Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013

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Es folgten zur Feststellung des Sozialhilfebedarfes Ihres Mandanten Gespräche, ein Hausbesuch, Auswertungen von Stellungnahmen, Attesten und Gutachten. <br>
 
Es folgten zur Feststellung des Sozialhilfebedarfes Ihres Mandanten Gespräche, ein Hausbesuch, Auswertungen von Stellungnahmen, Attesten und Gutachten. <br>
 
Am 01.02.2012 schloss Ihr Mandant erstmalig einen Arbeitsvertrag mit seiner Assistentin Frau W. und einen weiteren Teilzeitvertrag ab.<br>
 
Am 01.02.2012 schloss Ihr Mandant erstmalig einen Arbeitsvertrag mit seiner Assistentin Frau W. und einen weiteren Teilzeitvertrag ab.<br>
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Mit Bescheid vom 23.02.2012 gewährte der Widerspruchsgegner ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 1.469,53 € zur Deckung des pflegerischen Assistenzbedarfes in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden täglich und des Eingliederungshilfebedarfes in einem zeitlichen Umfang von 1,5 Stunden täglich.<br>
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Die entsprechende Zielvereinbarung, die bis zum 31.07.2012 befristet wurde, wurde am 27.01.2012 abgeschlossen.<br>
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Gegen den Bescheid vom 23.02.2012 erhob Ihr Mandant mit Schreiben vom 20.03.2012 unter dem Zeichen W 90/12 Widerspruch.<br>
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Seinem Widerspruch wurde teilweise in Bezug auf die Gewährung des gekürzten Pflegegeldes (§ 66 SGB XII) abgeholfen.<br>
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Soweit Ihr Mandant in seiner Widerspruchsbegründung die Nichtberücksichtigung seines nächtlichen Pflegebedarfes gerügt hatte, stellte er in diesem Widerspruchsverfahren klar, keinen nächtlichen Hilfebedarf zu haben und nahm daher seinen Widerspruch bezüglich dieses Teiles am 29.05.2012 zurück.<br>
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Am 20.06.2012 schlossen Ihr Mandant und der Widerspruchsgegner eine [[Zielvereinbarung_vom_20.06.12|Zielvereinbarung für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013]] ab.<br>
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Mit [[Bescheid_vom_25.06.2012|Bescheid vom 20.06.2013]] '''''Muß 2012 heißen''''' gewährte der Widerspruchsgegner entsprechend der vereinbarten Ziele ein Persönliches Budget in Höhe von 2.004,65 €.<br>
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Gegen diesen Bescheid erhob Ihr Mandant mit Schreiben vom 23.07.2012 [[Mein_Widerspruch_vom_23.07.12|Widerspruch]].<br>
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In seiner Widerspruchsbegründung rügte er, dass der Kalkulation des Widerspruchsgegners nicht zu entnehmen sei, dass eine Pauschale für die Berufsgenossenschaft, eine Pauschale für Dienstberatungen, eine Pauschale für Regiekosten/Steuerberater sowie Pauschalen für Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie den 24.12. und 31.12. nicht zu entnehmen seien.
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:Mit [[Aenderungsantrag_vom_29.7.2012|Schreiben vom 31.07.2012]] erweiterte Ihr Mandant seinen Widerspruch dahingehend, dass der Widerspruchsgegner seinen nächtlichen Hilfebedarf nicht berücksichtigt hätte. Er habe nunmehr in einem zeitlichen Umfang von 24 Stunden täglich Bedarf an Assistenz.
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Version vom 24. November 2013, 03:11 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.

15. November 2013

Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Ihr Mandant, Herr Oliver Lenz
Bescheide vom 25.06.2012 und 20.09.2012
Widersprüche vom 23.07.2012, eingegangen am 24.07.2012 und 24.10.2012, eingegangen am 24.10.2012

So im Original!

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Klink,

den Widerspruch Ihres Mandanten, Herrn Oliver Lenz, vom 23.07.2012 und den für Ihren Mandanten, Herrn Oliver Lenz, durch die damalige Bevollmächtigte Frau Rechtsanwältin A. L., eingelegte Widerspruch vom 24.10.2012 gegen die Bescheide des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt - Bereich Gesundheitssoziale Dienste - vom 25.06.2012 bzw. 20.09.2012 weise ich zurück.
Soweit Ihrem Mandanten in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, hat er diese selbst zu tragen.
Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.
Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Begründung:

I.

Ihr Mandant ist 47 Jahre alt und alleinstehend.
Er leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf.
Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde Ihrem Mandanten ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen.

Seite 2

Ihr Mandant ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 700,00 € monatlich.
Ihr Mandant bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente Ich erhalte eine volle Erwerbsminderungsrente! in Höhe von 855,03 € monatlich.
Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte Ihr Mandant erstmalig bei dem Widerspruchsgegner die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung von Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells.
Seinem formlosen Antrag fügte er eine Lohnkostenkalkulation bei, wonach er bei einem Stundensatz in Höhe von 17,55 € einen Betrag in Höhe von monatlich 8.542,90 € begehrte.
Es folgten zur Feststellung des Sozialhilfebedarfes Ihres Mandanten Gespräche, ein Hausbesuch, Auswertungen von Stellungnahmen, Attesten und Gutachten.
Am 01.02.2012 schloss Ihr Mandant erstmalig einen Arbeitsvertrag mit seiner Assistentin Frau W. und einen weiteren Teilzeitvertrag ab.
Mit Bescheid vom 23.02.2012 gewährte der Widerspruchsgegner ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 1.469,53 € zur Deckung des pflegerischen Assistenzbedarfes in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden täglich und des Eingliederungshilfebedarfes in einem zeitlichen Umfang von 1,5 Stunden täglich.
Die entsprechende Zielvereinbarung, die bis zum 31.07.2012 befristet wurde, wurde am 27.01.2012 abgeschlossen.
Gegen den Bescheid vom 23.02.2012 erhob Ihr Mandant mit Schreiben vom 20.03.2012 unter dem Zeichen W 90/12 Widerspruch.
Seinem Widerspruch wurde teilweise in Bezug auf die Gewährung des gekürzten Pflegegeldes (§ 66 SGB XII) abgeholfen.
Soweit Ihr Mandant in seiner Widerspruchsbegründung die Nichtberücksichtigung seines nächtlichen Pflegebedarfes gerügt hatte, stellte er in diesem Widerspruchsverfahren klar, keinen nächtlichen Hilfebedarf zu haben und nahm daher seinen Widerspruch bezüglich dieses Teiles am 29.05.2012 zurück.
Am 20.06.2012 schlossen Ihr Mandant und der Widerspruchsgegner eine Zielvereinbarung für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 ab.
Mit Bescheid vom 20.06.2013 Muß 2012 heißen gewährte der Widerspruchsgegner entsprechend der vereinbarten Ziele ein Persönliches Budget in Höhe von 2.004,65 €.
Gegen diesen Bescheid erhob Ihr Mandant mit Schreiben vom 23.07.2012 Widerspruch.
In seiner Widerspruchsbegründung rügte er, dass der Kalkulation des Widerspruchsgegners nicht zu entnehmen sei, dass eine Pauschale für die Berufsgenossenschaft, eine Pauschale für Dienstberatungen, eine Pauschale für Regiekosten/Steuerberater sowie Pauschalen für Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie den 24.12. und 31.12. nicht zu entnehmen seien.

Mit Schreiben vom 31.07.2012 erweiterte Ihr Mandant seinen Widerspruch dahingehend, dass der Widerspruchsgegner seinen nächtlichen Hilfebedarf nicht berücksichtigt hätte. Er habe nunmehr in einem zeitlichen Umfang von 24 Stunden täglich Bedarf an Assistenz.
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