Schriftsatz der LHP vom 02.04.15

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
M.-O.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

S 20 SO 40/15 ER
Mein Zeichen: 3812
02.04.2015

In dem sozialgerichtlichen Verfahren

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 40/15 ER

wird beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 29.03.2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Begründung:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden.

Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteile zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

Der Antragsteller leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und einer Verschlechterung der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Sozialen und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen. Der Antragsteller ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von jetzt 728,00 EUR monatlich.

Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung vom Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig in stetig steigender Höhe mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 wurde ihm ein Persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zu Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitel des SGB XII zuletzt in Höhe von 6.734,25 € monatlich gewährt.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 nicht mehr in Form einer Geldleistung sondern in Form von Sachleistungen.

==Seite 2==

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