Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 25.08.15

Aus cvo6
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Seite 11)
(Seite 13)
Zeile 143: Zeile 143:
   
 
==Seite 13==
 
==Seite 13==
  +
  +
Satz 3 und 4 SGB XII, § 35 a SGB XI i.V.m. den §§ 17 Abs. 2 bis 4, § 159 Abs. 5 SGB IX, §§ 1 ff. BudgetV oder als sog. Sachleistungen zu gewähren sind, in welchem zeitlichen Umfang er Assistenzleistungen benötigt und schließlich in welcher Höhe die Leistungsgewährung zu erfolgen hat. Insoweit war in der vergangenheit (2013, Verfahren [[Az.: S 20 SO 67/13 ER|S 20 SO 67/13 ER]]) insbesondere bei dem damals unbestrittenen Assistenzbedarf im Umfang von 24 Stunden streitig, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, die Assistenzleistungen in sog. "aktive Arbeitszeit" und "aktive Bereitschaftszeit" zu unterteilen. Dies hätte für den Antragsteller zur Folge, dass die Antragsgegnerin ihm lediglich die tatsächlichen Arbeitszeiten seiner Assistenten mit 100 % eines Stundenlohnes von 8,00 € Arbeitnehmerbrutto und 9,42 € Arbeitgeberbrutto vergütet, während sie die übrigen Anwesenheitszeiten der Assistenten mit nur 30 % des genannten Stundenlohnes veranschlagt hat. Sie beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des Sg Dortmund vom 26. März 2012 - [https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151272 zit. nach Juris. In dieser Entscheidung hatte das Gericht die vom dortigen Beklagten angewandte Rechenmethode, die im Grundsatz von einer individuellen Bedarfsfeststellung ausgehend eine Differenzierung zwischen Nachtwache/Nachtbereitschaftszeiten und Arbeitszeiten vorgenommen hatte, nicht beanstandet, wobei dort - soweit der Kammer ersichtlich - Zeiten der Nachtwache/Nachtbereitschaft mit 50 % des Stundenlohnes vergütet wurden und nicht wie von der Antragsgegnerin offenbar ausgehend davon nach "unten abgewandelt", mit 30 % des üblichen Stundenlohnes. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die Problematik der Höhe des persönlichen Budgets für den Fall einer Gewährung dem Grunde nach den Antragsteller weiterhin für klärungsbedürftig hält.
  +
:'''''Das verstehe ich nicht. Mir scheint, daß das letzte "den Antragsteller" nicht dahingehört.
  +
  +
<u>Im Einzelnen:</u>
  +
  +
Der Antragsteller bedarf entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin über einen Zeitraum von täglich 24 Stunden der Assistenz. Dies ergibt sich eindrucksvoll aus dem im Rahmen dieses Verfahrens angefertigten [[Gutachten_vom_27.05.15|Gutachten des Sachverständigen Dr. med. J. vom 27. Mai 2015 (Bl. 165 ff. GA)]]. Dieser hat sich dem [[Gutachten_zur_Pflegebedürftigkeit_vom_12.08.13|festgestellten Hilfebedarf des MDK vom 12. August 2013]] hinsichtlich der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgungen im Sinne des SGB XI im Wesentlichen angeschlossen, aber ausgeführt, dass die formellen Kriterien für die Anerkennung eines Härtefalles erfüllt sind. Für die hier interessierende Frage des benötig-
  +
  +
==Seite 14==

Version vom 3. September 2015, 19:48 Uhr

Sozialgericht Postdam

Az.: S 20 SO 40/15 ER

Inhaltsverzeichnis

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher,
Helene-Lange-Straße 8, 14469 Potsdam

gegen

Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch Fachbereich Soziales
Gesundheit und Umwelt
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam,

- Antragsgegnerin -

wird die Entscheidung vom 25. August 2015 wie folgt begründet:

Seite 2

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets zur Deckung der Assistenzkosten des von ihm durchgeführten Arbeitgebermodells.

Der 49-jährige Antragsteller, von Beruf Dipl.-Ing. für Maschinenbau, bezieht krankheitsbedingt eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente! Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es seit 1.1.2000 nicht mehr!

Er leidet an einer Form der multiplen Sklerose mit primär chronischem Verlauf. Es bestehen multiple Läsionen (Schädigungen, Verletzungen) der BWS und HWS, eine linksbetonte Tetraparese, schmerzhafte Streck- und Beugespastiken der Beine, deutliche Kraftminderung der Extremitäten und eine fehlende Rumpfstabilität, linksseitige Missempfindungen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Er ist häufig schnell erschöpft und müde. Die gesundheitlichen Einschränkungen bedingen, dass der Antragsteller nicht laufen kann, mit seinen Armen und Händen letztlich keinerlei Gegenstände - vor allem filigrane wie Zahnbürsten u.ä. - halten kann. Dies führt dazu, dass er wegen seiner schnellen Erschöpfbarkeit mehrfach am Tage Ruhezeiten einlegen muss. Zwischenzeitlich ist er ausweislich der der Feststellungen des Gutachters Dr. J. vom 27. Mai 2015 (Bl. 165 ff. der Gerichtsakte - GA -) auch nicht mehr nennenswert in der Lage, zumindest teilweise selbständig zu essen und zu trinken; für ihn müssen abgesehen von dehr untergeordneten Eigenleistungen (z.B. tagesformabhängiges Zurechtrücken einer auf dem Tisch stehenden Tasse und durch Vornüberbeugen des Kopfes mögliches Trinken aus einem Trinkhalm sowie Ausüben von einigen Drehbewegungen der auf dem Schoß liegenden Kaffeemühle in der Horizontale etc.) dem Grunde nach sämtliche Tätigkeiten zur Bewältigung des Alltags einschließlich der pflegerelevanten Tätigkeiten stellvertretend erledigt werden. Die Durchführung der erforderlichen pflegerischen Maßnahmen ist durch häufig auftretende Spastiken bei der Berührung erschwert. Eine Fortbewegung des Antragstellers ist nur mittels eines Rollstuhls möglich.

Das Landesamt für Soziales und Versorgung erkannte dem Antragsteller einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit dem Merkzeichen aG, G, B, H und RF zu. Die zuständige Pflegekasse (Techniker Krankenkasse) gewährt ihm entsprechend des

Seite 3

MDK-Gutachtens vom 12. August 2013 Leistungen der Pflegestufe III. Dabei wurde der Pflegeaufwand für Körperpflege von 158 Minuten pro Tag, für Ernährung von 77 Minuten pro Tag und für Mobilität von 251 Minuten pro Tag, insgesamt für grundpflege von wöchentlich 56,70 Stunden und für Hauswirtschaft von 23 Stunden, somit 79,70 Stunden wöchentlich, festgestellt. Das Pflegegeld von monatlich 728,00 € wird direkt an den Antragsteller ausgezahlt.

Ungeachtet seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen nimmt der Antragsteller unverändert wie auch in der Vergangenheit aktivam gesellschaftlichen Leben teil: Er geht zur "Go-Arbeitsgemeinschaft" in der Montessori-Schule, dem "Go-Klub" im Neuen Palais (Mittwoch) und in Spandau (Donnerstag), nimmt Bewegungsbäder, singt im Hans-Beimler-Chor in Berlin, macht Zen-Meditaion und verabredet sich abends zum geselligen Beisammensein (u.a. Behindertenstammtisch, Stammtisch vom Freifunk Potsdam). Zudem ist er jeweils im Vorstand des Mietervereins Potsdam und des Fördervereins der Montessorischule Potsdam aktiv.

Der Antragsteller stellte erstmals am am 20. Juli 2011

Das Schreiben von mir war vom 18. Juli 2011

bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Assistenzkosten in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets. Seither ist zwischen den Beteiligten trotz diverser Fallkonferenzen, Erörterungen zum betsehenden Hilfebedarf die Höhe der dem Antragsteller zu gewährenden Leistung streitig, wobei die Antragsgegnerin aktuell sogar noch in Frage gestellt hat, ob dieser überhaupt einer 24-stündigen Assistenz bedarf. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten ist in untunlicher Weise erheblich belastet und nach der Einschätzung der Kammer teilweise auch nicht mehr von der gebotenen Sachlichkeit geprägt. Grund hierfür dürfte im Wesentlichen sein, dass der Antragsteller in der Vergangenheit neben den diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen auch tatsächliche oder vermeintliche Hilfe durch politische Gremien gesucht hat, die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers häufig wechselten und die Kommunikation insgesamt zwischen einzelnen "Akteuren" der Beteiligten wegen der dem Antragsteller vorgeworfenen fehlenden transparenten und schlüssigen Nachweisführung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel und der in der Vergangenheit aufgelaufenen Schulden gegenüber dem Finanzamt, den Krankenversicherungen, der Knappschaft und dem Sozialversicherungsträger nicht störungsfrei verlief.

Seite 4

Daneben ist der Antragsteller seit einiger Zeit mit zivilrechtlichen Verfahren belastet, weil im der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hat. Eine abschließende Entscheidung hat das Landgericht Potsdam - soweit ersichtlich - bislang nicht getroffen.

Dieser Vorgang steht hier: Meine_Wohnung

Mit einem ersten Bescheid vom 23. Februar 2012 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 1. Februar 2012 Leistungen in Form des persönlichen Budgets als Arbeitgebermodell von 1.469,53 €. Die nachfolgenden Bewilligungsbescheide und geführten Auseinandersetzungen hat die Kammer vor allem im Beschluss vom 21. Oktober 2013 zum Aktenzeichen S 20 SO 67/13 ER zusammengefasst, auf den Bezug genommen wird. Dort hatte das Gericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Juli 2014, monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 6.500,00 € zu bewilligen und auszuzahlen.

Mit Vergleichsbeschluss der Kammer vom 7. April 2014 haben die Beteiligten für die Vergangenheit folgenden Vergleich geschlossen:

  1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für den Zeitraum vom August 2012 bis einschießlich Februar 2013 ein persönliches Budget von insgesamt 2.800,00 Euro monatlich unter Anrechnung des jeweils bislang gezahlten Betrages von 2.373,14 Euro zzgl. des Pflegegeldes von 700,00 Euro zu bewilligen und zu zahlen.
  2. Für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 bis einschließlich Juli 2014 bewilligt die Beklagte dem Kläger den Betrag von 6.734,25 Euro für das beantragte persönliche Budget (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 Euro).
  3. Im Gegenzug verzichtet der Kläger auf einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Februar 2014; sämtliche vergangene Zeiträume ab August 2012 bis einschließlich Juli 2014 sind damit erledigt.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 27. Februar 2014 für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ein persönliches Budget. Eine Zielvereinbarung schlossen die Beteiligten nicht mehr ab, weil der Antragsgegner diese nicht unterzeichnete. Stattdessen bewilligte diese dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Juli 2014 zur Deckung des Pflege- und Eingliederungshilfebedarfs für den

Seite 5

Zeiraum ab dem 1. August 2014 Sachleistungen, zahlte ihm allerdings bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Leistungen in Form des persönlichen Budgets weiter. Den gegen den Bescheid vom 17. Juli 2014 erhobenen Widerspruch (fehlt teilw.) wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2014 zurück. Über die am 5. Januar 2015 erhobene Klage zum Aktenzeichen S 20 SO 3/15 (fehlt) hat das Gericht noch nicht entschieden.

Weitere Verfahren sind zu den Aktenzeichen S 20 SO 2/15 (fehlt) und S 20 SO 82/15 anhängig, letzteres betreffend einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2015, mit dem diese die Durchführung einer Budgetkonferenz abgelehnt hatte.

Am 9. Februar 2015 erhob der Antragsteller zum Aktenzeichen S 20 SO 19/15 ER einen Antrag auf Gewährung Einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der vorläufigen Weitergewährung der Leistungen für das persönliche Budget. Am 13. Februar 2015 fand zu diesem Verfahren ein Erörterungstermin (fehlt) statt. In diesem äußerte die Kammer erhebliche Zweifel, das der von der Antragsgegnerin für die Leistungserbringung in Aussicht genommene Dienstleister, die Einzelfallhilfe-Manufaktur e.V., dazu berechtigt ist. Gleichwohl erklärte der Antragsteller am 17. Februar 2015 (Bl. 25 GA, S 20 SO 19/15 ER) sein Einverständnis zur Übertragung der Budgetverantwortung auf diesen Verein. Dieser wollte einen erheblichen Teil der vom Antragsteller bislang angestellten Personen übernehmen, weil sein vorgehaltenes Personal dazu nicht ausreichte. Am 26. Februar 2015 erklärte der Verein (Erklärung fehlt), der zuvor als monatlichen erforderlichen Gesamtbetrag für das Budget mindestens 8.500,00 € kalkuliert hatte, dann allerdings, nur die Eingliederungshilfeleistungen, nicht aber die pflegerischen Leistungen im Rahmen des trägerübergreifenden persönlichen Budgets zu übernehmen. Das Vertragsverhältnis kam somit nicht zustande. Daraufhin nahm die Antragsgegnerin mit der Pflegestation "Am Luisenplatz" Kontakt auf, damit diese ab Anfang März 2015 die Leistungen entsprechend des letzten MDK-Gutachtens erbringt.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 verpflichtete die Kammer die Antragsgegnerin, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis einschließlich 31. März 2015 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 7.000,00 € (ohne Berücksichtigung des Pfle-

Seite 6

gegeldes von 700,00 € [richtig wäre allerdings 728,00] zu bewilligen und auszuzahlen (S 20 SO 19/15 ER). Wegen der Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 34 ff. GA) Bezug genommen. Die dagegen von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde verwarf das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 7. Mai 2015 als unzulässig (L 15 SO 121/15 B ER).

Am 30. März 2015 hat der Antragsteller zum Aktenzeichen S 20 SO 40/15 ER erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Weitergewährung des persönlichen Budgets beantragt. Er führt aus: Für ihn lägen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor. Ohne die Weiterbewilligung sei seine Pflege und Betreuung nicht in dem erforderlichen Umfang gesichert. Das persönliche Budget diese dazu, dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und sei in der Regel als Geldleistung zu bewilligen. Die Lohnabrechnung erfolge über eine Buchhalterin (Frau D.) und das Geschäftskonto werde durch Rüdiger Otto, der ebenfalls Buchhalter sei, kontrolliert.

Er beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für das beantragte trägerübergreifende Budget als Arbeitgebermodell monatlich einen Betrag von 7.000,00 € zu gewähren.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht im Wesentlichen geltend: Seit Beginn der Gewährung des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles an den Antragsteller erfolge die Nachweisführung über die verwendung der Sozialhilfeleistungen gar nicht oder unzureichend. Seit 2012 habe er durch sie und auch durch die 20. Kammer des Sozialgerichts diverse Hinweise erhalten, in welcher Art und Weise Nachweisführungen transparent und schlüssig zu tätigen wären. Er halte aber an seiner Verfahrensweise fest. Nachdem alle ihre Versuche, den Antragsteller zu einer qualifizierten Führung des persönlichen Budgets, den wirtschaftlichen Umgang mit den Mittel der Sozial-

Seite 7

hilfe und der transparenten und schlüssigen Nachweisführung auch nach Jahren nicht zum Erfolg geführt hätten und er au7ch gemeinsam mit seinen Rechtsanwälten und Buchhaltern nicht in der LAge gewesen sei, mit den Geldern umzugehen, sei es unvermeidlich gewesen, die Geldleistung auf Sachleistungen umzustellen. Der Antragsteller habe die bezogenen Sozialleistungen auch nicht immer zweckentsprechend verwand. Beispielsweise habe sie ihrer Kalkulation einen Arbeitnehmerbruttolohn von 8,00 € pro Stunde und einen Arbeitgeberbruttolohn von 9,42 € zu Grunde gelegt. Seinen Arbeitsverträgen sei aber zu entnehmen, dass er diesen einen Arbeitnehmerbruttolohn von 9,42 € zahlte. Zudem habe er nie umfänglich nachgewiesen, in welcher Höhe er arbeitsrechtliche Verträge abgeschlossen habe. Er habe auch Gehälter gezahlt, deren Höhe nicht nachvollziehbar war. Seine selbsterstellten Übersichten hätten nie mit den Kontoauszügen des Budgetkontos übereingestimmt. Seinen Mitwirkungspflichten sei er seit beginn der Leistungsgewährung nicht oder nur nach wiederholter Aufforderung nachgekommen. Auch im februar 2015 seinen die jetzt eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar und unvollständig. Beispielhaft verweise sie auf das Lohnkonto der Angestellten Sabine Wohnig. Diese habe ausweislich der Lohnabrechnung im Dezember 2014 insgesamt 298,75 Stunden bei einer Sollarbeitszeit von 160 Stunden gearbeitet, somit an 31 Tagen täglich jeweils fast 10 Stunden. Da in diesem Monat zugleich andere Kräfte tätig gewesen seien und er an verschiedenen Tagen 16 Stunden betreut betreut worden sei, zweifle sie die Abrechnung von Dezember 2014 für Frau Wohnig an.

Dem Anragsteller fehle es offenbar auch an der Übersicht über seine Beschäftigungsverträge; er habe erst jetzt Verträge vorgelegt, die bereits im Jahr 2012 geschlossen worden sein sollen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass er seine Honorarkräfte entsprechen der gesetzlichen Erfordernisse angemeldet habe. Für die Honorarkräfte LP, MR, MG, TV lägen entsprechende Verträge nicht vor. Gleiches gelte für den Arbeitsvertrag mit CSO. Auch sei teilweise nicht klar, ob die Personen festangestellt seien, als Honorarkräfte arbeiten würden oder ehrenamtlich tätig seien. Die fehlende Schlüssigkeit von Dienstplänen und Stundenabrechnungen sowie Einnahmen und Ausgaben beruhen darauf, dass der Antragsteller gemäß seiner Aufstellung vom 20. Dezember 2013 (fehlt) zeitweise bis zu 10 Angestellte, 25 Honorarkräfte und 7 Familienmitglieder beschäftige und entlohne, was einem mittelständischen Unternehmen entspreche. Ihr sei aus anderen persönlichen Budgets bekannt, dass andere

Seite 8

Arbeitgeber mit identischem Assistenzbedarf bis zu 5 Angestellte beschäftigten, möglich sei die Absicherung einer 24-stündigen Assistenz im Arbeitgebermodell mit 4 Vollzeitkräften. Sie habe den Antragsteller immer wieder ohne Erfolg auf diese Missstände hingewiesen.

Das Pflegegeld sei bis April 2013 seinem privaten Konto zugeflossen; die Mittelverwendung habe er nicht glaubhaft gemacht, weswegen sie davon ausgehe, dass diese für private Zwecke verwendet worden seien. Seinen Arbeitgeberpflichten gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Bundesknappschaft und dem Finanzamt sei er gar nicht bzw. nur teilweise nachgekommen, weswegen er Schulden angehäuft habe. Auch die nach dem Abschluss des Verfahrens S 20 SO 33/13 ER erfolgten Nachzahlungen haben die vorhandenen Schulden nicht ausgleichen können. Dieser Zusatnd habe auch noch im Februar 2015 bestanden. Sie habe teilweise die vom Antragsteller übersandten Nachweise zur Mittelverwendung im Unfang bis zu 500 Seiten wegen des Umfangs und ihrer Unübersichtlichkeit und Unschlüssigkeit nicht prüfen können. Die aktuellen Auszüge des Budgetkontos für den zeitraum bis Dezember 2014 würden belegen, dass er nach wie vor nur Teilhonorare oder Teilgehälter bzw. Restgehälter für lange zurückliegende Zeiträume zahle.

Sie habe von der zuständigen Krankenkasse auch erst mit großer zeitlicher Verzögerung eine Erstattung bis einschließlich Juli 2014 erlangen können. Grund hierfür sei gewesen, dass ergänzende Zielvereinbarungen, Verordnungen und Leistungsnachweise erst vielzu spät vom Antragsteller vorgelegt worden seien. Ab der 1. August 2014 habe die Krankenkasse keine Erstattungen mehr geleistet.

Sie habe ihm wiederholt Alternativen zu seiner bisherigen Leistungsform aufgezeigt und Hilfen bei der weiteren Gestaltung seiner Bedarfsdeckung angeboten, beispielsweise mit den Pflegediensten "Am Luisenplatz" und "Herbstzeit". Letzterer habe auch erklärt, dass der Antragsteller an verschiedenen Körperstellen von einer Pilzerkrankung befallen sei. Dies deute auf eine unzureichende Pflege hin. Außerdem stünden die Wohnsituation und das Nichtvorhandensein von Hilfsmitteln einer qualitativ guten Pflege entgegen. Schließlich gehe sie mit Blick auf mündliche Erklärungen des Pflegedienstes "Herbstzeit", denen sie sich anschließe, davon aus, dass für ihn eine 24-stündige Betreuung nicht erforderlich sei. Vielmehr würden 10 Stunden Pflege und 2 Stunden Eingliederungshilfe zur Deckung seines Bedarfes ausreichen. Ein halbstündiger gemischter Nachteinsatz zum Drehen, Getränke reichen und Ausschei-

Seite 9

den sei ebenfalls nicht erforderlich. Durch den Einsatz einer Wechseldruckmatratze würde beispielsweise eine nächtliche Betreuung überflüssig. Somit wären - wie bei anderen vom Pflegedienst "Herbstzeit" gepflegten MS-Patienten - lediglich drei Einsätze zu je vier Stunden sinnvoll sowie praktikabel.

Zur Deckung des nächtlichen Pflegebedarfes habe der Antragsteller nach dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes ab dem 1. Januar 2015 die Möglichkeit, eine zusätzliche Betreuungsleistung in Höhe von 104,00 € und eine Leistung zur Deckung niederschwelliger Betreuungsbedarfe in Anspruch zu nehmen. Die erforderlichen leistungen der Krankenhilfe seien durch entsprechende Verordnungen über die Krankenversicherung sicherzustellen. Dass der Antragsteller bisher keine Alternative für die Leistungserbrinmgung in Form eines persönlichen Budgets gefunden haben wolle, sei einzig und allein seinem Verhalten zuzurechnen. Beispielsweise habe er sich unangemessen über die ihm vorgeschlagene Wohnform bei dem Träger "3w-konzepter GmbH" geäußert, was diesem bekannt geworden sei. Hier gehe es nicht darum, den Antragsteller aus "in eine Einrichtung zu drängen". Die aufgezeigten Angebote von Pflegestationen würden alle in der Häuslichkeit stattfinden. Die Wohngemeinschaften seien keine Einrichtungen, sondern die Bewohner würden selbst- und eigenständig leben.

Am 16. April 2015 hat die Kammervorsitzende in diesem Verfahren einen Erörterungstermin durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Am 28. April 2015 hat die Kammer im Wege der Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juli 2015 monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 7.000,00 € (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes) zu bewilligen und auszuzahlen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 74 GA) Bezug genommen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. April 2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg (L 15 So 151/15 B ER) mit Beschluss vom 14. Mai 2015 zurückgewiesen.

Am 12. Mai 2015 hat die Kammer - in Absprache mit den beteiligten hinsichtlich der konkreten Beweisfragen - eine Beweisanordnung mit folgendem Inhalt erlassen:

Seite 10

  1. ) Verfügt der Antragsteller über ein bedarfsgerechtes (behindertengerechtes) Bett? Ist dieses z.B. auch mit einer sog. Wechseldruckmatratze oder ähnlich geeigneten Matratze ausgestattet?
  2. ) Sind beim Antragsteller Mängel in der Pflege erkennbar? Bitte beschreiben Sie so genau wie möglich den Pflegezustand des Antragstellers.
  3. ) Für wieviele Stunden täglich benötigt der Antragsteller an Pflege und Betreuung (Assistenz)? Kann sich bei einer von der Antragsgegnerin angestrebten Reduzierung der Pflege- und Betreuungszeiten eine Gefahrensituation für den Antragsteller ergeben, oder ist eine ununterbrochene Anwesenheit notwendig? Können die benötigten Stunden für Pflege und Betreuung z.B. durch andere Hilfsmittel (Notfallknopf, Windeln, Rollstuhlhaltesystem etc.) zumutbar reduziert werden? Ggf. in welchem Umfang?
    Bitte begründen Sie dazu Ihre Entscheidung detailliert.
  4. ) Gibt es in der Wohnung des Antragstellers einrichtungstechnische Gegebenheiten, die die Ausführung der pflegerischen Verrichtungen behindern oder verhindern bzw. den Antragsteller in seiner Selbstständigkeit hindern?
  5. ) Wirken sich die umfangreichen und zeitintensiven Freizeitaktivitäten (z.B. mehrstündige/mehrtägige Go-Turniere) positiv oder negativ auf das Krankheitsbild des Antragstellers aus bzw. beeinflussen diesen den körperlichen Zustand des Antragstellers nicht?
  6. ) Wäre eine stundenweise Abwesenheit des Assistenten zumutbar und eine hierdurch entstehende Ruhephase dem Gesundheitszustand des Antragstellers dienlich?

Der Sachverständige Dr. med. J., Freiberuflicher sozialmedizinischer Gutachter (Schwerpunkt SGB V, XI und XII), hat dem Gericht das Gutachten nach vorheriger Begutachtung in der Häuslichkeit unter dem 27. Mai 2015 erstattet. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Gutachters wird auf Bl. 165 ff. GA sowie die Gründe II Bezug genommen.

Am 26. Juni 2015 hat die Kammer einen weiteren Hängebeschluss erlassen (BL. 217 GA). Damit wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für den zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 7.000,00 € (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes)

Seite 11

zu bewilligen und auszuzahlen. Zur Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Az.: S 20 SO 40/15 ER (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Denn er hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihm ab dem 1. April 2015 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zu dem im Tenor genannten Zeitraum (30. November 2015), Leistungen von monatlich 7.000,00 € unter Außerachtlassung der Leistungen der Pflegekasse von derzeit 728,00 € (insoweit wäre der Tenor des Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ggf. förmlich zu korrigieren) in Form des persönlichen Budgets gem. § 57 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - i.V.m. §§ 53 ff. und 61 ff. SGB XII und dem SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, insbesondere § 17 SGB IX, gewährt und auszahlt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint, wobei Anordnungsanspruch - das zu sichernde Recht - und Anordnungsgrund - die besondere Eilbedürftigkeit - glaubhaft zu machen sind, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Vorliegend war der Antrag § 86b Abs.2 Satz 2 SGG ungeachtet dessen statthaft, dass derzeit zwischen den Beteiligten keine Zielvereinverbarung betreffend ein trägerübergreifendes persönliches Budget existiert. Denn andernfalls würde man den Antragsteller auf ein - weiteres - Einstweiliges Rechtsschutzverfahren verweisen, bei dem letztlich über die gleichen oder jedenfalls ähnliche Rechtsfragen zu entscheiden

Seite 12

wäre. Zudem hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. März 2015 die Durchführung einer Budgetkonferenz abgelehnt und sich auch im bisherigen Verfahren klar dahin positioniert, dass die die weitere gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets zugunsten des Antragstellers ablehnt und ihm statt dessen Sachleistungen bewilligt.

Die Sache ist eilbedürftig, weil der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines hohen Bedarfes an Hilfe zur Pflege und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Teilnahme am Go-Club, Chormitgliedschft, Meditationskurs, Teilnahme am Behindertenstammtisch, Vorstandstätigkeit im Mieterverein Potsdam und der Montessori-Schule Potsdam etc.) dringend auf die bewilligung und Auszahlung des begehrten Geldbetrages in Form des trägerübergreifenden persönlichen Budgets angewiesen ist, zumal er als Arbeitgeber die laufenden Gehaltskosten für mehrere Angestellte einschließlich der Sozialversicherungsabgaben pünktlich zu leisten hat. Ohne die Regelung bestünde die Gefahr, dass die von ihm benötigten Assistenzleistungen nicht realisiert werden können, weswegen das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf sein Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG zurückzutreten hat.

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 Abs.2 Nr. 7 SGB IX, 60 SGB XII § 22 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-VO), auf ergänzende Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII sowie ein Anspruch auf das Pflegegeld gem. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 c Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zu. Denn er gehört aufgrund der in den Gründen zu I. genannten schwerwiegenden Erkrankungen unstreitg zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 53 ff. SGB XII. Er ist behindert im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, d.h. er ist wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt, weil seine körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten länger als sechs Monate von den für das Lebensalter typischen Zustand abweichen.

Streitig ist zwischen den Beteiligten allerdings, ob dem Antragsteller die Leistungen in Form eines trägerübergreifendenden persönlichen Budgets gem. §§ 57, 61 Abs. 2

Seite 13

Satz 3 und 4 SGB XII, § 35 a SGB XI i.V.m. den §§ 17 Abs. 2 bis 4, § 159 Abs. 5 SGB IX, §§ 1 ff. BudgetV oder als sog. Sachleistungen zu gewähren sind, in welchem zeitlichen Umfang er Assistenzleistungen benötigt und schließlich in welcher Höhe die Leistungsgewährung zu erfolgen hat. Insoweit war in der vergangenheit (2013, Verfahren S 20 SO 67/13 ER) insbesondere bei dem damals unbestrittenen Assistenzbedarf im Umfang von 24 Stunden streitig, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, die Assistenzleistungen in sog. "aktive Arbeitszeit" und "aktive Bereitschaftszeit" zu unterteilen. Dies hätte für den Antragsteller zur Folge, dass die Antragsgegnerin ihm lediglich die tatsächlichen Arbeitszeiten seiner Assistenten mit 100 % eines Stundenlohnes von 8,00 € Arbeitnehmerbrutto und 9,42 € Arbeitgeberbrutto vergütet, während sie die übrigen Anwesenheitszeiten der Assistenten mit nur 30 % des genannten Stundenlohnes veranschlagt hat. Sie beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des Sg Dortmund vom 26. März 2012 - [https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151272 zit. nach Juris. In dieser Entscheidung hatte das Gericht die vom dortigen Beklagten angewandte Rechenmethode, die im Grundsatz von einer individuellen Bedarfsfeststellung ausgehend eine Differenzierung zwischen Nachtwache/Nachtbereitschaftszeiten und Arbeitszeiten vorgenommen hatte, nicht beanstandet, wobei dort - soweit der Kammer ersichtlich - Zeiten der Nachtwache/Nachtbereitschaft mit 50 % des Stundenlohnes vergütet wurden und nicht wie von der Antragsgegnerin offenbar ausgehend davon nach "unten abgewandelt", mit 30 % des üblichen Stundenlohnes. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die Problematik der Höhe des persönlichen Budgets für den Fall einer Gewährung dem Grunde nach den Antragsteller weiterhin für klärungsbedürftig hält.

Das verstehe ich nicht. Mir scheint, daß das letzte "den Antragsteller" nicht dahingehört.

Im Einzelnen:

Der Antragsteller bedarf entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin über einen Zeitraum von täglich 24 Stunden der Assistenz. Dies ergibt sich eindrucksvoll aus dem im Rahmen dieses Verfahrens angefertigten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. J. vom 27. Mai 2015 (Bl. 165 ff. GA). Dieser hat sich dem festgestellten Hilfebedarf des MDK vom 12. August 2013 hinsichtlich der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgungen im Sinne des SGB XI im Wesentlichen angeschlossen, aber ausgeführt, dass die formellen Kriterien für die Anerkennung eines Härtefalles erfüllt sind. Für die hier interessierende Frage des benötig-

Seite 14

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge