Widerspruchsbescheid vom 05.12.14

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Landeshauptstadt Potsdam
Fachbericht Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
G.

Herrn Rüdiger Otto
Feuerbachstr. 35
14471 Potsdam

W128/14
09.12.2014

Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X)
Ihr Vollmachtgeber Herr Oliver Lenz
Bescheid vom 28.7.2014
Der Widerspruch Ihres Vollmachtgebers vom 08.08.2014, eingegangen am 08.08.2014

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Otto,

den Widerspruch Ihres Vollmachtgebers, Herrn Oliver Lenz, vom 08.08.2014 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters, der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 28.7.2014 weise ich zurück.

Soweit Ihrem Vollmachtgeber in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, hat er diese selbst zu tragen.

Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.

Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Begründung:

Ihr Vollmachtgeber ist 48 Jahre alt und alleinstehend. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente

Es ist eine volle Erwerbsminderungsrente und das ist ein Unterschied. Erwerbsunfähigkeitsrente gab es nur bis 31.12.2000. Daß sich das nicht so schnell in der LHP herumspricht, überrascht mich nicht.

in Höhe von 906,11 € monatlich. Ihr Vollmachtgeber leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 vom Hundert zuerkannt.

Was für eine Grammatik...

Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen.

Inhaltsverzeichnis

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Ihr Vollmachtgeber ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 700,00 € monatlich.

Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei dem Widerspruchsgegner die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung von Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells.

Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig und in stetig steigender Höhe wurde Ihrem Vollmachtgeber mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 ein Persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitels des SGB XII gewährt.

Im Rahmen dieser Leistungsgewährung war Ihr Vollmachtgeber zum Zwecke des Nachweises der Verwendung der Sozilhilfeleistungen mit Schreiben vom 28.02.2014 u.a. aufgefordert, Kontoauszüge des Budgetkontos vorzulegen.

Mit Schreiben vom 07.03.2014 übersandte der zu diesem Zeitpunkt beauftragte Rechtsanwalt Ihres Vollmachtgebers die Kontoauszüge des Budgetkontos Ihres Vollmachtgebers für den Zeitraum für September bis Dezember 2013.

Bei Durchsicht der Kontoauszüge stellte die zuständige Sachbearbeiterin des Widerspruchsgegners fest, dass dem Budgetkonto am 20.09.2013 ein Betrag in Höhe von 3.454,54 € und ein Betrag in Höhe von 4.069,45 €, die von der Bundesagentur für Arbeit überwiesen worden waren, eingegangen waren.

Mit Schreiben vom 10.04.2014 erbat die zuständige Sachbearbeiterin des Widerspruchsgegners eine Erklärung für diese Zahlungseingänge.

Mit Schreiben vom 10.05.2014 wurden Nachweise für diese Zuflüsse erneut angemahnt.

In einem Gespräch am 20.05.2014 in den Räumen des Widerspruchsgegners trug Ihr Vollmachtgeber u.a. vor, die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit seien aufgrund von Fördermittelanträgen, die für zwei Arbeitnehmer Ihres Vollmachtgebers gestellt worden waren, geleistet worden.

Mit Schreiben vom 19.05.2014 wurden die Kontoauszüge des Budgetkontos für den Zeitraum der Monate Januar, Februar und März 2014 übersandt. Hieraus ergaben sich weitere Zahlungen des Jobcenters Potsdam in Höhe von insgesamt 1.627,78 €, die dem Konto am 22.01.2014 in 2 Teilbeträgen zugegangen waren.

Mit Schreiben vom 18.06.2014 wurden Kopien der Bescheide über die Gewährung von Eingliederungszuschüssen vom 17.09.2013 der Bundesagentur für Arbeit Ihrem Vollmachtgeber insgesamt Eingliederungszuschüsse in Höhe von insgesamt 9.151,77 € für die Arbeitnehmer Ihres Vollmachtgeber CSE und BP.

Mit Schreiben vom 27.05.2014 setzte der Widerspruchsgegner Ihren Vollmachtgeber, davon in Kenntnis, dass er beabsichtigte den Bewilligungsbescheid vom 27.02.2014 in Höhe von 9.151,77 € teilweise aufzuheben und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern. Gleichzeitig wurde Ihrem Vollmachtgeber die Möglichkeit, sich zu diesem Vorhalt zu äußern, eröffnet.

Mit Bescheid vom 28.07.2014 hob der Widerspruchsgegner seinen Bewilligungsbescheid vom 27.02.2014 teilweise für die Monate für die Monate September und Oktober 2013 und Januar 2014 in Höhe von insgesamt 9.151,77 € auf und forderte Ihren Vollmachtgeber auf, zu Unrecht erbrachte Sozialhilfeleistungen in Höhe von 9.151,77 € zurückzuzahlen.

Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhob er mit Schreiben vom 08.08.2014 Widerspruch.

Zur Begründung dieses Widerspruches trugen Sie mit Schreiben vom 23.09.2014 vor, dass der Widerspruchsgegner bereits am 31.05.2013 im Beisein von Rechtsanwalt Klink über die Fördermaßnahme informiert worden sei. Einen Bescheid hierüber habe der Widerspruchsgegner zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt.

Auch seien die Fördermittel in der vorgelegten Buchhaltung ausgewiesen.

Die Unvollständigkeit des Gesprächsprotokolls vom 31.05.2013 Gedächtnisprotokoll vom 31.05.2013 hatten Sie bereits mehrfach angemerkt.

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Mit Schreiben vom 12.08.2014 wurde Ihrem Vollmachtgeber die Möglichkeit der Anhörung gemäß §24 SGB X eröffnet.

II.

Gemäß §86 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.

Der Widerspruch Ihres Vollmachtgebers ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.

Der angegriffene Bescheid vom 28.07.2014 ist formell und materiell rechtmäßig.

Die Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2014 erfolgte auf Grundlage des §45 Abs. 1 SGB X.

Gemäß §45 Abs. 1 SGB x darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Nach §45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regelschutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Gemäß §45 Abs. 2 Satz3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit

  1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat.
  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Bei der im Rahmen des §45 Abs. 1 SGB X Ermessensentscheidung stehen sich das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der Sozialhilfeleistungen gegenüber. Letzteres verlangt in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Gewährung von Sozialhilfeleistungen und damit die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Verwaltungsübung, an die der Widerspruchsgegner auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger gebunden ist.

Zum Zeitpunkt seines Erlasses war der begünstigende Bescheides vom 27.02.2014 mit dem Ihrem Vollmachtgeber die Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII gewährt wurden, bereits im Sinne des §45 Abs. 1 SGB X rechtswidrig.

Der Bescheid regelt den Bewilligungszeitraum vom 01.08.2013 bis 31.07.2014.

Die Eingliederunsgzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit flossen Ihrem Vollmachtgeber im September 2013 und Januar 2014 zu. Es ist auch davon auszugehen, dass bei rechtzeitiger Vorlage der Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 17.09.2013 der Erlass des rechtswidrigen Bescheides hätte vermieden werden können.

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In diesem Fall wären die Eingliederungszuschüsse nach den Vorschriften des SGB III ebenfalls anspruchsmindernd auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet worden, denn nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält derjenige, der sich durch Einsatz seines Einkommens oder Vermögens selbst helfen kann oder Leistungen von anderen Trägern von Sozialleistungen erhält (bspw. Rententräger) keine Sozialhilfe.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.02.2014 steht demnach in kausalem Zusammenhang mit dem Verschweigen der Gewährung der bedarfsmindernden Leistungen nach dem SGB III.

Der Vertrauensausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist erfüllt. Danach kann sich der Betroffene nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Unterlässt ein Antragsteller zumindest grob fahrlässig die Mitteilung wesentlicher geänderter Umstände, die nach Antragstellung, aber vor Erlass des Bewilligungsbescheides eingetreten sind und die der Antragsteller im Antrag noch anders angegeben hatte, so ist dieses Unterlassen der unrichtigen oder falschen Angaben gleichzusetzen, wie überhaupt auch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 60 Abs. 1 SGB I durch unterlassene Angaben Bezugspunkt für den Verschuldensvorwurf sein kann.

Ich habe den Satz mehrfach gelesen. Er ergibt keinen Sinn. Die LHP (das Sozialamt) steht obendrein auch in der deutschen Sprache auf Kriegsfuß.

Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was in gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BSG, Urteil vom 08. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R). Das Maß der Fahrlässigkeit ist nach der persönlichen Urteils-und Kritikfähigkeit dem Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Voraussetzung für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist somit, dass die Mängel des Bewilligungsbescheides für den Begünstigten unter Berücksichtigung seines Einsichtsvermögens ohne Weiteres erkennbar waren.

Ihr Vollmachtgeber hat den Zufluss der der Eingliederungszuschüsse grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben, weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden durfte. Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden. Unter diesen Voraussetzungen ist die Rückforderung der erbrachten leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend.

Auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit, also grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz hinsichtlich der unzutreffenden Angaben, sind gegeben. Wie bereits ausgeführt, liegt grobe Fahrlässigkeit entsprechend der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat, wenn er also aufgrund einfachster ganz naheliegender Überlegungen die Folgen seines Tuns hätte erkennen können bzw. dasjenige unbeachtet gelassen hat, was in gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Dabei ist ein subjektiver Maßstab anzulegen, also auf die persönliche Einsichts- und Kritikfähigkeit abzustellen. Die grobe Fahrlässigkeit muss sich nicht auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides beziehen, sondern nur auf die unzutreffenden unvollständigen Angaben. Das Bundessozialgericht fordert für die Annahme von grober Fahrlässigkeit in Fällen der Nichtbeachtung von Belehrungen der Verwaltung über anzeigepflichten und der Unterlassung der Mitteilung entscheidungserheblicher Tatsachen, dass der Leistungsempfänger unter Berücksichtigung seiner individuellen Urteil- und Kritikfähigkeit seine Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich großem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß von Fahrlässigkeit in erheblichem Umfang übersteigendem Ausmaß, verletzt. Bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen in vorliegendem Fall ist insbesondere zu beachten, dass ihr Vollmachtgeber bis September 2014 ständig anwaltlich vertreten war. Der im Jahr 2013 beauftragte Rechtsanwalt, Herr Peter Klink, vertrat ihre Vollmachtgeber nicht nur in mehreren Rechtsmittelverfahren, vielmehr folgten durch ihn sämtliche Verwaltungshandlungen gegenüber dem Widerspruchsgegner.

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Zudem hatte Ihr Vollmachtgeber auch einen Buchhalter an seiner Seite. Soweit Herr Rechtsanwalt Klink es versäumte, die Mitteilung über den Zufluss der SGB III-Leistungen vorzunehmen, muss sich Ihr Vollmachtgeber dieses Verschulden zurechnen lassen.

Gerade die Tatsache, dass Sie zur Begründung des Widerspruches Ihres Vollmachtgebers vortrugen, vor Erlass des rechtswidrigen Bescheides vom 27.02.2014 mitgeteilt zu haben, dass Ihr Vollmachtgeber Eingleiderungszuschüsse von Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte,

Strange. Da fehlt ein "der".

muss zu der Annahme führen, dass Ihrem Vollmachtgeber bewusst war, dass es sich bei den Zuflüssen um entscheidungsrelevante Tatsachen handelt.

Mit den Bewilligungsbescheiden der Vergangenheit waren Ihrem Vollmachtgeber immer wieder Handlungspflichten auferlegt. So wurde er wiederholt aufgefordert, Änderungen der Leistungsgewährung durch andere Leistungsträger umgehend mitzuteilen.

Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält derjenige, der sich durch Einsatz seines Einkommens oder Vermögens selbst helfen kann oder Leistungen von anderen Trägern von Sozialleistungen erhält (bspw. Rententräger), keine Sozialhilfe.

Die LHP glaubt offensichtlich, dass durch mehrfache Wiederholung die Dinge wahrer werden.

Im Rahmen der Antragstellung wurde in den Fragebögen, die Ihr Vollmachtgeber ausgefüllt und unterzeichnet hat, gezielt u.a. auch nach den Bezug von Leistungen anderer Sozialleistungsträger gefragt, insbesondere nach Leistungen des SGB II und des SGB III. Auch wusste Ihr Vollmachtgeber aus den vergangenen Jahren, dass andere Sozialleistungen auf die Leistungen der Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII anzurechnen sind. Gerade in dem Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB V war immer wieder auf den Nachrang der Sozialhilfe hingewiesen worden. Auch in Bezug auf die Verwendung der Pflegeleistungen nach den Vorschriften des SGB XI war Ihr Vollmachtgeber wiederholt auf den Nachrang der Sozialhilfe hingewiesen worden. Besonders in Bezug auf das Pflegegeld bestanden in der Vergangenheit bei Ihrem Vollmachtgeber erhebliche Irritationen, beispielsweise war er davon ausgegangen, dass das Pflegegeld nach dem SGB XI zumindest teilweise zu seiner persönlichen Verfügung steht. Dass das Pflegegeld vorrangig vor den Sozialhilfeleistungen zur Deckung seines Pflegebedarfes einzusetzen ist und die Leistungen der Sozialhilfe mindert, wollte Ihr Vollmachtgeber zunächst nicht einsehen. In diversen Gesprächen der Jahre 2012 und 2013 (29.05.2012, 20.06.2012, 14.11.2012, 31.03.2013 und 31.05.2013)

Ich habe zum 14.11.2012 und 31.03.2013 keine Unterlagen.

wurde Ihrem Vollmachtgeber erläutert, dass das Pflegegeld nach den vorschriften des SGB XI dem Budgetkonto zuzuführen ist, das gekürzte Pflegegeld nach § 66 SGB XII zur Deckung pflegerischer Bedarfe

Weder muß das Pflegegeld nach SGB XII gekürzt werden, noch gibt der Gesetzeswortlaut irgendwelche Vorgaben zur Verwendung vor.

zu verwenden ist und seine Bedarfe der medizinischen Behandlungspflege nicht die Leistungen der Sozialhilfe zu verwenden sind, sondern Leistungen der Krankenhilfe nach den Vorschriften des SGB V in Anspruch zu nehmen sind.

Ihr Vollmachtgeber wurde in der Vergangenheit auch wiederholt über seine Mitwirkungspflichten §§ 60 ff. SGB I und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt und gezielt auf seine Pflicht zur Mitteilung über die Leistungsgewährung anderer Leistungsträger hingewiesen (bspw. in den Bescheiden vom 23.02.2012, 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 sowie in den Schreiben vom 15.02.2013, 22.04.2013, 23.05.2013).

Ein Schreiben vom 23.05.2013 liegt mir nicht vor.

Es musste sich ihm daher aufdrängen, dass er den Zufluss der Eingliederungszuschüsse anzugeben hatte, ohne das danach konkret gefragt worden ist, da diese vorrangigen Leistungen für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen erheblich waren. Die Nichtangabe der Eingliederungszuschüsse war für die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides des Widerspruchsgegners kausal.

Soweit Sie vortrugen, Sie hätten in dem Gespräch am 31.05.2013 den Bezug von Eingliederungszuschüssen mitgeteilt, ist dem Gesprächsprotokoll dieses Gesprächstermins hierzu nichts zu entnehmen. Soweit Sie zur Widerspruchsbegründung vortrugen, Sie hätten in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Vermerk in dem Gesprächsprotokoll fehlt, findet sich in den vorliegenden umfangreichen Unterlagen ein solcher Hinweis nicht. Weder Sie noch Ihr Vollmachtgeber oder der Ihren Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt vertretende Rechtsanwalt haben im Nachgang zu dem Gespräch vom 31.05.2013 auf

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inhlatliche Mängel des Gesprächsprotokolls hingewiesen, obwohl der Widerspruchsgegner ständig mit Ihrem Vollmachtgeber und Rechtsanwalt Klink in schriftlichen, telefonischen und persönlichen Kontakt stand. Ihr Vollmachtgeber stellt Gesprächsprotokolle und diversen Schriftverkehr bezüglich der Gewährung des Persönlichen Budgets auf seiner Homepage (www.cvo6.de) ein. Soweit für ihn bezüglich der Schreiben des Widerspruchsgegners Irritationen bestehen oder er für sich Unzulänglichkeiten feststellt, nimmt er entsprechende Anmerkungen und Kommentierungen vor. Auch das Gesprächsprotokoll vom 31.05.2014 wurde auf der Homepage Ihres Vollmachtgebers eingestellt.

Das kann nicht sein. Das Gesprächsprotokoll vom 31.05.2014 liegt mir nicht vor! Ich würde mich nicht wundern, wenn die LHP 2013 meint. Da gibt es nämlich am 31.05. ein Gesprächsprotokoll! - Was für eine Sorgfalt. Absolut dem Thema angemessen ...

Zu dem Gesprächsprotokoll vom 31.05.2013 gibt es jedoch keinerlei Anmerkungen seitens Ihres Vollmachtgebers.

Ohnehin war es Ihnen gar nicht möglich, den Zufluss der SGB III-Leistungen in dem Gespräch am 31.05.2013 anzuzuzeigen, denn diese Leistungen wurden erst mit Bescheiden vom 17.09.2013 gewährt und flossen dem Konto Ihres Vollmachtgebers erst im September 2013 bzw. Januar 2014 zu.

Erst mit Vorlage der Auszüge des Budgetkontos am 27.03.2014 wurde durch die zuständige Sachbearbeiterin des Widerspruchsgegners festgestellt, dass finanzielle Mittel durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt worden waren. Weder Ihr Vollmachtgeber noch der ihn vertretende Rechtsanwalt hatte den Zufluss dieser Sozialleistungen bekannt gegeben.

Was Sozialleistungen für einen bestimmten Arbeitnehmer mit den Sozialleitungen für mich zu tun hat, bleibt ewiges Rätsel der LHP.

Hiernach bedurfte es wiederum mehrere Anmahnungen bis die zugehörigen Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 17.09.2013 dem Widerspruchsgegner vorgelegt wurden.

Im Rahmen der Prüfung, in welchem Umfang Bescheide der Vergangenheit aufzuheben und zu Unrecht erbracht Leistungen zurückzufordern sind, hat der Widerspruchsgegner sein Ermessen vollumfänglich ausgeübt. Gesichtspunkte, die über die mit jeder Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung verbundene Härte hinausgehen und eine besondere Härte begründen, sind nicht ersichtlich. Die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Erstattungspflicht Ihres Vollmachtgebers stellt keine besondere Härte dar. Diese würde vorliegen, wenn ihn die Rückerstattung nach Lage des Falles in untypischer Weise stärker belastet als andere Betroffene, die zu Unrecht erbrachte Leistungen erstatten müssen. Die Überzahlung ist zunächst nicht aufgefallen, ohne dass den Widerspruchsgegner hieran ein Mitverschulden trifft. Die Kontoauszüge des Budgetkonots wurde erst nach mehrmaliger Aufforderung übersandt. Es gab auch ansonsten keinerlei Hinweise zum Bezug von Leistungen nach dem SGB III, so dass für den Widerspruchsgegner keine Veranlassung zu weiteren Nachfragen bei Ihrem Vollmachtgeber bzw. dessen Rechtsanwalt bestand.

In der Gesamtschau der Historie der bisherigen Leistungsgewährung und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles hat der Widerspruchsgegner sein Ermessen vollumfänglich ausgeübt und seine Prüfungen mündeten mit dem Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 28.07.2014 in eine rechtmäßige Entscheidung.

Sollte Ihr Vollmachtgeber zu einer Rückzahlung nicht in der Lage sein, besteht für ihn die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung oder Niederschlagung zu stellen.

Gegen die Berechnung des Erstattungsbetrages bestehen keine Bedenken. Hierzu wurden auch keine Einwände vorgetragen.

Nach alledem musste Ihrem Widerspruch bei der bestehenden Sach- und Rechtslage daher der Erfolg versagt bleiben.

Vor Erlass dieses Widerspruchsbescheides wurden gemäß § 116 SGB XII sozial erfahrene Personen beratend beteiligt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 1 SGB X.

Für diesen Widerspruchsbescheid werden gemäß § 64 Abs. 1 SGB X keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Aufwendungen Verfahrensbeteiligter sind gemäß § 63 SGB X nicht erstattungsfähig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 28.07.2014 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam erhoben werden.

Die Klage soll den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez.
Manecke-Otto
Arbeitsgruppenleiterin
Arbeitsgruppe Vertragsmanagement/Rechtsangelegenheiten

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