Schriftsatz der LH an das Sozialgericht vom 05.02.14

Aus cvo6
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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit, Servicebereich
Hegelallee 6-8, Haus
Frau G.
S 20 SO 144/13
05. Februar 2014

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

In dem sozialgerichtlichen Verfahren

Oliver Lenz
gegen
die LAndeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 144/13

Wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Inhalt der Ausgangsbescheide vom 25.6.2012 und 20.09.2012 [Bl. 8-9 und Bl.23-25 d. Widerspruchsakte] verwiesen.

Ergänzend wird wie folgt vorgetragen:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells in der begehrten Höhe von 9.855,27 €.

Am 20.06.2012 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Zielvereinbarung über die Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 ab.

Mit Bescheid vom 20.6.2012 (Wahrscheinlich meint die LH ihren Bescheid vom 25.6.2012) gewährte der Widerspruchsgegner (korrekt: Beklagte) entsprechend der vereinbarten Ziele ein Persönliches Budget in Höhe von 2.004,65 €.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2012 Widerspruch.

In seiner Widerspruchsbegründung rügte er lediglich, dass der Kalkulation der Beklagten nicht zu entnehmen sei, dass eine Pauschale für die Berufsgenossenschaft, eine Pauschale für Dienstberatungen, eine Pauschale für Regiekosten/Steuerberater sowie Pauschalen für Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie den 24.12. und 31.12. finanziert würden.

Mit Schreiben vom 31.07.2012 erweitert der Kläger seinen Widerspruch dahingehend, dass die Beklagte seinen nächtlichen Hilfebedarf nicht berücksichtigt hatte. Er habe nunmehr einen zeitlichen Umfang von 24 Stunden täglich Bedarf an Assistenz.

Zudem rügte er, dass das nach den Vorschriften des SGB XII gewährte Pflegegeld um zwei Drittel gekürzt wurde.

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Mit Schreiben vom 28.07.2012 stellte der Kläger einen Änderungsantrag.
Im Einzelnen beantragte er die Übernahme der Kosten einer 24-Stunden-Assistenz und die Übernahme von Kosten für die Begleitperson von 50,00 € wöchentlich und 2.600,00 € jährlich.
Mit Schreiben vom 03.09.2012 legte der Kläger der Beklagten eine Abrechnung vor, wonach er im Monat August 2012 durchschnittlich ca. 16 Stunden täglich Assistenz benötigte.
Zum Zwecke der Bedarfsfeststellung erfolgten erneut Gespräche mit dem Kläger sowie ein Hausbesuch.
Mit Bescheid vom 20.09.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger ein persönliches Budget in Höhe von 2.373,14 €.
Gegen diesen Bescheid erhob die damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24.10.2012 fristwahrend Widerspruch.
Diesen Widerspruch begründete der Prozssbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 28.03.2013 nach wiederholter Aufforderung durch die Beklagte.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2013 stellte der Kläger beim Sozialgericht Potsdam einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Er beantragte, die Bklagte zu verpflichten, ihm ein Persönliches Budget in Höhe von 9.855,27 € monatlich zur Deckung einer 24-Stunden-Assistenz in Form des Arbeitgebermodells zu gewähren.
Mit Beschluss vom 21.10.2013 lehnte die 20. Kammer des Sozialgerichtes den Eilantrag für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 wegen Zeitablaufes ab.
In einem weiteren Eilverfahren wurde die Beklagte durch das Sozialgericht verpflichtet, dem Kläger zur Deckung der Kosten der 24-Stunden-Assistenz in Form des Arbeitgebermodells ab dem 01.08.2013 bis zur Entscheidung der Beklagten über die Widersprüche ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 6.734,25 € zu gewähren.
Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nach und gewährt dem Kläger seit dem 01.08.2013 ein Persönliches Budget in Höhe der Verpflichtung durch die 20. Kammer der Sozialgerichtes Potsdam.

Die Beklagte hat die Widersprüche des Klägers vom 23.07.2012 und 24.10.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 zurückgewiesen.
Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger seine Bedarfe in dem Zeitraum vom 01.08.2012 bis 15.03.2013 vollständig decken konnte. In diesem Zeitraum hatte der Kläger nach eigenen Angaben 2 Anmgestellte.

Und Honorarkräfte! Es ging ja darum, mit 8,5 h-Budget 24 Stunden zu übeleben!!

Der Beklagten lagen ein Arbeitsvertrag mit der Angetellten Frau S.W. vom 01.02.2012 über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und ein Bruttogehalt in Höhe von monatlich 1.162,50 € sowie ein zweiter Arbeitsvertrag vom 01.02.2012 mit Frau K.B. über eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang von 12,5 Stunden und einem Nettolohn in Höhe von 350,00 € vor.
Weitere Arbeitsverträge (wobei es sich wohl eher um Honorarverträge handelt) wurden erst im März bzw. April 2013 abgeschlossen.

Wieso "Honorarverträge"? Da steht doch eindeutig "Arbeitsvertrag" drüber und der Inhalt entspricht ganz bestimmt einem Arbeitsvertrag! Wie kommt die LH dann auf "Honorarverträge"?

Da dem Kläger in dem Zeitraum vom 01.10.2012 bis 28.02.2013 monatlich ein Persönliches Budget in Höhe von 3.306,47 € (SGB XII-Leistungen i.H.v. 2.373,14 € + 700,00 SGB XI-Pflegegeld + 233,33 SGB XII-Pflegegeld) zur Verfügung stand, ist davon auszugehen, dass sein Assistenzbedarf ausreichend gedeckt war.

Ich werd wahnsinnig! Da habe ich Geld und Arbeitsverträge für 52,5 Stunden. Die Woche hat aber 168 Stunden und die Beschäftigten haben Anspruch auf Urlaub und Feiertage! Und weiterhin habe ich seit 28.09.2011 die Pflegestufe III, spätestens seit diesem Zeitpunkt ist mein nächtlicher Hilfebedarf aktenkundig. Hm, das Geld reicht nicht? Oh welch Wunder!

Im März und April 2013 schloss der Kläger Arbeitsverträge und Änderungsverträge mit seinen angestellten Assistenten Frau S.W. (Änderungsvertrag), Herrn D.W., Herrn J.H., Herrn B.P., Herrn C.S., Herrn H.B. und Frau K.B. (Änderungsvertrag) ab.

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In diesen Arbeitsverträgen wurde jeweils die Zahlung eines Bruttogehaltes vereinbart.

In den Monaten Juni und Juli 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund des Zwischenvergleiches vom 31.05.2013 Leistungen in Höhe von 5.750,00 € monatlich.

Die Beklagte geht auch in Bezug auf die Zeiträume von März 2013 bis heute davon aus, dass der Assistenzbedarf des Klägers gedeckt war.

Oha. Die LH schrieb ja auch an das SG am 5.4.2013: "anerkennt die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit der Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells für eine 24-h-Assistenz zur Deckung des Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes des Antragstellers in Höhe von 3.742,60 € monatlich." Und ich solle mit einer (1) Angestellten sowie einer (1) Honorarkraft auskommen! Wer so rechnet, dem ist wohl alles zuzutrauen.

Soweit der Kläger einen Betrag in Höhe von monatlich 9.855,27 € zur Deckung seines 24-Stunden-Assistenzbedarfes begehrt, ist seiner Berechnung zu dieser Budgethöhe nicht zu folgen.

Grundsätzlich besteht zwischen dem Kläger und der Beklagten Übereinstimmung über den Bedarf des Klägers an einer 24-Stunden-Assistenz sowie seines Bedarfes an tatsächlichen HJilfeleistungszeiten im Umfang von 14 Stunden täglich und an aktiver Bereitschaftszeit im Umfang von 10 Stunden täglich.

Häh??? Hat die LH nicht in der Beschlußbegründung des SG gelesen?

In der Kalkulation des Persönlichen Budgets des Klägers und der beklagten bestehen aber grundsätzliche Unterschiede bereits in der Ausgangsposition.
Die Beklagte kalkuliert das Persönliche Budget mit dem nach der Pflegearbeitsbedingungsverordnung zu zahlenden Mindestlohn in Höhe von 7,75 €/h (Arbeitnehmerbruttolohn)

Seit 1.7.2013 beträgt der Mindestlohn in der Pflegebranche 8,00 €/h! Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pflegearbbv/gesamt.pdf

und rechnet hierzu einen Arbeitgeberanteil in Höhe von 21,575 %, so dass sich ein Arbeitgeberbruttolohn in Höhe von 9,42 €/h ergibt.
Der Kläger geht fälschlicherweise in seiner Berechnung von dem Arbeitgeberbruttolohn in Höhe von 9,42 €/h als Nettobetrag aus und addiert dann nochmals die Arbeitgeberanteile in Höhe von 19.469,20 €.
Die Arbeitgeberanteile werden demnach von ihm zweimal einkalkuliert.

Soweit der Kläger in seiner Berechnung fordert, dass die Beklagte finanzielle Mittel für die Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bereitstellt, wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 verwiesen.
Für die Frage der Übernahme von Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX kommt es in erster Linie darauf an, ob diese auf einer unabdingbaren arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Klägers als Arbeitgeber beruhen. So hat das LSG NRW in seinem Urteil vom 28.11.2011 - L 20 SO 82/07 - hinsichtlich der Beschäftigung von Assistenzkräften im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Bezug auf die Anwendung des TVöD ausgeführt, dass eine bloße freiwillige Verpflichtung des Klägers zur Anwendung des TVöD mit Abschluss entsprechender schriftlicher Arbeitsverträge im Rahmen des vom Träger zwingend zu beachtenden des Wirtschaftlichkeitsgebotes des § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX keinesfalls eine entsprechende Kostenübernahmepflicht begründen kann. Der Kläger ist nicht tarifgebunden (vgl. auch SG Dortmund vom 26.03.2012).
Es besteht kein gesetzliches Erfordernis Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu gewähren.

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