Widerspruchsbescheid vom 10.09.15

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Landeshaupstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundtheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert.-Str. 79/81, Haus 2
G.
Meinzeichen 381202-381202-W 149/15

Herrn
Rüdiger Otto
Feuerbachstr. 35
14471 Potsdam

10. September 2015

Die ""10"" ist handschiftlich eingefügt.

Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, zwölftes Buch (SGB XII)
Ihr Vollmachgeber Oliver Lenz
Bescheid vom 29.06.2015
Widerspruch vom 28.07.2015, eingegangen am 28.07.2015

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Otto,

Den in Vollmacht Ihres Vollmachgebers, Herrn Oliver Lenz, eingelegten Widerspruch vom 28.07.2015 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Postadam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bescheid Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 29. bis 6.2015 weise ich zurück.
Soweit Ihrem Vollmachtgeber in diesem Verfahren Kosten entstanden sind hat, er diese selbst zu tragen.
Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebüren- und kostenfrei.
Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Inhaltsverzeichnis

Begründung:

Ihr Vollmachtgeber ist 49 Jahre alt und alleinstehend. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente

Ich erhalte ErwerbsMINDERUNGSrente! ErwerbsUNFÄHIGKEITSrente wurde zum 31.12.2000 (!) abgeschafft. Wenn ich jetzt polemisch wäre, würde ich sagen: So schnell erreichen Neuigkeiten die LHP nicht!

in Höhe von 906,11 € monatlich. Ihr Vollmachtgeber leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 vom Hundert zuerkannt.

Grammatikfehler im Original.

Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen. Ihr Vollmachtgeber ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 (Härtefall) nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 728,00 € monatlich.

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Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei dem Widerspruchsgegner die Gewährung eines persönlichen Budgets zur Deckung von Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig in stetig steigender Höhe mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 wurde Ihrem Vollmachtgeber ein persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitel des SGB XII zuletzt in Höhe von 7.000,00 € monatlich gewährt.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 gewährte der Widerspruchsgegner Ihrem Vollmachtgeber Sozialhilfeleistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 in Form von Sachleistungen.

Gegen diesen Bescheid erhoben Sie Widerspruch. Nachdem Ihr Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 zurückgewiesen wurde, erhoben Sie beim Sozialgericht Klage.

Im Rahmen von sozialgerichtlichen Eilverfahren erwirkte Ihr Vollmachtgeber die Weiterzahlung eines persönlichen Budgets in Höhe von derzeit 7.000,00 € monatlich. Das Hauptsacherverfahren bezüglich der Umstellung der Leistungsgewährung auf Sachleistungen ist derzeit noch beim Sozialgericht Potsdam anhängig.

Am 11.03.2015 beantragten Sie bei dem Widerspruchsgegner die Übernahme der Kosten der Begleitperson für die Reise Ihres Vollmachtgebers vom 12.03.2015 bis 16.03.2015 nach Zandvoort in den Niederlanden. Nach Ihren Informationen nahm die zwölfjährige Tochter Ihres Vollmachtgebers dort an den Europäischen Jugendmeisterschaften im Go teil. Ihr Vollmachtgeber wollte seine Tochter bei diesem Wettbewerb begleiten.

Mit Ihrem Schreiben „ein Paar Ideen...“ teilten Sie u.a. mit, dass Fahrtkosten für die Begleitperson Ihres Vollmachtgebers nicht anfallen würden, da diese und auch die Tochter Ihres Vollmachtgebers kostenfrei reisen würden. Lediglich für Ihren Vollmachtgeber selbst würden für ein Bahnticket Kosten in Höhe von 103,00 € anfallen. Sie informierten weiterhin darüber, dass Unterkunftskosten in Höhe von 410,00 € entstünden. Diese Kosten würden sich so verteilen, dass 200,00 € für Ihren Vollmachtgeber und dessen Tochter entstünden und ein Betrag in Höhe von 110,00 € für die Begleitperson erforderlich würde. Eine Quittung/Rechnung hierüber könne jedoch erst nach der Fahrt eingereicht werden.

Da eine Hotelrechnung von Ihnen nach Rückkehr Ihres Vollmachtgebers nicht vorgelegt wurde, forderte der Widerspruchsgegner Sie mit Schreiben vom 18.03.2015 und erneut mit seinem Schreiben vom 04.05.2015 zur Vorlage der Hotelrechnung auf.

Im Juni 2015 übersandten Sie die Kopie eines Kundenbeleges über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 103,00 € für ein Bahnticket, Kopien eines e-mail-Verkehrs, aus dem hervorging, dass Ihr Vollmachtgeber das Europäische Go-Center um Unterstützung bei der Suche nach einem behindertengerechten Hotel gebeten hatte, sowie über das Angebot eines Hotels.

Mit Bescheid vom 29.06.2015 lehnte der Widerspruchsgegner Ihren Antrag ab. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis für die Begleitperson entstandener Unterkunftskosten ausreiche und die Bahnfahrt in die Niederlande für die Begleitperson Ihres Vollmachtgebers kostenfrei gewesen sei.

Mit Schreiben vom 28.07.2015 erhoben Sie gegen den Ablehnungsbescheid des Widerspruchsgegners Widerspruch.

Zur Begründung Ihres Widerspruches trugen Sie vor, dass S. Aufgefordert war, die über das Sozialgericht eingereichten Unterlagen zurückzugeben. Die Unterlagen seien nach Rückgabe nicht mehr enthalten. Üblicherweise werde bei solchen Veranstaltungen durch den GO-Verband ein Objekt angemietet, und den Teilnehmern ein Unkostenbetrag auferlegt.

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Bezüglich der Reisekosten könne von Ihnen die mündliche Auskunft der deutschen Bahn weitergegeben werden, dass im Internationalen Reiseverkehr die Vergünstigungen für Behinderte nicht nach deutschem Recht geregelt sei.

Ihrem Schreiben war die Kopie eines Kontoauszuges beigelegt, aus dem ersichtlich war, dass am 10.03.2015 ein Betrag in Höhe von 410,00€ mit Verwendungszweck Oliver Lenz von dem Budgetkontos Ihres Vollmachtgebers abgegangen war.

Mit Schreiben vom 03.08.2015 wurde Ihnen die Möglichkeit der Anhörung gemäß Paragraph 24 SGB X eröffnet.

II.

Gemäß Paragraph 25 ABS 2 Nr 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.

Der Widerspruch Ihres Vollmachtgebers ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.

Der angegriffene Bescheid vom 29.06.2015 ist formell und materiell rechtmäßig.

Gemäß Paragraph 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehören zu einem Eingliederungshilfebedarf

  1. die notwendigen Fahrkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson,
  2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalls notwendig sind,

wenn die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen erfordern.

Zu prüfen war hiernach, inwieweit die von Ihrem Vollmachtgeber begehrten Kosten tatsächlich entstanden und notwendig waren.

Auf Anfrage des Widerspruchsgegners teilte die Deutsche Bahn am 18.08.2015 mit, dass in den Niederlanden die Begleitperson eines Rollstuhlfahrers kostenfrei mit der Bahn befördert wird.

Nach den besonderen Bedingungen im internationalen Reiseverkehr, dem SCIC-Tarif regeln verschiedene biliterale und internationale Abkommen die Bedingungen und die Preise für den grenzüberschreitenden Personenverkehr. Die europäischen Bahnen bieten mit dem SCIC-Tarif (früher TCV) die Möglichkeit, grenzüberschreitenden durchgehende Fahrkarten auszustellen. Nach diesem Tarif können auch Fahrscheine für Strecken im Ausland erstellt werden. Nach Punkt 17.2.2 des SCIC-NRT (Fahrvergünstigungen) zahlt der Rollstuhlfahrer selbst den vollen Preis – oder gegebenenfalls – einen ermässigten Preis, wenn traifmäßige Voraussetzungen dafür vorliegen oder er einen sonstigen Anspruch darauf hat.

Der Begleiter des Rollstuhlfahrers wird unentgeltlich befördert.
Sie selbst hatten dem Widerspruchsgegner vor Reiseantritt Ihres Vollmachtgebers mitgeteilt, dass für die Begleitperson Ihres Vollmachtgebers keine Fahrtkosten entstünden.
Die Übernahme der begehrten Fartkosten in Form eines Bahntickets in Höhe von 103,00 € wurde daher in rechtmäßiger Art und Weise durch den Widerspruchsgegner abgelehnt.

Bezüglich der Unterkunftskosten der Begleitperson hat Ihr Vollmachtgeber es versäumt, entsprechende Nachweise vorzulegen. Vor dem Reiseantritt Ihres Vollmachtgebers hatten Sie

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angekündigt, nach dessen Rückkehr aus den Niederlanden eine Hotelrechnung vorzulegen. Die Vorlage einer Rechnung blieb jedoch aus. Nach wiederholter Aufforderung übersandten Sie Kopien eines e-mail-Verkehrs mit dem Europäischen Go-Center, aus dem ersichtlich war, dass Ihr Vollmachtgeber um Hilfe bei der Suche nach einem behindertengerechten Hotel vor Ort bat. Soweit Sie einen Kontoauszug vom 10.03.2015 in Kopie übersandten, nachdem am 10.03.2015 ein Betrag in Höhe von 410,00 € für eine Unterkunft überwiesen wurden, kann dieser Auszug nicht als Nachweis über für die Begleitperson entstandenen Unterkunftskosten dienen. Möglicherweise wurde der Betrag in Höhe von 410,00 € an ein Hotel für die Unterkunftskosten Ihres Vollmachtgebers, seiner Tochter sowie der Begleitperson Ihres Vollmachtgebers überwiesen. Es war aber für den Widerspruchsgegner in keiner Weise ersichtlich, in welcher Höhe anteilig tatsächlich Kosten für die Begleitperson Ihres Vollmachtgebers entstanden waren. Gerade mit Blick auf die Geltendmachung der Kosten für die Begleitperson gegenüber dem Widerspruchsgegner hätte die übliche Ausstellung einer rechnung durch Ihren Vollmachtgeber gefordert werden müssen. Wie sich der Betrag in Höhe von 410,00 € zusammensetzt, ist nicht nachvollziehbar.

Die Kopien des e-mail-Verkehrs zur Hotelsuche und die Kopie des Kontoauszuges vom 10.03.2015 sind keine gegeigneten Nachweise über die für die Begleitperson entstandenen Kosten.

Zudem hat Ihr Vollmachtgeber die Hotelkosten, die in Höhe von 410,00 € für ihn selbst, für seine Tochter I. D. Und seine Begleitperson entstanden waren, von seinem Budgetkonto, demnach aus den Mitteln seines persönlichen Budgets beglichen.

Damit sind die Kosten der Begleitperson ohnehin gedeckt.

Soweit die Hotelkosten für Ihren Vollmachtgeber und dessen Tochter aus den Mitteln des persönlichen Budgets, das zur Deckung seines 24-Stunden-Assistenzbedarfes gewährt wurde, beglichen hat, ist festzustellen, dass die Mittel des Budgets ein weiteres Mal durch Ihren Vollmachtgeber zweckentfremdet wurden.

Vor Erlass dieses Widerspruchsbescheides wurden gemäß § 116 SGB XII sozial erfahrene Personen beratend beteiligt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 1 SGB X.

Für diesen Widerspruchsbescheid werden gemäß § 64 Abs. 1 SGB X keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Aufwendungen Verfahrensbeteiligter sind gemäß § 63 SGB X nicht erstattungsfähig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshaupotstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit – Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren – vom 29.06.2015 kann inerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam erhoben werden.

Die Klage soll den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. M.-O.
Arbeitsgruppenleiterin
Arbeitsgruppe Recht und Vertragsmanagement

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