

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