Schriftsatz der Gegenseite 10.12.2013

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Es wird bestritten, dass die beiden jüngeren Kinder des Beklagten regelmäßig bei ihm übernachten und dort feiern.
 
Es wird bestritten, dass die beiden jüngeren Kinder des Beklagten regelmäßig bei ihm übernachten und dort feiern.
 
:'''''Aha. Deswegen bekomme ich Wohngeld auch für die Kinder. Ansonsten sollen doch die Kinder A. und I. als Zeugen vernommen werden. Ansonsten wurde bereits entsprechend Beweis erhoben: [[Protokoll_Beweiserhebung_am_22.3.2013#Seite_2]]
 
:'''''Aha. Deswegen bekomme ich Wohngeld auch für die Kinder. Ansonsten sollen doch die Kinder A. und I. als Zeugen vernommen werden. Ansonsten wurde bereits entsprechend Beweis erhoben: [[Protokoll_Beweiserhebung_am_22.3.2013#Seite_2]]
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Wenn der Beklagte nun erstmals behauptet,
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:'''''Sic! Wie gesagt, das war bereits Thema der Beweiserhebung vor Gericht!
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Diese beiden Kinder würden regelmäßig in der Zeit von Freitag zu Samstag übernachten, wird auch dies bestritten.
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Es wird bestritten, dass diese beiden Kinder auch nicht in einer wesentlich kleineren Wohnung des Beklagten übernachten könnten.
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Offenbar wäre dies aber möglich in einer nur unwesentlich kleineren Wohnung.
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Es wird bestritten, dass die Kinder des Beklagten "betreuungspflichtig" sind. Der Beklagte schildert selbst eine Situation, in der er überhaupt nicht in der Lage wäre, Kinder zu betreuen.
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:'''''Die Kinder sind so "betreuungspflichtig" wie halt Kinder mit 12 bzw. 15 Jahren sind. Also anders als Babys, nicht sehr. Füttern muß ich sie jedenfalls nicht mehr. Aber in dem Maße wie diese Jugendlichen Kinder Betreuung brauchen, kann ich das auch aus dem Rollstuhl heraus leisten! (Unter anderem genau deswegen haben ich doch Assistenz!)
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Bestritten wird, dass die Kinder "nicht mehr bei dem Beklagten einberechnet würden", wenn sie volljährig werden.
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:'''''Solange meine Kinder bei mir wohnen und kein eigenes Einkommen haben, bekomme ich Wohngeld für sie! Was ist daran überraschend??
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Bestritten wird ferner, dass dem Beklagten die finanziellen Mittel zur Finanzierung einer anderen Wohnung fehlen würden.
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:'''''Ich erhalte Prozeßkostenhilfe, erhalte Wohngeld und mein Persönliches Budget, aus dem ich meine Assistent*innen finanziere, ist hauptsächlich eine Leistung nach SGB XII (Sozialhilfe). Mehr muß ich wohl nicht sagen: ich bin mittellos.
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Wenn der Beklagte nicht in der Lage sein sollte, selbstständig aus dem Bett aufzustehen, kann auch keine Gefahr bestehen, dass er sich versehentlich aus dem Bett herausrollt. Dieser Gefahr kann man im Übrigen ohne weiteres durch entsprechende Technische Vorkehrungen begegnen, die ein Herausfallen aus dem Bett verhindern. Hierzu bedarf es keiner ständigen Anwesenheit einer weiteren Person.
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:'''''Ich habe zwar MS. Ich wußte aber nicht, daß ich (mit meinen 47 Jahren) den ganzen Tag mich im Bett aufzuhalten habe! Aber selbst wenn: ich muß umgedreht werden, Trinken muß mir gereicht werden, Pinkeln muß ich auch manchmal. Abgesehen von Kontrakturprophylaxe, Dekubitusprophylaxe, Pneumonieprophylaxe etc. Und was ist gemeint mit "technischen Vorkehrungen"? Bettgitter? Fixiergurte? Zweifellos mit solchen "technischen Vorkehrungen" würde mir auch eine Besenkammer zum existieren genügen ... Aber ich werde polemisch. Es ist schwer, nicht polemisch zu werden, wenn man/frau sowas liest. Falls hier Beweis erhoben werden soll: meine Assistentin (und Krankenschwester) S. Wohnig würde aussagen wollen.
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Wenn der Beklagte auf die Toilette muss, wie er selbst beschreibt,
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:'''''Ich nehme an, daß das sonst niemand auch nur geahnt hätte!
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kann er die von ihm so bezeichneten "entsprechenden Vorrichtungen"
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:'''''Ich kann mir nicht helfen: aber ich kenne solche "Vorrichtungen" auch unter dem Namen Toilette!
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benutzen.
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Der Zustand des Beklagten mag bedauerlich sein. Es möge aber berücksichtigt werden, dass es zahllose pflegebedürftige Menschen in Deutschland gibt, die genau auf den Pflegedienst angewiesen sind und in der Zwischenzeit durchaus auch allein in der Wohnung beziehungsweise im Bett leben. Das ist normal und wird von der Gesellschaft akzeptiert.
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:'''''1. Ich habe keinen Pflegedienst, sondern Assistent*innen.<br>2. Seit 24.2.2009 gilt auch in Deutschland die [http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Konvention_%C3%BCber_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen Behindertenrechtskonvention]
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Was das Umfeld betrifft und die Möglichkeit, sich von Nachbarn im Notfall helfen zu lassen, haben wir bereits vorgetragen.
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Falsch ist die Vorstellung des Beklagten, eine neue Wohnung müsste mindestens über drei Zimmer verfügen, nämlich ein Zimmer für die Kinder, ein weiteres Zimmer für den Assistenten und ein Zimmer für den Beklagten.
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==Seite 4==
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Ein Assistent muss in der Wohnung des Beklagten nicht übernachten, sondern kann den Beklagten ambulant betreuen.
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:'''''In seinem [[Beschluss_des_Sozialgerichts_Potsdam_vom_21.10.2013|Beschluß vom 21.10.2013]] führt das Sozialgericht Potsdam bezogen auf meine Person aus: '''... da die erforderlichen Hilfestellungen (auch nachts) zu zahlreich und zu engmaschig seien, so dass eine Vorort-Anwesenheit unerlässlich sei.'''

Version vom 20. Dezember 2013, 00:20 Uhr

Rechtsanwälte
A., S.
Unser Zeichen 02 111018 - A/sw
10.12.2013

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

EILT SEHR!
Bitte sofort vorlegen
Verhandlungstermin Freitag, 13.12.1213,

So im Original

11:15 Uhr

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe A. & S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

erwidere ich in der gebotenen Kürze auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013.

Es wird bestritten, dass der Beklagte 24 Stunden Assistenz benötigt.

Der Kläger benötigt keine Assistenz.

Faszinierend. Selbst das Sozialamt Potsdam ist genau davon überzeugt: Schriftsatz_der_LH_Potsdam_an_das_Sozialgericht_vom_05.04.2013 Davon abgesehen habe ich die Pflegestufe 3 und jüngst wurde von der Pflegekasse die Pflegestufe 3+ (Härtefall) mir zuerkannt.

Seite 2

Der Kläger kann mit seinem im Schriftsatz vom 25.10.2013 enthaltenen Bestreiten der Behauptungend des Beklagten nicht verspätet sein; denn er antwortet - erkennbar auf die Behauptungen des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 27.09.2013.

Richtig ist, dass der Kläger noch immer eine rein postalische Anschrift in H., xxxstraße xx, für seinen Gewerbebetrieb besitzt. Es handelt sich dabei um die Wohnung seiner Angestellten, Frau P., die dort bereits seit zehn Jahren lebt. Der Kläger hat diese Anschrift lediglich deshalb sowohl im Handelsregister als auch im Internet stehen lassen, weil er für seine zahlreichen []er Kunden noch immer eine Anschrift in H. bereithalten wollte, wo diese Post abliefern können. Die Zeugin P. nimmt diese Post dann aus dem Briefkasten und leitet sie an das []er Büro des Klägers weiter bzw. nimmt sie nimmt diese Post dann bei ihren zahlreichen Besuchen in B. mit.

Beweis: Zeugnis der Frau P., zu laden beim Kläger.

Die Zeugin P. ist nahezu die ganze Arbeitswoche über im []er Büro des Klägers tätig. Der Kläger selbst ist nur in diesem []er Büro tätig, wenn er nicht gerade auf Geschäftsreisen oder sonst in B. unterwegs ist. Die Wohnung in der []straße xx in H. wird vom Kläger nicht genutzt. Sie ist auch nicht etwa in den letzten Jahren genutzt. Wie gesagt: dort lebt lediglich die Zeugin P.

Herr C. will doch aus H. nach B. wechseln. Es bliebe zu klären, wo er in H. gewohnt hat. Die xxxstraße xx kann es jedenfalls nicht sein. In seinem Schriftsatz vom 30.7.2012 schreibt er jedenfalls, er hätte seinen Mietvertrag in H. gekündigt. Wo war die Wohnungsadresse??

Es ist nicht verständlich, was der Beklagte meint, wenn er behauptet, die Zeugin H. würde ihrer Darstellung auf der Internetseite des Klägers widersprechen, wenn sie erklärt, sie wolle in der streitgegenständlichen Wohnung mit ihrer neuen Familie und den Kindern leben.

Ich weiß nur von einem (1) Kind!

Die Internetseite des Klägers mag gegen Ausdrucken geschützt sein, man kann sie aber - wie jeden Bildschirminhalt - als sogenannte Hardcopy ausdrucken: Vor allem aber hätte man seine Inhalte zitieren können; denn gegen Lesen ist die Internetseite des Klägers nicht geschützt.

Entgegen der Behauptung des Beklagten ist die Internetseite des Beklagten

Gemeint ist wohl der Kläger

gegen Ausdrucken (oder auch gegen Lesen) nicht geschützt. Worauf will der Beklagte in diesem Zusammenhang hinaus?

Es wird bestritten, dass der Beklagte rund um die Uhr von "Assistenten" betreut wird und dass diese erforderlich wäre.

Gerne zeige ich die Arbeitsverträge und die Dienstpläne vor.

Der Beklagte benennt offensichtlich bewusst keine seiner angeblichen Assistenten als Zeugen. Sollte er dies in Zukunft nachholen wollen, dürfte das verspätet sein.

Seite 3

Es wird bestritten, dass die beiden jüngeren Kinder des Beklagten regelmäßig bei ihm übernachten und dort feiern.

Aha. Deswegen bekomme ich Wohngeld auch für die Kinder. Ansonsten sollen doch die Kinder A. und I. als Zeugen vernommen werden. Ansonsten wurde bereits entsprechend Beweis erhoben: Protokoll_Beweiserhebung_am_22.3.2013#Seite_2

Wenn der Beklagte nun erstmals behauptet,

Sic! Wie gesagt, das war bereits Thema der Beweiserhebung vor Gericht!

Diese beiden Kinder würden regelmäßig in der Zeit von Freitag zu Samstag übernachten, wird auch dies bestritten.

Es wird bestritten, dass diese beiden Kinder auch nicht in einer wesentlich kleineren Wohnung des Beklagten übernachten könnten.

Offenbar wäre dies aber möglich in einer nur unwesentlich kleineren Wohnung.

Es wird bestritten, dass die Kinder des Beklagten "betreuungspflichtig" sind. Der Beklagte schildert selbst eine Situation, in der er überhaupt nicht in der Lage wäre, Kinder zu betreuen.

Die Kinder sind so "betreuungspflichtig" wie halt Kinder mit 12 bzw. 15 Jahren sind. Also anders als Babys, nicht sehr. Füttern muß ich sie jedenfalls nicht mehr. Aber in dem Maße wie diese Jugendlichen Kinder Betreuung brauchen, kann ich das auch aus dem Rollstuhl heraus leisten! (Unter anderem genau deswegen haben ich doch Assistenz!)

Bestritten wird, dass die Kinder "nicht mehr bei dem Beklagten einberechnet würden", wenn sie volljährig werden.

Solange meine Kinder bei mir wohnen und kein eigenes Einkommen haben, bekomme ich Wohngeld für sie! Was ist daran überraschend??

Bestritten wird ferner, dass dem Beklagten die finanziellen Mittel zur Finanzierung einer anderen Wohnung fehlen würden.

Ich erhalte Prozeßkostenhilfe, erhalte Wohngeld und mein Persönliches Budget, aus dem ich meine Assistent*innen finanziere, ist hauptsächlich eine Leistung nach SGB XII (Sozialhilfe). Mehr muß ich wohl nicht sagen: ich bin mittellos.

Wenn der Beklagte nicht in der Lage sein sollte, selbstständig aus dem Bett aufzustehen, kann auch keine Gefahr bestehen, dass er sich versehentlich aus dem Bett herausrollt. Dieser Gefahr kann man im Übrigen ohne weiteres durch entsprechende Technische Vorkehrungen begegnen, die ein Herausfallen aus dem Bett verhindern. Hierzu bedarf es keiner ständigen Anwesenheit einer weiteren Person.

Ich habe zwar MS. Ich wußte aber nicht, daß ich (mit meinen 47 Jahren) den ganzen Tag mich im Bett aufzuhalten habe! Aber selbst wenn: ich muß umgedreht werden, Trinken muß mir gereicht werden, Pinkeln muß ich auch manchmal. Abgesehen von Kontrakturprophylaxe, Dekubitusprophylaxe, Pneumonieprophylaxe etc. Und was ist gemeint mit "technischen Vorkehrungen"? Bettgitter? Fixiergurte? Zweifellos mit solchen "technischen Vorkehrungen" würde mir auch eine Besenkammer zum existieren genügen ... Aber ich werde polemisch. Es ist schwer, nicht polemisch zu werden, wenn man/frau sowas liest. Falls hier Beweis erhoben werden soll: meine Assistentin (und Krankenschwester) S. Wohnig würde aussagen wollen.

Wenn der Beklagte auf die Toilette muss, wie er selbst beschreibt,

Ich nehme an, daß das sonst niemand auch nur geahnt hätte!

kann er die von ihm so bezeichneten "entsprechenden Vorrichtungen"

Ich kann mir nicht helfen: aber ich kenne solche "Vorrichtungen" auch unter dem Namen Toilette!

benutzen.

Der Zustand des Beklagten mag bedauerlich sein. Es möge aber berücksichtigt werden, dass es zahllose pflegebedürftige Menschen in Deutschland gibt, die genau auf den Pflegedienst angewiesen sind und in der Zwischenzeit durchaus auch allein in der Wohnung beziehungsweise im Bett leben. Das ist normal und wird von der Gesellschaft akzeptiert.

1. Ich habe keinen Pflegedienst, sondern Assistent*innen.
2. Seit 24.2.2009 gilt auch in Deutschland die Behindertenrechtskonvention

Was das Umfeld betrifft und die Möglichkeit, sich von Nachbarn im Notfall helfen zu lassen, haben wir bereits vorgetragen.

Falsch ist die Vorstellung des Beklagten, eine neue Wohnung müsste mindestens über drei Zimmer verfügen, nämlich ein Zimmer für die Kinder, ein weiteres Zimmer für den Assistenten und ein Zimmer für den Beklagten.

Seite 4

Ein Assistent muss in der Wohnung des Beklagten nicht übernachten, sondern kann den Beklagten ambulant betreuen.

In seinem Beschluß vom 21.10.2013 führt das Sozialgericht Potsdam bezogen auf meine Person aus: ... da die erforderlichen Hilfestellungen (auch nachts) zu zahlreich und zu engmaschig seien, so dass eine Vorort-Anwesenheit unerlässlich sei.'
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