Widerspruchsbescheid vom 05.12.14

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.

Herrn R.O.

05. Dezember 2014

Widerspruchsverfahren im Bereich der Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Ihr Vollmachtgeber Oliver Lenz
Bescheid vom 17.07.2014
Widerspruch vom 04.08.2014, eingegangen am 11.08.2014

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr O.,

den Widerspruch Ihres Vollmachtgebers, Herrn Oliver Lenz, vom 04.08.2014 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 17.07.2014 weise ich teilweise für den Zeitraum ab dem 01.02.2015 zurück.
Für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 wird Ihrem Widerspruch insoweit teilweise entsprochen, als dass Ihrem Vollmachtgeber zur Deckung seiner Hilfebedarfe ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 6.734,00 € gewährt wird.
Soweit Ihrem Vollmachtgeber in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, hat er diese teilweise zu einem Fünftel selbst zu tragen.
Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.
Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden teilweise im Umfang von vier Fünfteln erstattet.

Begründung:

I.

Ihr Vollmachtgeber ist 48 Jahre alt und alleinstehend. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente Falsche Begrifflichkeit! Es handelt sich um eine volle Erwerbsminderungsrente! in Höhe von 906,11 € monatlich. Ihr Vollmachtgeber leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 vom Hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF

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ausgewiesen. Ihr Vollmachtgeber ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 700,00 € monatlich.

Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei dem Widerspruchsgegner die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung von Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig in stetig steigender Höhe mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 wurden Ihrem Vollmachtgeber ein Persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitel des SGB XII zuletzt in Höhe von 6.734,25 € monatlich gewährt.

In dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 33/13 ER erklärte der Widerspruchsgegner in seinem Schriftsatz vom 15.05.2013 erstmalig, das persönliche Budget in Form des Arbeitgebermodells nicht weiterführen zu wollen. Am 20.05.2014 erfolgte in Bezug auf die Umwandlung der Leistungsgewährung ein Gespräch, indem Ihrem Vollmachtgeber aufgegeben wurde, Überlegungen zu alternativen Formen der Leistungsgewährung zu prüfen. Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde Ihr Vollmachtgeber zu einem Anhörungstermin eingeladen. Nachdem Ihr Vollmachtgeber selbst keine alternativen Vorschläge unterbreitete, wurden am 12.06.2014 durch den Widerspruchsgegner alternative Vorschläge für eine zukünftige Leistungsgewährung unterbreitet und die Möglichkeiten gemeinsam mit Ihrem Vollmachtgeber und dessen Rechtsanwalt erörtert. Mit Schreiben vom 26.06.2014 übersandte der Widerspruchsgegner Ihrem Vollmachtgeber eine Auflistung mehrerer Anbieter von Sachleistungen. Mit Schreiben vom 07.07.2014 berichtete er erstmalig von einer Kontaktaufnahme mit einem Leistungsanbieter.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 gewährte der Widerspruchsgegner Ihrem Vollmachtgeber Sozialhilfeleistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 in Form von Sachleistungen.
Hiergegen erhoben zunächst Ihre Vollmachtgeber selbst mit Schreiben vom 04.08.2014 und der mit Vollmacht vom 08.08.2014 beauftragte Rechtsanwalt Herr Felix Tautz mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch. Ihr Vollmachtgeber trug zur Begründung seines Widerspruches vor, dass der Vorwurf der Unsachgemäßen Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets zu Unrecht bestehe. Nunmehr sei er bereit, seine Nachweisführungen den Erfordernissen des Widerspruchsgegners anzupassen. Herr Rechtsanwalt Tautz übersandte eine Auflistung von Telefonaten, die Ihr Vollmachtgeber mit diversen ambulanten Pflegestationen geführt habe. Hiermit sollte nachgewiesen werden, dass in der Umgebung Ihres Vollmachtgebers keine Pflegestation bereit wäre, die Pflegeleistungen für Ihren Vollmachtgeber als Sachleistungen zu erbringen. Rechtsanwalt Tautz erklärte, Ihr Vollmachtgeber würde im Falle der Einstellung der Zahlungen durch den Widerspruchsgegner hilflos gestellt, weshalb die Bedarfe Ihres Vollmachtgebers für einen weiteren Monat in Form der Geldleistung gedeckt werden sollten. Rechtsanwalt Tautz gab weiterhin zu bedenken, dass die Beendigung des persönlichen Budgets nicht nur Ihren Vollmachtgeber, sondern auch dessen Angestellte treffe. Mit Schreiben vom 23.09.2014 führten Sie aus, dass der Widerspruchsgegner die erbrachten Pflegeleistungen zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Pflegekasse abgerechnet habe. Die Leistungen, die Ihrem Vollmachtgeber zugestanden würde, würden weder eine warme Mahlzeit noch Behandlungen oder Therapien vorsehen. Weiterhin sei die Abrechnung gegenüber der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der Bedarfsplanung vorgesehen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sehe der Bescheid gar nicht vor.

Mit Schreiben vom 11.08.2014 wurde Ihrem Vollmachtgeber die Möglichkeit der Anhörung gemäß § 24 SGB X eröffnet.

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