Widerspruchsbescheid vom 09.12.14

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Mit Schreiben vom 12.08.2014 wurde Ihrem Vollmachtgeber die Möglichkeit der Anhörung gemäß §24 SGB X eröffnet.
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Gemäß §86 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.
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Der Widerspruch Ihres Vollmachtgebers ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.
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Der angegriffene [[Bescheid_über_die_Rücknahme_...|Bescheid vom 28.07.2014]] ist formell und materiell rechtmäßig.
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Die Aufhebung des [[Bescheid_der_LH_vom_27.2.2014|Bescheides vom 27.02.2014]] erfolgte auf Grundlage des §45 Abs. 1 SGB X.
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Gemäß §45 Abs. 1 SGB x darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
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Nach §45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regelschutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Gemäß §45 Abs. 2 Satz3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit
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# er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat.
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# der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
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# er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
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Bei der im Rahmen des §45 Abs. 1 SGB X Ermessensentscheidung stehen sich das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der Sozialhilfeleistungen gegenüber. Letzteres verlangt in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Gewährung von Sozialhilfeleistungen und damit die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Verwaltungsübung, an die der Widerspruchsgegner auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger gebunden ist.
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Zum Zeitpunkt seines Erlasses war der begünstigende [[Bescheid_der_LH_vom_27.2.2014|Bescheides vom 27.02.2014]] mit dem Ihrem Vollmachtgeber die Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII gewährt wurden, bereits im Sinne des §45 Abs. 1 SGB X rechtswidrig.
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Der Bescheid regelt den Bewilligungszeitraum vom 01.08.2013 bis 31.07.2014.
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Die Eingliederunsgzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit flossen Ihrem Vollmachtgeber im September 2013 und Januar 2014 zu. Es ist auch davon auszugehen, dass bei rechtzeitiger Vorlage der Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 17.09.2013 der Erlass des rechtswidrigen Bescheides hätte vermieden werden können.
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Version vom 7. April 2015, 13:56 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Fachbericht Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
G.

Herrn Rüdiger Otto
Feuerbachstr. 35
14471 Potsdam

W128/14
09.12.2014

Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X)
Ihr Vollmachtgeber Herr Oliver Lenz
Bescheid vom 28.7.2014
Der Widerspruch Ihres Vollmachtgebers vom 08.08.2014, eingegangen am 08.08.2014

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Otto,

den Widerspruch Ihres Vollmachtgebers, Herrn Oliver Lenz, vom 08.08.2014 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters, der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 28.7.2014 weise ich zurück.

Soweit Ihrem Vollmachtgeber in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, hat er diese selbst zu tragen.

Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.

Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Begründung:

Ihr Vollmachtgeber ist 48 Jahre alt und alleinstehend. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente

Es ist eine volle Erwerbsminderungsrente und das ist ein Unterschied. Erwerbsunfähigkeitsrente gab es nur bis 31.12.2000. Daß sich das nicht so schnell in der LHP herumspricht, überrascht mich nicht.

in Höhe von 906,11 € monatlich. Ihr Vollmachtgeber leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 vom Hundert zuerkannt.

Was für eine Grammatik...

Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen.

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Ihr Vollmachtgeber ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 700,00 € monatlich.

Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei dem Widerspruchsgegner die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung von Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells.

Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig und in stetig steigender Höhe wurde Ihrem Vollmachtgeber mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 ein Persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitels des SGB XII gewährt.

Im Rahmen dieser Leistungsgewährung war Ihr Vollmachtgeber zum Zwecke des Nachweises der Verwendung der Sozilhilfeleistungen mit Schreiben vom 28.02.2014 u.a. aufgefordert, Kontoauszüge des Budgetkontos vorzulegen.

Mit Schreiben vom 07.03.2014 übersandte der zu diesem Zeitpunkt beauftragte Rechtsanwalt Ihres Vollmachtgebers die Kontoauszüge des Budgetkontos Ihres Vollmachtgebers für den Zeitraum für September bis Dezember 2013.

Bei Durchsicht der Kontoauszüge stellte die zuständige Sachbearbeiterin des Widerspruchsgegners fest, dass dem Budgetkonto am 20.09.2013 ein Betrag in Höhe von 3.454,54 € und ein Betrag in Höhe von 4.069,45 €, die von der Bundesagentur für Arbeit überwiesen worden waren, eingegangen waren.

Mit Schreiben vom 10.04.2014 erbat die zuständige Sachbearbeiterin des Widerspruchsgegners eine Erklärung für diese Zahlungseingänge.

Mit Schreiben vom 10.05.2014 wurden Nachweise für diese Zuflüsse erneut angemahnt.

In einem Gespräch am 20.05.2014 in den Räumen des Widerspruchsgegners trug Ihr Vollmachtgeber u.a. vor, die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit seien aufgrund von Fördermittelanträgen, die für zwei Arbeitnehmer Ihres Vollmachtgebers gestellt worden waren, geleistet worden.

Mit Schreiben vom 19.05.2014 wurden die Kontoauszüge des Budgetkontos für den Zeitraum der Monate Januar, Februar und März 2014 übersandt. Hieraus ergaben sich weitere Zahlungen des Jobcenters Potsdam in Höhe von insgesamt 1.627,78 €, die dem Konto am 22.01.2014 in 2 Teilbeträgen zugegangen waren.

Mit Schreiben vom 18.06.2014 wurden Kopien der Bescheide über die Gewährung von Eingliederungszuschüssen vom 17.09.2013 der Bundesagentur für Arbeit Ihrem Vollmachtgeber insgesamt Eingliederungszuschüsse in Höhe von insgesamt 9.151,77 € für die Arbeitnehmer Ihres Vollmachtgeber CSE und BP.

Mit Schreiben vom 27.05.2014 setzte der Widerspruchsgegner Ihren Vollmachtgeber, davon in Kenntnis, dass er beabsichtigte den Bewilligungsbescheid vom 27.02.2014 in Höhe von 9.151,77 € teilweise aufzuheben und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern. Gleichzeitig wurde Ihrem Vollmachtgeber die Möglichkeit, sich zu diesem Vorhalt zu äußern, eröffnet.

Mit Bescheid vom 28.07.2014 hob der Widerspruchsgegner seinen Bewilligungsbescheid vom 27.02.2014 teilweise für die Monate für die Monate September und Oktober 2013 und Januar 2014 in Höhe von insgesamt 9.151,77 € auf und forderte Ihren Vollmachtgeber auf, zu Unrecht erbrachte Sozialhilfeleistungen in Höhe von 9.151,77 € zurückzuzahlen.

Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhob er mit Schreiben vom 08.08.2014 Widerspruch.

Zur Begründung dieses Widerspruches trugen Sie mit Schreiben vom 23.09.2014 vor, dass der Widerspruchsgegner bereits am 31.05.2013 im Beisein von Rechtsanwalt Klink über die Fördermaßnahme informiert worden sei. Einen Bescheid hierüber habe der Widerspruchsgegner zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt.

Auch seien die Fördermittel in der vorgelegten Buchhaltung ausgewiesen.

Die Unvollständigkeit des Gesprächsprotokolls vom 31.05.2013 Gedächtnisprotokoll vom 31.05.2013 hatten Sie bereits mehrfach angemerkt.

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Mit Schreiben vom 12.08.2014 wurde Ihrem Vollmachtgeber die Möglichkeit der Anhörung gemäß §24 SGB X eröffnet.

II.

Gemäß §86 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.

Der Widerspruch Ihres Vollmachtgebers ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.

Der angegriffene Bescheid vom 28.07.2014 ist formell und materiell rechtmäßig.

Die Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2014 erfolgte auf Grundlage des §45 Abs. 1 SGB X.

Gemäß §45 Abs. 1 SGB x darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Nach §45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regelschutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Gemäß §45 Abs. 2 Satz3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit

  1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat.
  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Bei der im Rahmen des §45 Abs. 1 SGB X Ermessensentscheidung stehen sich das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der Sozialhilfeleistungen gegenüber. Letzteres verlangt in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Gewährung von Sozialhilfeleistungen und damit die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Verwaltungsübung, an die der Widerspruchsgegner auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger gebunden ist.

Zum Zeitpunkt seines Erlasses war der begünstigende Bescheides vom 27.02.2014 mit dem Ihrem Vollmachtgeber die Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII gewährt wurden, bereits im Sinne des §45 Abs. 1 SGB X rechtswidrig.

Der Bescheid regelt den Bewilligungszeitraum vom 01.08.2013 bis 31.07.2014.

Die Eingliederunsgzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit flossen Ihrem Vollmachtgeber im September 2013 und Januar 2014 zu. Es ist auch davon auszugehen, dass bei rechtzeitiger Vorlage der Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 17.09.2013 der Erlass des rechtswidrigen Bescheides hätte vermieden werden können.

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