Schriftsatz der Gegenseite 10.12.2013

Aus cvo6
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Rechtsanwälte
A., S.
Unser Zeichen 02 111018 - A/sw
10.12.2013

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

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Verhandlungstermin Freitag, 13.12.1213,

So im Original

11:15 Uhr

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe A. & S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

erwidere ich in der gebotenen Kürze auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013.

Es wird bestritten, dass der Beklagte 24 Stunden Assistenz benötigt.

Der Kläger benötigt keine Assistenz.

Faszinierend. Selbst das Sozialamt Potsdam ist genau davon überzeugt: Schriftsatz_der_LH_Potsdam_an_das_Sozialgericht_vom_05.04.2013 Davon abgesehen habe ich die Pflegestufe 3 und jüngst wurde von der Pflegekasse die Pflegestufe 3+ (Härtefall) mir zuerkannt.

Seite 2

Der Kläger kann mit seinem im Schriftsatz vom 25.10.2013 enthaltenen Bestreiten der Behauptungend des Beklagten nicht verspätet sein; denn er antwortet - erkennbar auf die Behauptungen des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 27.09.2013.

Richtig ist, dass der Kläger noch immer eine rein postalische Anschrift in H., xxxstraße xx, für seinen Gewerbebetrieb besitzt. Es handelt sich dabei um die Wohnung seiner Angestellten, Frau P., die dort bereits seit zehn Jahren lebt. Der Kläger hat diese Anschrift lediglich deshalb sowohl im Handelsregister als auch im Internet stehen lassen, weil er für seine zahlreichen []er Kunden noch immer eine Anschrift in H. bereithalten wollte, wo diese Post abliefern können. Die Zeugin P. nimmt diese Post dann aus dem Briefkasten und leitet sie an das []er Büro des Klägers weiter bzw. nimmt sie nimmt diese Post dann bei ihren zahlreichen Besuchen in B. mit.

Beweis: Zeugnis der Frau P., zu laden beim Kläger.

Die Zeugin P. ist nahezu die ganze Arbeitswoche über im []er Büro des Klägers tätig. Der Kläger selbst ist nur in diesem []er Büro tätig, wenn er nicht gerade auf Geschäftsreisen oder sonst in B. unterwegs ist. Die Wohnung in der []straße xx in H. wird vom Kläger nicht genutzt. Sie ist auch nicht etwa in den letzten Jahren genutzt. Wie gesagt: dort lebt lediglich die Zeugin P.

Herr C. will doch aus H. nach B. wechseln. Es bliebe zu klären, wo er in H. gewohnt hat. Die xxxstraße xx kann es jedenfalls nicht sein. In seinem Schriftsatz vom 30.7.2012 schreibt er jedenfalls, er hätte seinen Mietvertrag in H. gekündigt. Wo war die Wohnungsadresse??

Es ist nicht verständlich, was der Beklagte meint, wenn er behauptet, die Zeugin H. würde ihrer Darstellung auf der Internetseite des Klägers widersprechen, wenn sie erklärt, sie wolle in der streitgegenständlichen Wohnung mit ihrer neuen Familie und den Kindern leben.

Ich weiß nur von einem (1) Kind!

Die Internetseite des Klägers mag gegen Ausdrucken geschützt sein, man kann sie aber - wie jeden Bildschirminhalt - als sogenannte Hardcopy ausdrucken: Vor allem aber hätte man seine Inhalte zitieren können; denn gegen Lesen ist die Internetseite des Klägers nicht geschützt.

Entgegen der Behauptung des Beklagten ist die Internetseite des Beklagten

Gemeint ist wohl der Kläger

gegen Ausdrucken (oder auch gegen Lesen) nicht geschützt. Worauf will der Beklagte in diesem Zusammenhang hinaus?

Es wird bestritten, dass der Beklagte rund um die Uhr von "Assistenten" betreut wird und dass diese erforderlich wäre.

Gerne zeige ich die Arbeitsverträge und die Dienstpläne vor.

Der Beklagte benennt offensichtlich bewusst keine seiner angeblichen Assistenten als Zeugen. Sollte er dies in Zukunft nachholen wollen, dürfte das verspätet sein.

Seite 3

Es wird bestritten, dass die beiden jüngeren Kinder des Beklagten regelmäßig bei ihm übernachten und dort feiern.

Aha. Deswegen bekomme ich Wohngeld auch für die Kinder. Ansonsten sollen doch die Kinder A. und I. als Zeugen vernommen werden. Ansonsten wurde bereits entsprechend Beweis erhoben: Protokoll_Beweiserhebung_am_22.3.2013#Seite_2
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