Schriftsatz der LHP vom 02.04.15

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Hiergegen erhoben zunächst der Antragsteller selbst mit [[Widerspruch_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.2014|Schreiben vom 04.08.2014]] und der mit Vollmacht vom 08.08.2014 damals beauftragte Rechtsanwalt mit [[Widerspruch_meines_RA_gegen_den_Bescheid_vom_17.07.14|Schreiben vom 09.08.2014]] Widerspruch. Der Antragsteller trug zur Begründung seines Widerspruches vor, dass der Vorwurf der unsachgemäßen Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets zu Unrecht bestehe. Nunmehr sei er bereit, seine Nachweisführungen den Erfordernissen anzupassen. Der damalige Rechtsanwalt übersandte eine Auflistung von Telefonaten, die der Antragsteller mit diversen ambulanten Pflegestationen geführt haben soll.
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:'''''Ich stelle richtig: "... seine Assistentin S.W. geführt hat."
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Mit dieser Auflistung sollte nachgewiesen werden, dass im näheren und auch weiteren Wohnumfeld des Antragstellers keine Pflegestation bereit wäre, die Pflegeleistungen für ihn als Sachleistungen zu erbringen. Der damalige Rechtsanwalt erklärte, der Antragsteller würde im Falle der Einstellung der Zahlungen durch die Antragsgegnerin hilflos gestellt, weshalb seine Bedarfe für einen weiteren Monat in Form der Geldleistung gedeckt werden sollten. Der damalige Rechtsanwalt gab weiter zu bedenken, dass die Beendigung des persönlichen Budgets nicht nur den Antragsteller, sondern auch dessen Angestellte treffe. Mit [[Schreiben_vom_23.09.14_zum_Widerspruch_Az.:_W127/14|Schreiben vom 23.09.2014]] führte der zwischenzeitlich bevollmächtigte Buchhalter des Antragstellers aus, dass die Antragsgegnerin die erbrachten Pflegeleistungen zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Pflegekasse abgerechnet habe. Die Leistungen, die dem Antragsteller zugestanden würden, würden weder eine warme Mahlzeit noch Behandlungen oder Therapien vorsehen. Weiterhin sei die Abrechnung gegenüber der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der Bedarfsplanung vorgesehen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sehe der Bescheid gar nicht vor.
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Die Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII wurden im Zeitraum des [[Widerspruch W127/14|Widerspruchsverfahrens]] im Rahmen einer Einzelfallentscheidung aus Gründen der Kulanz weiterhin vorläufig in Form einer Geldleistung erbracht.
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Mit [[Widerspruchsbescheid_vom_05.12.14|Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014]] wurde dem Widerspruch des Antragstellers für den Zeitraum bis 31.01.2015 teilweise abgeholfen, nachdem der Widerspruchsgegner das Budget aus Gründen der Kulanz und der Hoffnung, dass eine übereinstimmende Lösungen gefunden würde, weitergezahlt hatte. Für den Zeitraum ab 01.02.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
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Ab dem 01.02.2015 hat der Antragsteller seine Pflege- und Eingliederungshilfebedarfe in Form von Sachleistungen zu decken. Die Antragsgegnerin gewährt dem Antragsteller ab dem 01.02.2015 ergänzend zum Pflegegeld nach dem SGB XI auf der Grundlage des [[Gutachten_zur_Pflegebedürftigkeit_vom_12.08.13|Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des MDK vom 12.08.2013]] Pflegesachleistungen und Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich.
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:'''''Das Schwarz auf Weiß zu lesen: "5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich" als Teilhabezeit am Leben in der Gemeinschaft ist ... ist ... ist erschütternd.'''''
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Am [[Antrag_auf_einstweiligen_Rechtsschutz_vom_06.02.2015|06.02.2015 erhob der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz]] und beantragte die Weitergewährung des trägerübergreifenden Budgets, da der beauftragte Träger die Pflegeleistung nicht erbringen könne. Die Antragsgegnerin hatte den Träger vorher geprüft und nachgefragt. Dieser Träger erläuterte, dass er die pflegerischen Leistungen übernehmen kann.
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In der mündlichen Verhandlung

Version vom 18. April 2015, 10:03 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
M.-O.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

S 20 SO 40/15 ER
Mein Zeichen: 3812
02.04.2015

In dem sozialgerichtlichen Verfahren

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 40/15 ER

wird beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 29.03.2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Begründung:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden.

Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteile zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

Der Antragsteller leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und einer Verschlechterung der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Sozialen und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen. Der Antragsteller ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von jetzt 728,00 EUR monatlich.

Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung vom Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig in stetig steigender Höhe mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 wurde ihm ein Persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zu Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitel des SGB XII zuletzt in Höhe von 6.734,25 € monatlich gewährt.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 nicht mehr in Form einer Geldleistung sondern in Form von Sachleistungen.

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Hiergegen erhoben zunächst der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 04.08.2014 und der mit Vollmacht vom 08.08.2014 damals beauftragte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch. Der Antragsteller trug zur Begründung seines Widerspruches vor, dass der Vorwurf der unsachgemäßen Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets zu Unrecht bestehe. Nunmehr sei er bereit, seine Nachweisführungen den Erfordernissen anzupassen. Der damalige Rechtsanwalt übersandte eine Auflistung von Telefonaten, die der Antragsteller mit diversen ambulanten Pflegestationen geführt haben soll.

Ich stelle richtig: "... seine Assistentin S.W. geführt hat."

Mit dieser Auflistung sollte nachgewiesen werden, dass im näheren und auch weiteren Wohnumfeld des Antragstellers keine Pflegestation bereit wäre, die Pflegeleistungen für ihn als Sachleistungen zu erbringen. Der damalige Rechtsanwalt erklärte, der Antragsteller würde im Falle der Einstellung der Zahlungen durch die Antragsgegnerin hilflos gestellt, weshalb seine Bedarfe für einen weiteren Monat in Form der Geldleistung gedeckt werden sollten. Der damalige Rechtsanwalt gab weiter zu bedenken, dass die Beendigung des persönlichen Budgets nicht nur den Antragsteller, sondern auch dessen Angestellte treffe. Mit Schreiben vom 23.09.2014 führte der zwischenzeitlich bevollmächtigte Buchhalter des Antragstellers aus, dass die Antragsgegnerin die erbrachten Pflegeleistungen zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Pflegekasse abgerechnet habe. Die Leistungen, die dem Antragsteller zugestanden würden, würden weder eine warme Mahlzeit noch Behandlungen oder Therapien vorsehen. Weiterhin sei die Abrechnung gegenüber der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der Bedarfsplanung vorgesehen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sehe der Bescheid gar nicht vor.

Die Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII wurden im Zeitraum des Widerspruchsverfahrens im Rahmen einer Einzelfallentscheidung aus Gründen der Kulanz weiterhin vorläufig in Form einer Geldleistung erbracht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 wurde dem Widerspruch des Antragstellers für den Zeitraum bis 31.01.2015 teilweise abgeholfen, nachdem der Widerspruchsgegner das Budget aus Gründen der Kulanz und der Hoffnung, dass eine übereinstimmende Lösungen gefunden würde, weitergezahlt hatte. Für den Zeitraum ab 01.02.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Ab dem 01.02.2015 hat der Antragsteller seine Pflege- und Eingliederungshilfebedarfe in Form von Sachleistungen zu decken. Die Antragsgegnerin gewährt dem Antragsteller ab dem 01.02.2015 ergänzend zum Pflegegeld nach dem SGB XI auf der Grundlage des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des MDK vom 12.08.2013 Pflegesachleistungen und Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich.

Das Schwarz auf Weiß zu lesen: "5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich" als Teilhabezeit am Leben in der Gemeinschaft ist ... ist ... ist erschütternd.

Am 06.02.2015 erhob der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und beantragte die Weitergewährung des trägerübergreifenden Budgets, da der beauftragte Träger die Pflegeleistung nicht erbringen könne. Die Antragsgegnerin hatte den Träger vorher geprüft und nachgefragt. Dieser Träger erläuterte, dass er die pflegerischen Leistungen übernehmen kann.

In der mündlichen Verhandlung

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