Klageerwiderung vom 31.08.23

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Pflanzen und Blumenkästen stehen nicht auf der Balkonbrüstung. Beweis: Augenschein
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Pflanzen und Blumenkästen stehen nicht auf der Balkonbrüstung.
Die Fenster zur Straßenseite innenseitig sind nicht stark beschädigt. Eine + regelmäßige Belüftung findet statt. Der Verfall der Fenster wird nicht durch
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:'''Beweis:''' Augenschein
eingehängte Tücher beschleunigt. Beweis: Augenschein, Sachverständigengutachten
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Spätestens mit Schreiben vom 20.09.2022 bat der Beklagte um Instandsetzung der
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Die Fenster zur Straßenseite innenseitig sind nicht stark beschädigt. Eine regelmäßige Belüftung findet statt. Der Verfall der Fenster wird nicht durch eingehängte Tücher beschleunigt.
veralteten Doppelkastenfenster. Beweis: Schreiben vom 20.09.2022- Anlage B 13 -
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:'''Beweis:''' Augenschein, Sachverständigengutachten
Gemäß des Gutachtens, näher beschrieben durch Nachtrag des Gutachtens vom 19.06.2023 kann ein Nichtaustauschen eines Handtuchs als Feuchtigkeitsspeicher dienen. Damit kann die Feuchtigkeit an die Holzkonstruktion abgegeben werden.
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Spätestens mit [[Widerspruch_vom_20.09.22|Schreiben vom 20.09.2022]] bat der Beklagte um Instandsetzung der veralteten Doppelkastenfenster.
Beweis: Gutachten - Anlage B 16 Beweis: Schreiben vom 19.06.2023 - Anlage B 17 -
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:'''Beweis:''' [[Widerspruch_vom_20.09.22|Schreiben vom 20.09.2022]] '''- Anlage B 13 -
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Gemäß des Gutachtens, näher beschrieben durch [[Nachtrag des Gutachtens vom 19.06.2023]] kann ein Nichtaustauschen eines Handtuchs als Feuchtigkeitsspeicher dienen. Damit kann die Feuchtigkeit an die Holzkonstruktion abgegeben werden.
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:'''Beweis:''' Gutachten - '''Anlage B 16
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Ein Austausch der eingegangenen Handtücher findet statt.
 
Ein Austausch der eingegangenen Handtücher findet statt.
Beweis: Augenschein Die Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern ist zudem darauf zurückzuführen, dass die inneren Fensterflügel nicht dicht anliegen. Dies hat nichts mit dem
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Verhalten des Beklagten zu tun.
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Beweis: Gutachten Seite 8 - Anlage B 16
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Die Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern ist zudem darauf zurückzuführen, dass die inneren Fensterflügel nicht dicht anliegen. Dies hat nichts mit dem Verhalten des Beklagten zu tun.
Die sogenannte Kompostkiste steht nicht direkt auf dem Boden, sondern auf 12 cm
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:'''Beweis:''' [[Gutachten Seite 8]] '''- Anlage B 16
dicken Balken.
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Beweis: Augenschein
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Die sogenannte Kompostkiste steht nicht direkt auf dem Boden, sondern auf 12 cm dicken Balken.
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Version vom 1. Februar 2024, 23:55 Uhr

Kanzlei Damrow

Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Angestellte Rechtsanwälte:
Rechtsanwältin Franziska-Josephine Kuba
Rechtsanwältin Madeleine von Rüden
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Uwe Winkler
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Telefon: 0331/76 99 00-0
Fax: 0331/76 99 00 11
E-Mail: info@kanzlei-damrow.de>Br> beA: Katja Damrow


Ich stelle zu! </Br> 31. August 2023
26 C 368/23
Unser Zeichen: &dots;

Klageerwiderung und Antrag auf Prozesskostenhilfe

In Sachen

Lenz ./. W. (Räumungsklage)

zeigen wir an, dass wir den Beklagten vertreten.

Wir werden beantragen,

1. die Klage abzuweisen,
2. für den Fall der Verurteilung zur Räumung, den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist, mindestens bis zum 30.09.2024, zu bewilligen.

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Außerdem wird beantragt,

dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu gewähren und Frau Rechtsanwältin Katja Damrow als Rechtsanwältin

beizuordnen.

Zur Klageerwiderung wird wie folgt vorgetragen:

I.
Die Parteien stehen in einem Mietverhältnis zueinander.
Mit Eintragung vom 04.05.2022 erwarb der Kläger Eigentum an der von dem Beklagten bewohnten Mietwohnung.

Verlauf
Mit Schreiben vom 01.07.2011 erhielt der Beklagte erstmalig eine Kündigung wegen Eigenbedarfs von dem Rechtsvorgänger des Klägers.

Beweis: Kündigung vom 01.07.2011 - Anlage B 1-

Mit Klage vom 13.06.2012 ging dem Beklagten erstmalig eine Räumungsklage (Az. 24 C 221/12) zu.

Beweis: Klageschrift'vom 07.05.2012 - Anlage B 2 -

Mit Urteil vom 28.05.2013 wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Beweis: Urteil vom 28.05.2013 - Anlage B 3-

Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 legte der damalige Eigentümer Berufung gegen das Urteil des AG Potsdam vom 22.03.2013 ein.

Beweis: Schreiben vom 01.07.2013 - Anlage B 4

Seite 3

Mit Gutachten vom 25.06.2016 stellte der Gutachter fest, dass der Stress, welcher mit einem Umzug in Verbindung steht für den gesundheitlichen Zustand des Beklagten tödliche Folgen haben kann.

Beweis: Gutachten - Anlage B 5-

Mit Urteil vom 31.05.2018 wies das Landgericht Potsdam (Az. 13 S 68/13) die Klage ab.

Beweis: Urteil vom 31.05.2018 - Anlage B 6

Das Landgericht urteilte auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund eines überwiegenden Erhaltungsinteresses des/Mieters (hiesiger Beklagter) gegenüber dem Kündigungsinteresse des Vermieters.

Beweis: Urteil vom 31.05.2018 - Anlage B 6 -

Der Beklagte leidet an einer chronischen Erkrankung, nämlich an primärer progredienter Multipler Sklerose.

Das Landgericht führte aus, dass die Annahme besondere Härte begründet wird, dass ein Umzug des Mieters den Verlauf seiner Krankheit maßgeblich verschlechtern und eine akute, insbesondere psychische und\ hysische Gefahr darstellen würde. Hierzu heißt es in der Entscheidung des Landgerichts Potsdam wörtlich:

„Nachdem sein jetziger Funktionszustand, in verschiedenen neurologischen Systemen bereits sehr schlecht ist und nach Aussage des Gutachters „an einem seidenen Faden hängt", muss eine Progression der Erkrankung, welche mit dem Umzugsstress verbunden sein kann, unbedingt vermieden werden. Das Räumungsinteresse des Klägers muss hinter diesen gesundheitlichen Interessen des Beklagten zu 1 zurückstehen.“
Beweis: Urteil vom 31.05.2018 - Anlage B 6 -

Seite 4

Gemäß des Gutachtens vom 25.06.2016 heißt es hierzu, dass der mit einem Umzug und Wohnungswechsel verbundene Stress kann dazu führen, dass weitere Schübe der MS-Erkrankung auftreten. Hierzu heißt es wörtlich:

„Beim Beklagten zu 1 sei hierbei zu beachten, dass schon ein winziger neuer MS-Herd an einer regional bedeutsamen Stelle im Gehirn, insbesondere unter anderem bei der komplizierten Sehstörungen mit Läsionen im Hirnstamm, katastrophale Folgen hätte,“
Beweis: Gutachten vom 25.06. 2016 - Anlage B 5-

Gemäß des Gutachtens erfordert die Krankheit des Beklagten den Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit. Dem hat sich das Landgericht angeschlossen. Hierzu heißt es wörtlich in der Entscheidung des Landgerichts Potsdam:

„Der Gutachter kommt zu der abschließenden Einschätzung, dass die Krankheit des Beklagten zu 1 seinen Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit erfordert. Dieser Beurteilung schließt sich das Gericht aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens an.“
Beweis: Urteil vom 31.05.2018 - Anlage B 6 -

Mit Schreiben vom 26.10.2021 kündigte erstmalig der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs.

Beweis: Kündigung vom 26.10.2021 - Anlage B 7 -

Mit Schreiben vom 21.12.2021 kündigte der Kläger erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Beweis: Kündigung vom 21.12.2021 - Anlage B 8 -

Mit Schreiben vom 25.01.2022 zeigten wir die Vertretung des Beklagten an und wiesen die Kündigung zurück.

Beweis: Schreiben vom 25.01.2022 - Anlage B 9

Seite 5

Mit Schreiben vom 08.06.2022 kündigte der Beklagte erneut wegen Eigenbedarfs.

Beweis: Kündigung vom 08.06.2022 - Anlage B 10 -

Mit Schreiben vom 01.09.2022 kündigte der Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich das Mietverhältnis.

Beweis: Schreiben vom 01.09.2022 - Anlage B 11 -

Am 01.09.2022 stellte der Kläger einen Antrag auf die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. :Beweis: Antrag vom 01.09.2022 - Anlage B 12 -

Am 20.09.2022 reagierte der Beklagte auf die vorbenannte Kündigung, widersprach dieser und wies auf das lebenslange Wohnrecht hin.

Beweis: Schreiben vom 20.09.2022 - Anlage B 13 -

Mit Schreiben vom 07.10.2022 wies der Beklagte den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurück.

Beweis: Schreiben vom 07.10.2022 - Anlage B 14 -

Mit Schreiben vom 08.05.2023 kündigte der Kläger abermals außerordentlich, hilfsweise ordentlich das Mietverhältnis mit dem Beklagten.

Beweis: Kündigung vom 08.05.2023 - Anlage B 15 -

Zur Sache
Der Kläger trägt vor, dass ohne entsprechende Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Wohnung vorgenommen wurden und erhebliche Schäden vorliegen.

Seite 6

An dem Klingelschild des Beklagten befanden sich im Jahr 2021 weitere Namen. Hierbei handelte es sich wie bereits beschrieben um die Kinder des Beklagten sowie seine damalige Partnerin. Dass die Beteiligten ebenfalls zeitweise die Wohnung bewohnten war bekannt und wurde durch den Beklagten dem Rechtsvorgänger des Klägers angezeigt.

Inzwischen sind keine weiteren Namen am Briefkasten zu finden und wurden durch den Beklagten entfernt.

Im Badezimmer wurden zwei Fliesen abgenommen, sodass die Wanne rollstuhlgerecht mit einem unterfahrbaren Personenlifter begehbar wird und damit für den Beklagten nutzbar wird.

Beweis: Augenschein

Die Fliesen können wieder angebracht werden.

Beweis: Augenschein, Sachverständigengutachten

Im Zuge einer Reparatur des Entlüftungsventils (beauftragt durch die WEG), setzte die Fachfirma die Fliesen nicht wieder ein. Der Beklagte setzte dann die Fliesen entsprechend ein.

Beweis: Augenschein

Es wird bestritten, dass eine Durchfeuchtung der Hauswand vorliegt. Der pflanzliche Bewuchs an der Hauswand kann beseitigt werden. Die Hauswand, die nicht Teil der Mietsache ist, obliegt der WEG und nicht dem Mieter.

Beweis: Augenschein, Sachverständigengutachten

Die Konstruktion zum Auffangen des Regenwassers mittels eines flexiblen Rohrs wurde entfernt.

Beweis: Augenschein

Seite 7

Pflanzen und Blumenkästen stehen nicht auf der Balkonbrüstung.

Beweis: Augenschein

Die Fenster zur Straßenseite innenseitig sind nicht stark beschädigt. Eine regelmäßige Belüftung findet statt. Der Verfall der Fenster wird nicht durch eingehängte Tücher beschleunigt.

Beweis: Augenschein, Sachverständigengutachten

Spätestens mit Schreiben vom 20.09.2022 bat der Beklagte um Instandsetzung der veralteten Doppelkastenfenster.

Beweis: Schreiben vom 20.09.2022 - Anlage B 13 -

Gemäß des Gutachtens, näher beschrieben durch Nachtrag des Gutachtens vom 19.06.2023 kann ein Nichtaustauschen eines Handtuchs als Feuchtigkeitsspeicher dienen. Damit kann die Feuchtigkeit an die Holzkonstruktion abgegeben werden.

Beweis: Gutachten - Anlage B 16
Beweis: Schreiben vom 19.06.2023 - Anlage B 17 -

Ein Austausch der eingegangenen Handtücher findet statt.

Beweis: Augenschein

Die Kondenswasserbildung in den Kastenfenstern ist zudem darauf zurückzuführen, dass die inneren Fensterflügel nicht dicht anliegen. Dies hat nichts mit dem Verhalten des Beklagten zu tun.

Beweis: Gutachten Seite 8 - Anlage B 16

Die sogenannte Kompostkiste steht nicht direkt auf dem Boden, sondern auf 12 cm dicken Balken.

Beweis: Augenschein

Seite 8

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