Schriftsatz der Gegenseite 25.2.2014

Aus cvo6
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A S

Landgericht Potsdam
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam

25.02.2014

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RA A. S./

gegen

Lenz
/RAin Damrow/

danke ich für die gewährte Fristverlängerung und erwidere auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.2014, den ich am 24.01.2014 erhalten habe.

Inhaltsverzeichnis

1.

a)

Der Kläger hat von vornherein beabsichtigt, mit seiner Familie, nämlich mit der Zeugin H. und dem [] Kind in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen, weil er beabsichtigte, seinen Arbeitsschwerpunkt von H. nach B. zu verlegen. So ist es dann ja auch bald darauf geschehen. Der Kläger ist mit seiner Familie zunächst provisorisch in sein [] Büro eingezogen, wo er heute noch mehr schlecht als recht lebt und gleichzeitig seinen Geschäften nachgeht.

Seite 2

Wie bereits in erster Instanz unter Beweisantritt dargelegt, hatte der Kläger seinen Mietvertrag in H. zum 30.11.2012 gekündigt, da er in die streitgegenständliche Wohnung umziehen wollte. Zunächst konnte der Kläger nicht in die streitgegenständliche Wohnung ziehen, weil der Beklagte es auf eine Räumungsklage hat ankommen lassen. Stattdessen ist der Kläger mit seiner Familie im Winter 2012/2013 provisorisch in seine [] Büroräume gezogen, was mit Schriftsatz vom 21.03.2013 vorgetragen worden ist. Der Kläger und auch seine Lebensgefährtin, die Zeugin H., haben den Wunsch und die Absicht, in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen, seitdem nicht aufgegeben. Das ist ebenfalls bereits unter Beweisantritt dargelegt und unter anderem von der Zeugin H. bei der Vernehmung bestätigt worden.

Die Ummeldung im Handelsregister, was die postalische Adresse in H. betrifft, spielt demgegenüber keine Rolle. Hierzu habe ich bereits in meinem letzten Schriftsatz ausführlich vorgetragen. Die Wohnung in der K.-str. wird ausschließlich von der Zeugin P. genutzt, die dort am Wochenende wohnt und in der Woche im [] Büro des Klägers arbeitet. Diese Wohnung hat jedoch mit dem Bedarf des Klägers und seiner Familie und deren Interesse an der streitgegenständlichen Wohnung nichts zu tun.

b)

Es wird bestritten, dass der Beklagte in die Pflegestufe III mit außergewöhnlich hohem Pflegebedarf einzustufen ist.

Ach ja? Siehe: Meine_Pflegestufe_3+

Das würde allerdings auch keine Rolle spielen, da eine Pflege auch in anderen Räumen möglich wäre.

Bestritten wird, dass speziell im Falle des Beklagten ein mehrfacher nächtlicher Hilfebedarf besteht und in einer anderen Wohnung nicht gedeckt werden könnte.

Falls das Bestreiten darum geht, daß ich mehrfachen nächtlichen Hilfebedarf habe: Pflegetagebuch, Protokoll_der_Hospitationen_10./11.06.2013#Protokoll_3_21:00_-_5:00, beides von 2013.

Bestritten wird insbesondere auch, dass der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung benötigt, da er nachts mindestens dreimal Hilfe braucht.

Demzufolge wird ebenfalls bestritten, dass nachts eine Hilfsperson beim Beklagten sein muss. Bezeichnenderweise ist auch nicht näher dargelegt worden, dass dies bisher geschehen sei.

Seit 1.3.2013 habe ich 24-Stunden-Assistenz. Nicht mal die LH Potsdam (die das persönliche Budget finanzieren muß), bestreitet das: Schriftsatz_der_LH_Potsdam_an_das_Sozialgericht_vom_05.04.2013#Seite_2 (auf der Seite ganz unten: Die Antragsgegnerin anerkennt grundsätzlich die Erforderlichkeit einer 24-h-Assistenz.)
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