Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013

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Version vom 25. November 2013, 18:13 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.

15. November 2013

Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Ihr Mandant, Herr Oliver Lenz
Bescheide vom 25.06.2012 und 20.09.2012
Widersprüche vom 23.07.2012, eingegangen am 24.07.2012 und 24.10.2012, eingegangen am 24.10.2012

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Klink,

den Widerspruch Ihres Mandanten, Herrn Oliver Lenz, vom 23.07.2012 und den für Ihren Mandanten, Herrn Oliver Lenz, durch die damalige Bevollmächtigte Frau Rechtsanwältin A. L., eingelegte Widerspruch vom 24.10.2012 gegen die Bescheide des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt - Bereich Gesundheitssoziale Dienste - vom 25.06.2012 bzw. 20.09.2012 weise ich zurück.
Soweit Ihrem Mandanten in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, hat er diese selbst zu tragen.
Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.
Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Begründung:

I.
Ihr Mandant ist 47 Jahre alt und alleinstehend.
Er leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf.
Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde Ihrem Mandanten ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen.

Seite 2

Ihr Mandant ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 700,00 € monatlich.
Ihr Mandant bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente (Ich erhalte eine volle Erwerbsminderungsrente! Das ist etwas anderes als Erwerbsunfähigkeitsrente!) in Höhe von 855,03 € monatlich.
Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte Ihr Mandant erstmalig bei dem Widerspruchsgegner die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung von Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells.
Seinem formlosen Antrag fügte er eine Lohnkostenkalkulation bei, wonach er bei einem Stundensatz in Höhe von 17,55 € einen Betrag in Höhe von monatlich 8.542,90 € begehrte.
Es folgten zur Feststellung des Sozialhilfebedarfes Ihres Mandanten Gespräche, ein Hausbesuch, Auswertungen von Stellungnahmen, Attesten und Gutachten.
Am 01.02.2012 schloss Ihr Mandant erstmalig einen Arbeitsvertrag mit seiner Assistentin Frau W. und einen weiteren Teilzeitvertrag ab.
Mit Bescheid vom 23.02.2012 gewährte der Widerspruchsgegner ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 1.469,53 € zur Deckung des pflegerischen Assistenzbedarfes in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden täglich und des Eingliederungshilfebedarfes in einem zeitlichen Umfang von 1,5 Stunden täglich.
Die entsprechende Zielvereinbarung, die bis zum 31.07.2012 befristet wurde, wurde am 27.01.2012 abgeschlossen.
Gegen den Bescheid vom 23.02.2012 erhob Ihr Mandant mit Schreiben vom 20.03.2012 unter dem Zeichen W 90/12 Widerspruch.
Seinem Widerspruch wurde teilweise in Bezug auf die Gewährung des gekürzten Pflegegeldes (§ 66 SGB XII) abgeholfen.
Soweit Ihr Mandant in seiner Widerspruchsbegründung die Nichtberücksichtigung seines nächtlichen Pflegebedarfes gerügt hatte, stellte er in diesem Widerspruchsverfahren klar, keinen nächtlichen Hilfebedarf zu haben und nahm daher seinen Widerspruch bezüglich dieses Teiles am 29.05.2012 zurück.
Am 20.06.2012 schlossen Ihr Mandant und der Widerspruchsgegner eine Zielvereinbarung für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 ab.
Mit Bescheid vom 20.06.2013 (Muß 2012 heißen.) gewährte der Widerspruchsgegner entsprechend der vereinbarten Ziele ein Persönliches Budget in Höhe von 2.004,65 €.
Gegen diesen Bescheid erhob Ihr Mandant mit Schreiben vom 23.07.2012 Widerspruch.
In seiner Widerspruchsbegründung rügte er, dass der Kalkulation des Widerspruchsgegners nicht zu entnehmen sei, dass eine Pauschale für die Berufsgenossenschaft, eine Pauschale für Dienstberatungen, eine Pauschale für Regiekosten/Steuerberater sowie Pauschalen für Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie den 24.12. und 31.12. nicht zu entnehmen seien.
Mit Schreiben vom 31.07.2012 erweiterte Ihr Mandant seinen Widerspruch dahingehend, dass der Widerspruchsgegner seinen nächtlichen Hilfebedarf nicht berücksichtigt hätte. Er habe nunmehr in einem zeitlichen Umfang von 24 Stunden täglich Bedarf an Assistenz.
Zudem rügte er, dass das nach den Vorschriften des SGB XII gewährte Pflegegeld um zwei Drittel gekürzt wurde.
Mit Schreiben vom 28.07.2012 stellte Ihr Mandant einen Änderungsantrag.
Im Einzelnen beantragte er die Übernahme der Kosten einer 24-Stunden-Assistenz und die Übernahme vom Kosten für die Begleitperson in Höhe von 50 € wöchentlich und 2.600,00 € jährlich.
Mit Schreiben vom 03.09.2012 legte Ihr Mandant eine Abrechnung vor, wonach er im Monat August 2012 durchschnittlich ca. 16 Stunden Assistenz benötigte.
Zum Zwecke der Bedarfsfeststellung erfolgten erneut Gespräche mit Ihrem Mandanten und ein Hausbesuch.
Mit Bescheid vom 20.09.2012 gewährte der Widerspruchsgegner Ihrem Mandanten ein persönliches Budget in Höhe von 2.373,14 €.
Gegen diesen Bescheid erhob die damalige Bevollmächtigte Ihres Mandanten mit Schreiben von 24.10.2012 fristwahrend Widerspruch.

Seite 3

Diesen Widerspruch begründeten Sie mit Schreiben vom 28.03.2013 nach wiederholter Aufforderung durch den Widerspruchsgegner.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2013 stellten Sie beim Sozialgericht Potsdam einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Sie beantragten, den Widerspruchsgegner zu verpflichten, Ihrem Mandanten ein Persönliches Budget in Höhe von 9.855,27 € monatlich zur Deckung einer 24-Stunden-Assistenz in Form des Arbeitgebermodells zu gewähren.
Mit Beschluss von 21.10.2013 lehnte die 20. Kammer des Sozialgerichtes den Eilantrag für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 wegen Zeitablaufes ab.
In einem weiteren Eilverfahren wurde der Widerspruchsgegner durch das Sozialgericht verpflichtet, Ihrem Mandanten zur Deckung der Kosten der 24-Stunden-Assistenz in Form des Arbeitgebermodells ab dem 01.08.2013 bis zur Entscheidung des Widerspruchsgegners (Häh? Bis zur Entscheidung in der Hauptsache, nicht bis zur Entscheidung des Widerspruchsgegners!) in der Hauptsache ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 6.734,25 € zu gewähren.
In Ihrer Widerspruchsbegründung bezifferten sie die zeitlichen Umfänge der Hilfebedarfe Ihres Mandanten.
Sie stellten fest, dass Ihr Mandant in einem Zeitraum von 14 Stunden täglich tatsächlich und stetig der Hilfe bedarf. In einem Zeitraum von 10 Stunden täglich tritt der Hilfebedarf jedoch sporadisch auf und besteht nicht ständig, weshalb dieser Zeitraum als Bereitschaftszeit in Höhe von 50% zu vergüten sei. Bei einem Stundensatz von 9,42 € errechnen Sie für ein Jahr Budgetkosten in Höhe von 65.372,45 €. Diesem Betrag rechnen Sie Einmalbezüge (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) in Höhe von 5.447,70 € hinzu. Des Weiteren seien nach Ihrer Auffassung Pauschalen für Einarbeitungen, Feiertage, Urlaub, Weiterbildung und Krankheit in Höhe von 17.898,00 € jährlich hinzuzurechnen und Arbeitgeberanteile in Höhe von 19.469,20 €.
Zudem seien Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit in Höhe von 9.400,37 € sowie eine Pauschale in Höhe von 5.150,00 € für die Berufsgenossenschaft, Regiekosten/Steuerberater, Unterkunft und Kosten der Begleitperson einzukalkulieren.
Von der Summe dieser Beträge sei für Erstattungen der Lohnfortzahlungen ein Betrag in Höhe von 4.740,50 € abzuziehen, so dass sich jährliche Assistenzkosten in Höhe von 118.263,22 € und monatliche Assistenzkosten in Höhe von 9.855,27 € ergeben würden, die im Rahmen der Gewährung eines Persönlichen Budgets von dem Widerspruchsgegner zu decken seien.
Die Möglichkeiten der Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) wurden eröffnet.

II.

Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.
Ihr Widerspruch ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide vom 25.06.2012 und 20.09.2012 sind formell und materiell rechtmäßig.
Ihr Mandant ist

Seite 4

Ihr Mandant begehrt zur Deckung seiner Bedarfe an Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitels des SGB XII die Gewährung eines Persönlichen Budgets, dass er in Form des sogenannten Arbeitgebermodells umsetzen will.
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