Schriftsatz der LH an das Sozialgericht vom 05.02.14
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit, Servicebereich
Hegelallee 6-8, Haus
Frau G.
S 20 SO 144/13
05. Februar 2014
Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam
In dem sozialgerichtlichen Verfahren
Oliver Lenz
gegen
die LAndeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 144/13
Wird beantragt,
- die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Inhalt der Ausgangsbescheide vom 25.6.2012 und 20.09.2012 [Bl. 8-9 und Bl.23-25 d. Widerspruchsakte] verwiesen.
Ergänzend wird wie folgt vorgetragen:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells in der begehrten Höhe von 9.855,27 €.
Am 20.06.2012 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Zielvereinbarung über die Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 ab.
Mit Bescheid vom 20.6.2012 (Wahrscheinlich meint die LH ihren Bescheid vom 25.6.2012) gewährte der Widerspruchsgegner (korrekt: Beklagte) entsprechend der vereinbarten Ziele ein Persönliches Budget in Höhe von 2.004,65 €.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2012 Widerspruch.
In seiner Widerspruchsbegründung rügte er lediglich, dass der Kalkulation der Beklagten nicht zu entnehmen sei, dass eine Pauschale für die Berufsgenossenschaft, eine Pauschale für Dienstberatungen, eine Pauschale für Regiekosten/Steuerberater sowie Pauschalen für Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie den 24.12. und 31.12. finanziert würden.
Mit Schreiben vom 31.07.2012 erweitert der Kläger seinen Widerspruch dahingehend, dass die Beklagte seinen nächtlichen Hilfebedarf nicht berücksichtigt hatte. Er habe nunmehr einen zeitlichen Umfang von 24 Stunden täglich Bedarf an Assistenz.
Zudem rügte er, dass das nach den Vorschriften des SGB XII gewährte Pflegegeld um zwei Drittel gekürzt wurde.
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Mit Schreiben vom 28.07.2012 stellte der Kläger einen Änderungsantrag.
Im Einzelnen beantragte er die Übernahme der Kosten einer 24-Stunden-Assistenz und die Übernahme von Kosten für die Begleitperson von 50,00 € wöchentlich und 2.600,00 € jährlich.
Mit Schreiben vom 03.09.2012 legte der Kläger der Beklagten eine Abrechnung vor, wonach er im Monat August 2012 durchschnittlich ca. 16 Stunden täglich Assistenz benötigte.
Zum Zwecke der Bedarfsfeststellung erfolgten erneut Gespräche mit dem Kläger sowie ein Hausbesuch.
Mit Bescheid vom 20.09.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger ein persönliches Budget in Höhe von 2.373,14 €.
Gegen diesen Bescheid erhob die damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24.10.2012 fristwahrend Widerspruch.
Diesen Widerspruch begründete der Prozssbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 28.03.2013 nach wiederholter Aufforderung durch die Beklagte.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2013 stellte der Kläger beim Sozialgericht Potsdam einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Er beantragte, die Bklagte zu verpflichten, ihm ein Persönliches Budget in Höhe von 9.855,27 € monatlich zur Deckung einer 24-Stunden-Assistenz in Form des Arbeitgebermodells zu gewähren.
Mit Beschluss vom 21.10.2013 lehnte die 20. Kammer des Sozialgerichtes den Eilantrag für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 wegen Zeitablaufes ab.
In einem weiteren Eilverfahren wurde die Beklagte durch das Sozialgericht verpflichtet, dem Kläger zur Deckung der Kosten der 24-Stunden-Assistenz in Form des Arbeitgebermodells ab dem 01.08.2013 bis zur Entscheidung der Beklagten über die Widersprüche ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 6.734,25 € zu gewähren.
Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nach und gewährt dem Kläger seit dem 01.08.2013 ein Persönliches Budget in Höhe der Verpflichtung durch die 20. Kammer der Sozialgerichtes Potsdam.
Die Beklagte hat die Widersprüche des Klägers vom 23.07.2012 und 24.10.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 zurückgewiesen.
Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger seine Bedarfe in dem Zeitraum vom 01.08.2012 bis 15.03.2013 vollständig decken konnte. In diesem Zeitraum hatte der Kläger nach eigenen Angaben 2 Anmgestellte.
- Und Honorarkräfte! Es ging ja darum, mit 8,5 h-Budget 24 Stunden zu übeleben!!
Der Beklagten lagen ein Arbeitsvertrag mit der Angetellten Frau S.W. vom 01.02.2012 über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und ein Bruttogehalt in Höhe von monatlich 1.162,50 € sowie ein zweiter Arbeitsvertrag vom 01.02.2012 mit Frau K.B. über eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang von 12,5 Stunden und einem Nettolohn in Höhe von 350,00 € vor.
Weitere Arbeitsverträge (wobei es sich wohl eher um Honorarverträge handelt) wurden erst im März bzw. April 2013 abgeschlossen.
- Wieso "Honorarverträge"? Da steht doch eindeutig "Arbeitsvertrag" drüber und der Inhalt entspricht ganz bestimmt einem Arbeitsvertrag! Wie kommt die LH dann auf "Honorarverträge"?
Da dem Kläger in dem Zeitraum vom 01.10.2012 bis 28.02.2013 monatlich ein Persönliches Budget in Höhe von 3.306,47 € (SGB XII-Leistungen i.H.v. 2.373,14 € + 700,00 SGB XI-Pflegegeld + 233,33 SGB XII-Pflegegeld) zur Verfügung stand, ist davon auszugehen, dass sein Assistenzbedarf ausreichend gedeckt war.
- Ich werd wahnsinnig! Da habe ich Geld und Arbeitsverträge für 52,5 Stunden. Die Woche hat aber 168 Stunden und die Beschäftigten haben Anspruch auf Urlaub und Feiertage! Und weiterhin habe ich seit 28.09.2011 die Pflegestufe III, spätestens seit diesem Zeitpunkt ist mein nächtlicher Hilfebedarf aktenkundig. Hm, das Geld reicht nicht? Oh welch Wunder!
Im März und April 2013 schloss der Kläger Arbeitsverträge und Änderungsverträge mit seinen angestellten Assistenten Frau S.W. (Änderungsvertrag), Herrn D.W., Herrn J.H., Herrn B.P., Herrn C.S., Herrn H.B. und Frau K.B. (Änderungsvertrag) ab.
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In diesen Arbeitsverträgen wurde jeweils die Zahlung eines Bruttogehaltes vereinbart.
In den Monaten Juni und Juli 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund des Zwischenvergleiches vom 31.05.2013 Leistungen in Höhe von 5.750,00 € monatlich.
Die Beklagte geht auch in Bezug auf die Zeiträume von März 2013 bis heute davon aus, dass der Assistenzbedarf des Klägers gedeckt war.
- Oha. Die LH schrieb ja auch an das SG am 5.4.2013: "anerkennt die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit der Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells für eine 24-h-Assistenz zur Deckung des Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes des Antragstellers in Höhe von 3.742,60 € monatlich." Und ich solle mit einer (1) Angestellten sowie einer (1) Honorarkraft auskommen! Wer so rechnet, dem ist wohl alles zuzutrauen.
Soweit der Kläger einen Betrag in Höhe von monatlich 9.855,27 € zur Deckung seines 24-Stunden-Assistenzbedarfes begehrt, ist seiner Berechnung zu dieser Budgethöhe nicht zu folgen.
Grundsätzlich besteht zwischen dem Kläger und der Beklagten Übereinstimmung über den Bedarf des Klägers an einer 24-Stunden-Assistenz sowie seines Bedarfes an tatsächlichen HJilfeleistungszeiten im Umfang von 14 Stunden täglich und an aktiver Bereitschaftszeit im Umfang von 10 Stunden täglich.
- Häh??? Hat die LH nicht in der Beschlußbegründung des SG gelesen?
In der Kalkulation des Persönlichen Budgets des Klägers und der beklagten bestehen aber grundsätzliche Unterschiede bereits in der Ausgangsposition.
Die Beklagte kalkuliert das Persönliche Budget mit dem nach der Pflegearbeitsbedingungsverordnung zu zahlenden Mindestlohn in Höhe von 7,75 €/h (Arbeitnehmerbruttolohn)
- Seit 1.7.2013 beträgt der Mindestlohn in der Pflegebranche 8,00 €/h! Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pflegearbbv/gesamt.pdf
und rechnet hierzu einen Arbeitgeberanteil in Höhe von 21,575 %, so dass sich ein Arbeitgeberbruttolohn in Höhe von 9,42 €/h ergibt.
Der Kläger geht fälschlicherweise in seiner Berechnung von dem Arbeitgeberbruttolohn in Höhe von 9,42 €/h als Nettobetrag aus und addiert dann nochmals die Arbeitgeberanteile in Höhe von 19.469,20 €.
Die Arbeitgeberanteile werden demnach von ihm zweimal einkalkuliert.
Soweit der Kläger in seiner Berechnung fordert, dass die Beklagte finanzielle Mittel für die Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bereitstellt, wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 verwiesen.
Für die Frage der Übernahme von Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX kommt es in erster Linie darauf an, ob diese auf einer unabdingbaren arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Klägers als Arbeitgeber beruhen. So hat das LSG NRW in seinem Urteil vom 28.11.2011 - L 20 SO 82/07 - hinsichtlich der Beschäftigung von Assistenzkräften im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Bezug auf die Anwendung des TVöD ausgeführt, dass eine bloße freiwillige Verpflichtung des Klägers zur Anwendung des TVöD mit Abschluss entsprechender schriftlicher Arbeitsverträge im Rahmen des vom Träger zwingend zu beachtenden des Wirtschaftlichkeitsgebotes des § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX keinesfalls eine entsprechende Kostenübernahmepflicht begründen kann. Der Kläger ist nicht tarifgebunden (vgl. auch SG Dortmund vom 26.03.2012).
Es besteht kein gesetzliches Erfordernis Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu gewähren.
Soweit der Kläger in seiner Kalkulation Pauschalen für Krankheit, Einarbeitung, Weiterbildung, Feiertage u.s.w. in Höhe von 17.898,00 € einfließen lässt, ist ihm auch in diesem Punkt nicht zu folgen.
Derartige Kosten hat der Kläger als Arbeitgeber mit seiner Schwankungsreserve aufzufangen. Bildung und Verwendung dieser Schwankungsreserve obliegen ihm als Arbeitgeber.
- Natürlich werden Angestellte auch mal krank, es gibt Feiertage, "Neulinge" müssen eingearbeitet werden (manches muß halt gezeigt werden und kann nicht nur mündlich erklärt werden). Aber von einer "Schwankungsreserve" zu sprechen, die ich doch bilden soll, ist unter diesen Umständen einfach eine Unmöglichkeit. Ja wovon denn! Von dem Geld für 8,5 Stunden mit denen ich aber 24 Stunden bestreiten muß?!?
Zuschläge für Nachtarbeit werden von der Beklagten in gesetzlicher Höhe in der Kalkulation berücksichtigt.
- Ach ja? Jede Nacht hat nun mal sieben Stunden! Und für täglich sieben Stunden wurde ganz gewiß ein Nachtzuschlag nicht berücksichtigt!
Zuschläge für Sonntagsarbeit sind nicht im Rahmen des Persönlichen Budget zu übernehmen.
- Wenn ich, ob der miesen Bezahlung, keine oder nur miese Arbeitskräfte finde, dann ist die Idee des Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell gescheitert. Das würde zwar wohl die LH Potsdam hoch erfreuen, aber DAS kann der Gesetzgeber niemals gemeint haben!
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Auch hier ist auf die unabdingbar arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Klägers als Arbeitgeber zu verweisen.
So besteht auch kein gesetzliches Erfordernis Sonn- und Feiertagszuschläge zu gewähren (vgl. BAG Urteil vom 11.01.2006 - 5 AZR 97/05).
Im Gesundheits- und Pflegebereich erhalten die Pflegekräfte für den Dienst an Feiertagen zeitnah Freizeitausgleich, darüber hinaus werden keine zusätzlichen Vergütungen für die Feiertagsarbeit gewährt.
Zur Nachtarbeit finden sich Regelungen im Arbeitszeitgesetz. Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist von 23:00 - 6:00 Uhr.
Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der angemessene Zuschlag beträgt 20%.
Soweit tarifrechtliche Regelungen Inhalt der Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und seinen Angestellten wurden, ist darauf zu verweisen, dass der Kläger nicht Mitgleid des Kommunalen Arbeitgeberverbandes ist und daher nicht zur Einhaltung tarifrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
Soweit der Kläger wiederholt auf sozialgerichtliche Rechtssprechung zur Behandlungspflege verwqeist, wird auch wiederholt darauf hingewiesen, dass dieser Rechtssprechung im Fall des Klägers keine Anwendung finden kann, weil er nicht einer 24-Stunden-Behandlungspflege bedarf.
Die von dem Kläger aufgeführten Entscheidungen des BSG und des SG Leipzig betreffen Fälle, in denen die Kläger an krankheitsbedingten Einschränkungen der Atemfunktionen litten, wodurch eine Beatmungspflege (sic!) erforderlich wurde.
Medizinische Behandlungspflege umfasst Leistungen der Wundversorgung, des Verbandwechsels, der Medikamentengabe, der Blutdruck- bzw. Blutzuckermessung. Der Begriff Behandlungspflege erfasst ausschließlich Leistungen nach den Vorschriften des SGB V.
Der Kläger Behandlungspflege in Form des Wechsels der Kompressionsstrümpfe und der Medikamentengabe.
Bezüglich jährlicher Kosten der Begleitperson in Höhe von 5.150,00 € konnten diese bisher keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger es bisher versäumte, zu untersetzen, welche Kosten der Begleitperson und in welcher Höhe diese entstehen.
- Den ersten Antrag auf "Kosten der Begleitperson" stellte ich am 29.7.2012 (!). Dieser Antrag wurde völlig ignoriert und jetzt wird mir mitgeteilt: "... weil der Kläger es bisher versäumte, zu untersetzen ..." Sagen wir mal so: eine gutartige Bearbeitung sieht anders aus ...
Ein aktuell gestellter Antrag zur Übernahme von Hotelkosten (sic) anlässlich eines Sängertreffens (sic) befindet sich derzeit noch bei der Beklagten in Prüfung.
Die der Klagebegründung vom 20.12.2013 beigefügten Unterlagen dienen nicht einer Nachweisführung zum Einsatz und Verbrauch des Persönlichen Budgets.
Vielmehr handelt es sich wiederholt um selbst erstellte Übersichten des Klägers, die nicht mit den der beklagten vorliegenden Kontoauszügen des Klägers übereinstimmen.
Trotz wiederholter Hinweise durch die Beklagte wird in diesen selbst erstellten und Übersichten, die der Klagebegründung anliegen, nach wie vor Soll und Haben verwechselt.
- Ich werfe der LH (Herrn L.) nicht vor, daß er Doppelte Buchführung nicht versteht. Der Gebrauch der Worte "Soll" und "Haben" ist zwangsläufig nicht immer intuitiv. Aber die Begriffe Soll und Haben sind eben nur Begriffe: Bla und Blu würden genauso sinnvoll sein. Wie gesagt, ich werfe das niemanden vor. Aber wenn die LH davon nichts versteht, dann hat sie die verdammte Pflicht und Schuldigkeit und Möglichkeit (!) sich Experten zu beschaffen, die die Prüfung der Unterlagen übernehmen! Davon abgesehen hat auch mein Buchhalter nach den anerkannten Standards einer FiBu alles nachgebucht und seine Zahlen (sie sind in standardisierter Form) der LH vorgelegt.
Beispielhaft wird hier weiter auf die Anlage 1 und die Anlage 2 verwiesen:
Der Kläger erstellte am 22.05.2013 das Lohnkonto der Angestellten S.W. (Anlage 1). Hiernach arbeitete die Angestellte im Monat März 2013 117,81 Stunden.
Am 08.01.2014 erstellte der Kläger erneut ein Lohnkonto seiner Angestellten S.W. (Anlage 2). Nach dieser Aufstellung arbeitete diese Angestellte im März 2013 173,81 Stunden.
vergütet wurde sie trotz unterschiedlicher Arbeitsleistung in gleicher Höhe von 3.211,19 € Brutto.
Dies entspricht übrigens einem Stundenlohn in Höhe von 27,26 € bzw. 18,48 €.
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An dieser Stelle wird nochmals angemerkt, dass die beklagte in ihrer Kalkulation einen Stundenlohn in Höhe von 9,42 €/h zu Grunde legt.
Die fehlende Schlüssigkeit von Dienstplänen und Stundenabrechnungen sowie Einnahmen und Ausgaben beruht teilweise auch darauf, dass der Kläger laut seiner Aufstellung (Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2013 "Legende der Mitarbeiter") Derzeit mindestens 10 Angestellte, 25 Honorarkräfte und 7 Familienmitglieder beschäftigt und entlohnt.
- Ich entlohne nur, wenn die Leute tatsächlich für mich gearbeitet haben! Es ist doch gut, wenn ich einen großen Fundus an Honorarkräften sowie Angestellten habe! Davon werden doch meine Kosten nicht höher! Es ist doch egal, ob ich eine Person 40 Stunden oder 10 Personen 4 Stunden beschäftige. Das ist doch nicht teurer! Und ich merke an: Familienmitglieder entlohne ich prinzipiell nicht aus dem Budget!
Die im Rahmen eines Arbeitgebermodells als Arbeitgeber tätigen Hilfeempfänger der Beklagten beschäftigen erfahrungsgemäß zur Sicherung einer 24-Stunden-Assistenz bis zu fünf Angestellte.
- *staun* Und ich bezweifle auch, daß es solche Leute gibt. Ja, wenn die Krankenkasse bezahlt, dann schon. Aber sonst? Das habe ich noch nicht gehört ...
Es ist möglich, eine 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell mit 4 Vollzeitkräften zu sichern.
- Diese Aussage beweist mir, auf welchem Niveau wir uns bewegen. Nein, das ist NICHT möglich! Denn eine Woche hat 168 Stunden. Dazu kommt noch Urlaub und Feiertage. Aber selbst diese 168 Stunden sind ja mit vier Arbeitskräften nicht absicherbar. Selbst wenn jedeR 40 Stunden arbeitet, macht das erst 160 Stunden insgesamt aus! Und, wie gesagt, hinzu kommt noch Urlaub und Feiertage, an denen die Leute logischerweise nicht zur Arbeit verpflichtet sind.
Obwohl der Kläger in der Vergangenheit immer wieder durch die Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass eine geringere Anzahl von Beschäftigten der Übersichtlichkeit, Transparenz und Schlüssigkeit dienlich wäre, weicht er nicht von seiner Verfahrensweise ab.
Es ist festzustellen, dass nach wie vor nicht nachvollziehbar ist, in welcher Höhe dem Kläger tatsächlich Kosten entstanden sind und wie er die Mittel des Persönlichen Budgets bisher verwandt hat. Schon bei kurzer Draufsicht auf die Unterlagen des Klägers entstehen fragen und Widersprüche. So gibt der Kläger in seinen selbst erstellten Übersichten zum Budgetkonto (Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2013) an, das Pflegegeld in Höhe von 700,00 € von seinem Giro-Konto weiter geleitet zu haben. Diese Transfers sind jedoch weder den Kontoauszügen seines Giro-Kontos (Teil 6 d. Leistungsakte) noch den Kontoauszügen des Budgetkontos zu entnehmen. Wenn der Kläger das Pflegegeld nach dem SGB XI oder das gekürzte Pflegegeld nach dem SGB XII überhaupt weiter geleitet hat, dann nur teilweise.
- 1. stimmt alles. Der Buchhalter hat das nachgeprüft.
2. das Pflegegeld nach SGB XII gehört nicht zum Budget.
Die Anzahl der Arbeitsstunden auf den Lohnabrechnungen stimmt nicht mit den Übersichten und Plänen des Klägers überein.
- Ich weiß zwar nicht, worauf die LH hinaus will. Aber es ist das Wesen eines jeden Planes, daß sich die konkrete Ausführung vom jeweiligen Plan etwas unterscheidet. Wenn Leute krank werden, wirft das nun mal jeden Plan durcheinander. Leider läßt sich Krankheit nicht planen ...
Auffällig ist weiterhin, dass die Angestellte Frau W. in 2013 laut der Lohnabrechnung bei gleichbleibender Anzahl von Arbeitsstunden (Anlage 2: hier 173,81 h/Monat) unterschiedliche Gehälter erzielte.
Soweit der Kläger vorträgt es bestünden offene Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialleistungsträgern, war er bereits in der Vergangenheit (auch im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes AZ: S 20 SO 33/13 ER) wiederholt aufgefordert worden, hierfür Nachweise zu erbringen bis heute liegen der Beklagten hierüber keine Nachweise vor.
Sollten in der Vergangenheit tatsächlich Schulden entstanden sein, sind die Gründe hierfür nach Auffassung der Beklagten bei dem Kläger selbst zu suchen.
Die Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit das Pflegegeld der Pflegekasse in Höhe von 700,00 € monatlich, welches monatlioch auf sein privates Giro-Konto überwiesen wurde, nicht dem Budgetkonto zuführte, sei hier beispielhaft genannt.
Auch zahlte der Kläger seinen Angestellten zumindest teilweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
- Das konnte ich leider niemals tun!
Derartige Zuwendungen wurden von der Beklagten nicht einkalkuliert.
Des Weiteren ist festzustellen, dass der Kläger zumindest teilweise höhere Vergütungen zahlt als von der Beklagten einkalkuliert wurden.
So erhielt der Angestellte CS bspw. im Mai 2013 bei einer Arbeitsleistung von 165,60 Stunden ein Bruttogehalt in Höhe von 1.916,97 €, was einem Stundenlohn in Höhe von 12,24 € entspricht (Anlage 3)
- CS hat damals durchgehend von Samstag auf Sonntag gearbeitet. Damit fielen viele Samstags- uns Sonntagsstunden an, die von mir laut Arbeitsvertrag mit einen Zuschlag zu vergüten waren.
und der Angestellte DW erhielt bspw. im Mai 2013 bei einer Arbeitsleistung von 129,00 h ein Bruttogehalt in Höhe von 1.417,71 €, was einem Stundenlohn von 10,99 € entspricht (Anlage 4).
Der Kläger hat selbst offensichtlich auch keine Übersicht über seine Beschäftigungsverträge.
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Den Kontoauszügen seines Budgetkontos ist zu entnehmen, dass er Honorare an Angestellte zahlt (Anlage 5).
- Ich weiß zwar nicht, was die LH damit meint, aber ich stelle fest: Es gibt genau zwei Fälle, daß Angestellte Honorar erhalten. Einmal wenn jetzige Angestellte früher Honorarkräfte waren. Zum anderen, wenn Schulden aus der "Honorarzeit" noch offen waren (und sind!) und ich diese erst beglichen habe zu einem Zeitpunkt, als es schon Angestellte waren. Was ist daran falsch oder unverständlich?
So zahlte er bspw. am 16.04.2013 an seine Angestellten P. und S. Honorare und bspw. am 12.07.2013 und 31.07.2013 an seinen Angestellten C. ein Honorar.
- Konkret:
- Am 16.04.13 erhielt C. 200 € aus seiner Zeit als Honorarkraft. Die Forderung entstand vor dem 08.03.13! Erst seit dem 15.03.13 ist C. angestellt.
- Am 15.04.13 erhielt P. 40 € aus seiner Zeit als Honorarkraft. Diese Forderung entstand vor dem 12.03.13. Seit 15.03.13 ist P. angestellt.
- Jeweils am 12.07.13 und am 30.07.13 erhielt C. je 200 € aus seiner Zeit als Honorarkraft. Diese Forderung entstand vor dem 12.06.13. Seit 15.07.13 ist C. angestellt.
- Ich hätte sonstwas darum gegeben, wenn ich die Honorarforderungen eher hätte begleichen können. Aber die LH stattete mich mit so geringen Mitteln aus, daß ich nicht eher zahlen konnte. Und jetzt zu sagen: "Häh, er zahlt Honorare an Angestellte!!", das ist einfach nur ... [JedeR mag einsetzen, was er/sie für angemessen hält.]
Unerklärklich ist, weshalb der Kläger am 29.07.2013 und 31.07.2013 von dem Budgetkonto einen Mietanteil für JH überweist (Anlage 5).
- Ich schulde JH noch immer (8.3.2014) 1.122,91 EUR. Und das aus seiner Tätigkeit bei mir vom 01.03.13 bis zum 30.06.13 - also schon sehr lange. Und ich bin äußerst froh, daß er mir wegen der Forderung (die ich, ob der LH, nicht begleichen kann) keinen Streß macht. Dies ist die Situation, als er mich schriftlich gebeten hat, aus seinem Guthaben auf ein bestimmtes Konto zu überweisen. Daran kann ja wohl nichts falsch sein, ich überweise schließlich immer auf irgendein Konto, das mir der-/diejenige angibt! Diese Zahlung war schuldbefreiend, Ende der Durchsage.
- Wenn die LH mir vorwerfen sollte, ich würde mein Budget dazu verwenden, um anderer Leute Miete zu bezahlen, dann dürfte das hiermit entkräftigt sein.
Weiterhin ist für die Beklagte nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger teilweise zwei Assistenten beschäftig und entlohnt.
- Seit 5.12.2013 habe ich die Pflegestufe 3+ offiziell zuerkannt bekommen. Schon damit ist bewiesen, daß teilweise zwei Personen zur Pflege notwendig sind. In die Dusche bekommen mich, ob meiner Spastiken, nur noch zwei Personen oder eine sehr erfahrene Pflegeperson (SW). Zwei Personen sind weiterhin zwangsläufig notwendig, um mich die lange Treppe zum Gesangsunterricht (Bertheau & Morgenstern, Brandenburger Straße) hochzuwuchten. Das ist einmal wöchentlich eine Stunde, in der ich zwei Personen benötige und bezahle. Ich weise darauf hin, daß der Gesangsunterricht auch dazu dient, meine sprachlichen Fähigkeiten zu erhalten und meine Lunge zu trainieren.
So bspw. am 09.12.2012 während des Abendessens "ad" und "md".
- Wie meinen? Am 9.12.2012 habe ich in meinem Plan nur Angaben, daß meine Mutter da war. Am 8.12.2012 war mein Sohn ad bei mir, aber das betrifft doch nicht das Budget und es gab auch keinerlei Zahlungen! Private Schulden bei ad sind entstanden, aber das kann unmöglich gemeint sein! Nein, diese Angaben der LH sind mir völlig unverständlich!
Nach Auffassung der Beklagten besteht für sie keine Verpflichtung, die Verwandten des Klägers zusätzlich zur Assistenz zu entlohnen, wenn diese mit dem Kläger essen, kochen oder spielen.
- Mal abgesehen davon, daß dies völlig lebensfremd ist (mein 14jähriger Sohn soll mir den Hintern abwischen, aber keine Entschädigung dafür kriegen), so habe ich defacto nicht gehandelt. Ganz am Anfang (letztmalig am 2.1.2013) habe ich das irrtümlich in Unwissenheit des SGB XII tatsächlich gemacht. Als ich meinen Fehler erkannt habe, habe ich alle Zahlungen dieser Art so behandelt (rückgängig waren ja die Zahlungen nicht mehr zu machen), als ob das Geld in meine Handkasse geflossen wäre. Also zum Beispiel: am 02.01.13 hat ad 7,50 € überwiesen bekommen. Buchhalterisch habe ich das so geändert, als ob ich mir 7,50 € in meine Handkasse überwiesen hätte.
- Ich verweise darauf, daß mir die Regelungen des SGB XII zum damaligen Zeitpunkt unbekannt waren. Und eine Schulung habe ich nicht erhalten. Seit ich das weiß, berücksichtige ich das und habe meine Fehler korrigiert.
Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, mit dem Persönlichen Budget eine "Kommgage" für "jh" zu finanzieren wie geschehen am 17.12.2012 (Anlage 6).
- Am 17.12.2012 war die Situation folgende: JH (Honorarkraft) war zum Dienst eingeteilt, unaufgefordert kam aber SW auch zum Dienst. Darauf hin hat JH seine Kommgage (für seinen Aufwand) bekommen und SW hat unbezahlt den Frühdienst übernommen. Was ist daran fragwürdig?
Derartige Beispiele könnten in beliebigem Umfang fortgeführt werden.
Die Indizien dafür, dass der Kläger nach wie vor nicht in der Lage ist, sein Persönliches Budget zu verwalten und die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ordnungsgemäß und wirtschaftlich zu verwenden, könnten beliebig fortgeführt werden.
Nachvollziehbar ist für die Beklagte, dass bei diesem Umgang mit dem Persönlichen Budget, dem Kläger die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen.
- Beantragt habe ich am 18.07.2011 bzw. Berechnung der durchschnittlichen Lohnkosten 16 Stunden Assistenz täglich. Genehmigt wurden mir zuerst 7,5 Stunden später 8,5 Stunden. Mit Änderungsantrag vom 29.7.2012 beantragte ich Assistenz rund um die Uhr. Bekommen habe ich sage und schreibe 10 Stunden. Erst auf Beschluss des SG vom 21.10.13 bekam ich mit 6.734,25 € ein nennenswertes, nichtsdestoweniger leider noch immer ungenügendes, Persönliches Budget.
- Es ist sonnenklar, daß das PB der LH niemals ausreichen konnte!
Der Beklagte sieht sich auch außerstande, die aktuellen "Nachweise" des Klägers, die in einem Umfang von 500 Seiten angekündigt wurde, zu studieren.
- Ich habe die Nachweise so zusammengefaßt (durch manuelles Entfernen von unnötigen Zeilen und Spalten), daß jeder Monat auf maximal vier Seiten zu sehen ist.
Die vom Kläger erstellten Übersichten, Pläne, Kontenübersichten u.s.w. sind weder transparent noch schlüssig.
Geeignet für eine Nachweisführung sind ein einfacher und übersichtlicher Dienstplan sowie die Bankauszüge des Budgetkontos.
Des Weiteren ist es erforderlich, dass die Beklagte die bestehenden Arbeitsverträge und Honorarverträge kennt und ihr Lohnabrechnungen vorgelegt werden.
- So so. http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Finanz_Leistungen/Pers_Budget/pers_budget_node.html#doc276668bodyText6 verlangt das aber nicht zwangsweise.
Soweit der Kläger weiterhin vorträgt, die Höhe des Persönlichen Budgets hätte in der Vergangenheit nicht zu seiner Bedarfsdeckung ausgereicht, weshalb er nun in eine finanzielle Schieflage geraten sei und ihm Schulden entstanden wären ist zu erwarten, dass endlich entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
- Ach. Die Kontopfändung des Finanzamtes reicht nicht? Und daß bei einem Bedarf von 24 Stunden bei einer Bedarfsdeckung von 10 Stunden sich Lücken auftun: Ist das so schwer zu begreifen? *kopfschüttel*
Die Beklagte unterbreitete dem Kläger in der Vergangenheit wiederholt Hilfsangebote zur Schuldenbewältigung, die er jedoch nicht in Anspruch nahm.
- Ich kann mich an ein solches Angebot nicht erinnern!!
Die angekündigten 500 Blatt dürften sich damit erheblich reduzieren.
- ???
In Auswertung der sozialgerichtlichen Eilverfahren zur Höhe des Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells hat die Beklagte nunmehr ihre Budgetkalkulation überarbeitet.
- Ja. Das Budget betrug vor dem Beschluß 2.419,41 EUR und seit dem Beschluß 6.734,25 EUR zzgl. der 700 EUR Pflegegeld nach SGB XI, abzgl. der 233,33 EUR Pflegegeld nach SGB XII. Bei einem solchen Sprung von "Nachbesserung" zu sprechen, verbietet sich irgendwie.
Zu Gunsten des Klägers geht die Beklagte bei ihrer Kalkulation des Persönlichen Budget für die 24-Stunden-Betreuung
- Nochmal langsam, zum Mitmeißeln: Ich habe keine Betreuung und demzufolge auch keine Betreuer! Ich habe Assistenz!!
des Klägers in Form eines Arbeitgebermodells von 5 Angestellten aus.
Unter Berücksichtigung einer tatsächlichen täglichen Arbeitszeit im Umfang von 14 Stunden und einer aktiven Bereitschaftszeit im Umfang von täglich 10 Stunden bei einer anteiligen Vergütung von 50%
- Dazu habe ich bereits oben ausgeführt. Die LH hat offensichtlich den Beschluss des SG, speziell das Gutachten, welches dort aufgeführt wird, nicht gelesen. Ich zitiere:
- Der Versuch, einen derartigen Hilfebedarf in minutiöser Weise zu erfassen und eine Unterteilung in aktive Arbeitszeit und Bereitschaft vorzunehmen, könne nicht anders als völlig realitätsfern angesehen werden. Dies wäre in etwa so, wenn eine Nachtschwester im Krankenhaus oder einem Polizisten im Nachtdienst auf der Wache vorgerechnet würde, wieviel seiner Anweisenheitszeit aktiv gearbeitet werde und welcher Anteil Bereitschaftszeit sei mit dem Ziel, statt wie üblich einen Nachtzuschlag auf den Stundenlohn zu gewähren, die Vergütung für die Bereitschaft auf 30 Prozent des Stundenlohnes zu reduzieren. Anders würde es sich verhalten, wenn eine Bereitschatszeit dergestalt bestünde, dass eine Rufbereitschaft bestehe, bei der der Arbeitnehmer zu Hause verbleiben und seiner Freizeitgestaltung, d.h. eigenen Dingen nachgehen könne, dabei aber immer damit rechnen müsse, dass er gerufen werde und leistungsfähig erscheinen müsse. Hierzu sei als Beispiel die Rufbereitschaft eines Oberarztes oder eines Staatsanwaltes genannt, die selbstverständlich keinen vollen Stundensatz rechtfertigten. Solche Bereitschaft sei aber im vorliegenden Fall nicht praktikabel, da die erforderlichen Hilfestellungen (auch nachts) zu zahlreich und zu engmaschig seien, so dass eine Vorort-Anwesenheit unerlässlich sei. Gleichwohl sei es aber möglich, vor Ort gesetzlich geforderte Pausenzeiten einzuhalten und zu dokumentieren, wenn diese zeitlich flexibel bleiben müssten. Bei der Vergütung sei zu berücksichtigen, dass die Assistenz im vorliegenden Fall nicht zwingend eine Berufsausbildung, gleichwohl aber sowohl im Hinblick auf die Studienassistenz einen gewissen Bildungsstand und für die pflegerischen Tätigkeiten einfühlsame sowie auch teilweise schwere Arbeit erfordere. Dies sei wesentlich anspruchsvoller als etwa ein reiner Mobilitätsdienst, um einen Klienten z.B. ins Kino zu begleiten, wofür ein geringerer Stundenlohn anzuwenden wäre.
Die Kammer schließt sich ungeachtet der teilweise in der Diktion von der Antragsgegnerin als etwas polemisch empfundenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. W. J. vom 14. Januar 2013 an, weil diese in der Sache in jeder Hinsicht überzeugend sind.
- Der Versuch, einen derartigen Hilfebedarf in minutiöser Weise zu erfassen und eine Unterteilung in aktive Arbeitszeit und Bereitschaft vorzunehmen, könne nicht anders als völlig realitätsfern angesehen werden. Dies wäre in etwa so, wenn eine Nachtschwester im Krankenhaus oder einem Polizisten im Nachtdienst auf der Wache vorgerechnet würde, wieviel seiner Anweisenheitszeit aktiv gearbeitet werde und welcher Anteil Bereitschaftszeit sei mit dem Ziel, statt wie üblich einen Nachtzuschlag auf den Stundenlohn zu gewähren, die Vergütung für die Bereitschaft auf 30 Prozent des Stundenlohnes zu reduzieren. Anders würde es sich verhalten, wenn eine Bereitschatszeit dergestalt bestünde, dass eine Rufbereitschaft bestehe, bei der der Arbeitnehmer zu Hause verbleiben und seiner Freizeitgestaltung, d.h. eigenen Dingen nachgehen könne, dabei aber immer damit rechnen müsse, dass er gerufen werde und leistungsfähig erscheinen müsse. Hierzu sei als Beispiel die Rufbereitschaft eines Oberarztes oder eines Staatsanwaltes genannt, die selbstverständlich keinen vollen Stundensatz rechtfertigten. Solche Bereitschaft sei aber im vorliegenden Fall nicht praktikabel, da die erforderlichen Hilfestellungen (auch nachts) zu zahlreich und zu engmaschig seien, so dass eine Vorort-Anwesenheit unerlässlich sei. Gleichwohl sei es aber möglich, vor Ort gesetzlich geforderte Pausenzeiten einzuhalten und zu dokumentieren, wenn diese zeitlich flexibel bleiben müssten. Bei der Vergütung sei zu berücksichtigen, dass die Assistenz im vorliegenden Fall nicht zwingend eine Berufsausbildung, gleichwohl aber sowohl im Hinblick auf die Studienassistenz einen gewissen Bildungsstand und für die pflegerischen Tätigkeiten einfühlsame sowie auch teilweise schwere Arbeit erfordere. Dies sei wesentlich anspruchsvoller als etwa ein reiner Mobilitätsdienst, um einen Klienten z.B. ins Kino zu begleiten, wofür ein geringerer Stundenlohn anzuwenden wäre.
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sowie Berücksichtigung aller gesetzlich erforderlichen Zuschläge und Abgaben errechnet sich für den Kläger ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 5.745,50 € (Anlage 7).
Dem Begehren des Klägers zur Deckung seines 24-Stunden-Assistenzbedarfes mit einem Anteil an tatsächlicher Arbeitszeit im Umfang von 14 Stunden und einem Anteil an Bereitschaftszeit im Umfang von 10 Stunden wird somit entsprochen.
Der entsprechende Bescheid für den Zeitraum ab dem 01.08.2013 wird demnächst ergehen.
- Ach. Schon?
Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.
Zwei Abschriften anbei.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.