Widerspruchsbescheid vom 05.12.14

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.

Herrn R.O.

05. Dezember 2014

Widerspruchsverfahren im Bereich der Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Ihr Vollmachtgeber Oliver Lenz
Bescheid vom 17.07.2014
Widerspruch vom 04.08.2014, eingegangen am 11.08.2014

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr O.,

den Widerspruch Ihres Vollmachtgebers, Herrn Oliver Lenz, vom 04.08.2014 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 17.07.2014 weise ich teilweise für den Zeitraum ab dem 01.02.2015 zurück.
Für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 wird Ihrem Widerspruch insoweit teilweise entsprochen, als dass Ihrem Vollmachtgeber zur Deckung seiner Hilfebedarfe ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 6.734,00 € gewährt wird.
Soweit Ihrem Vollmachtgeber in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, hat er diese teilweise zu einem Fünftel selbst zu tragen.
Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.
Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden teilweise im Umfang von vier Fünfteln erstattet.

Begründung:

Inhaltsverzeichnis

I.

Ihr Vollmachtgeber ist 48 Jahre alt und alleinstehend. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente Falsche Begrifflichkeit! Es handelt sich um eine volle Erwerbsminderungsrente! in Höhe von 906,11 € monatlich. Ihr Vollmachtgeber leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 vom Hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF

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ausgewiesen. Ihr Vollmachtgeber ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 700,00 € monatlich.

Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei dem Widerspruchsgegner die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung von Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig in stetig steigender Höhe mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 wurden Ihrem Vollmachtgeber ein Persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitel des SGB XII zuletzt in Höhe von 6.734,25 € monatlich gewährt.

In dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 33/13 ER erklärte der Widerspruchsgegner in seinem Schriftsatz vom 15.05.2013 erstmalig, das persönliche Budget in Form des Arbeitgebermodells nicht weiterführen zu wollen. Am 20.05.2014 erfolgte in Bezug auf die Umwandlung der Leistungsgewährung ein Gespräch, indem Ihrem Vollmachtgeber aufgegeben wurde, Überlegungen zu alternativen Formen der Leistungsgewährung zu prüfen. Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde Ihr Vollmachtgeber zu einem Anhörungstermin eingeladen. Nachdem Ihr Vollmachtgeber selbst keine alternativen Vorschläge unterbreitete, wurden am 12.06.2014 durch den Widerspruchsgegner alternative Vorschläge für eine zukünftige Leistungsgewährung unterbreitet und die Möglichkeiten gemeinsam mit Ihrem Vollmachtgeber und dessen Rechtsanwalt erörtert. Mit Schreiben vom 26.06.2014 übersandte der Widerspruchsgegner Ihrem Vollmachtgeber eine Auflistung mehrerer Anbieter von Sachleistungen. Mit Schreiben vom 07.07.2014 berichtete er erstmalig von einer Kontaktaufnahme mit einem Leistungsanbieter.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 gewährte der Widerspruchsgegner Ihrem Vollmachtgeber Sozialhilfeleistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 in Form von Sachleistungen.
Hiergegen erhoben zunächst Ihre Vollmachtgeber selbst mit Schreiben vom 04.08.2014 und der mit Vollmacht vom 08.08.2014 beauftragte Rechtsanwalt Herr Felix Tautz mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch. Ihr Vollmachtgeber trug zur Begründung seines Widerspruches vor, dass der Vorwurf der Unsachgemäßen Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets zu Unrecht bestehe. Nunmehr sei er bereit, seine Nachweisführungen den Erfordernissen des Widerspruchsgegners anzupassen. Herr Rechtsanwalt Tautz übersandte eine Auflistung von Telefonaten, die Ihr Vollmachtgeber mit diversen ambulanten Pflegestationen geführt habe. Hiermit sollte nachgewiesen werden, dass in der Umgebung Ihres Vollmachtgebers keine Pflegestation bereit wäre, die Pflegeleistungen für Ihren Vollmachtgeber als Sachleistungen zu erbringen. Rechtsanwalt Tautz erklärte, Ihr Vollmachtgeber würde im Falle der Einstellung der Zahlungen durch den Widerspruchsgegner hilflos gestellt, weshalb die Bedarfe Ihres Vollmachtgebers für einen weiteren Monat in Form der Geldleistung gedeckt werden sollten. Rechtsanwalt Tautz gab weiterhin zu bedenken, dass die Beendigung des persönlichen Budgets nicht nur Ihren Vollmachtgeber, sondern auch dessen Angestellte treffe. Mit Schreiben vom 23.09.2014 führten Sie aus, dass der Widerspruchsgegner die erbrachten Pflegeleistungen zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Pflegekasse abgerechnet habe. Die Leistungen, die Ihrem Vollmachtgeber zugestanden würde, würden weder eine warme Mahlzeit noch Behandlungen oder Therapien vorsehen. Weiterhin sei die Abrechnung gegenüber der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der Bedarfsplanung vorgesehen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sehe der Bescheid gar nicht vor.

Mit Schreiben vom 11.08.2014 wurde Ihrem Vollmachtgeber die Möglichkeit der Anhörung gemäß § 24 SGB X eröffnet.

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Die Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII werden seither für Ihren Vollmachtgeber im Rahmen einer Einzelfallentscheidung aus Gründen der Kulanz weiterhin vorläufig weiterhin in Form einer Geldleistung erbracht.

II.

Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.

Der Widerspruch Ihres Vollmachtgebers ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.

Der angegriffene Bescheid vom 17.07.2014 ist formell und materiell rechtmäßig.

Soweit mit der Beendigung der Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets (Arbeitgebermodell) dem aus § 9 SGB XII resultierenden Wunsch- und Wahlrecht nicht entsprochen wird sowie bezüglich der Ziele einer Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Ausgangsbescheides vom 17.07.2014 ausdrücklich verwiesen.

Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budgets ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekasse und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budgets wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekasse, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Gemäß § 17 Abs. 3 SGB IX werden Persönliche Budgets in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten alles bisher festgestellten, ohne das Persönliche Budgets zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.

Seit Beginn der Gewährung des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles an Ihren Vollmachtgeber erfolgte die Nachweisführung über die Verwendung der Sozialhilfeleistungen gar nicht oder unzureichend. Seit 2012 erhielt Ihr Vollmachtgeber wiederholt durch den Widerspruchgegner und auch die 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam Hinweise, in welcher Art und Weise Nachweisführungen transparent und schlüssig dokumentiert werden sollten. Er hielt aber weiter an seiner Verfahrensweise fest. Die Mittel der Sozialhilfeleistungen, die Ihr Vollmachtgeber bezog, werden auch nicht immer zweckensprechend verwandt. Der Umgang mit den finanziellen Mitteln des Persönlichen Budgets erfolgte zudem nicht in der erforderlichen wirtschaftlichen Art und Weise.

Stellvertetend ist zu benennen, dass der Widerspruchsgegner in seiner Kalkulation seines Budgets einen Arbeitnehmerbruttolohn in Höhe von 8,00 €/h und einen Arbeitgeberbruttolohn in Höhe von 9,42 €/h zu Grunde legte. Den Arbeitsverträgen, die dem Widerspruchsgegner vorliegen, ist zu

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