Schriftsatz der LHP vom 02.04.15

Aus cvo6
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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
M.-O.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

S 20 SO 40/15 ER
Mein Zeichen: 3812
02.04.2015

In dem sozialgerichtlichen Verfahren

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 40/15 ER

wird beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 29.03.2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Begründung:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden.

Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteile zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

Der Antragsteller leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und einer Verschlechterung der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Sozialen und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen. Der Antragsteller ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von jetzt 728,00 EUR monatlich.

Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung vom Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig in stetig steigender Höhe mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 wurde ihm ein Persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zu Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitel des SGB XII zuletzt in Höhe von 6.734,25 € monatlich gewährt.

Mit Bescheid vom 17.07.2014 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 nicht mehr in Form einer Geldleistung sondern in Form von Sachleistungen.

Inhaltsverzeichnis

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Hiergegen erhoben zunächst der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 04.08.2014 und der mit Vollmacht vom 08.08.2014 damals beauftragte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch. Der Antragsteller trug zur Begründung seines Widerspruches vor, dass der Vorwurf der unsachgemäßen Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets zu Unrecht bestehe. Nunmehr sei er bereit, seine Nachweisführungen den Erfordernissen anzupassen. Der damalige Rechtsanwalt übersandte eine Auflistung von Telefonaten, die der Antragsteller mit diversen ambulanten Pflegestationen geführt haben soll.

Ich stelle richtig: "... seine Assistentin S.W. geführt hat."

Mit dieser Auflistung sollte nachgewiesen werden, dass im näheren und auch weiteren Wohnumfeld des Antragstellers keine Pflegestation bereit wäre, die Pflegeleistungen für ihn als Sachleistungen zu erbringen. Der damalige Rechtsanwalt erklärte, der Antragsteller würde im Falle der Einstellung der Zahlungen durch die Antragsgegnerin hilflos gestellt, weshalb seine Bedarfe für einen weiteren Monat in Form der Geldleistung gedeckt werden sollten. Der damalige Rechtsanwalt gab weiter zu bedenken, dass die Beendigung des persönlichen Budgets nicht nur den Antragsteller, sondern auch dessen Angestellte treffe. Mit Schreiben vom 23.09.2014 führte der zwischenzeitlich bevollmächtigte Buchhalter des Antragstellers aus, dass die Antragsgegnerin die erbrachten Pflegeleistungen zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Pflegekasse abgerechnet habe. Die Leistungen, die dem Antragsteller zugestanden würden, würden weder eine warme Mahlzeit noch Behandlungen oder Therapien vorsehen. Weiterhin sei die Abrechnung gegenüber der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der Bedarfsplanung vorgesehen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sehe der Bescheid gar nicht vor.

Die Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII wurden im Zeitraum des Widerspruchsverfahrens im Rahmen einer Einzelfallentscheidung aus Gründen der Kulanz weiterhin vorläufig in Form einer Geldleistung erbracht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 wurde dem Widerspruch des Antragstellers für den Zeitraum bis 31.01.2015 teilweise abgeholfen, nachdem der Widerspruchsgegner das Budget aus Gründen der Kulanz und der Hoffnung, dass eine übereinstimmende Lösungen gefunden würde, weitergezahlt hatte. Für den Zeitraum ab 01.02.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Ab dem 01.02.2015 hat der Antragsteller seine Pflege- und Eingliederungshilfebedarfe in Form von Sachleistungen zu decken. Die Antragsgegnerin gewährt dem Antragsteller ab dem 01.02.2015 ergänzend zum Pflegegeld nach dem SGB XI auf der Grundlage des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des MDK vom 12.08.2013 Pflegesachleistungen und Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich.

Das Schwarz auf Weiß zu lesen: "5 Stunden und 30 Minuten wöchentlich" als Teilhabezeit am Leben in der Gemeinschaft ist ... ist ... ist erschütternd.

Am 06.02.2015 erhob der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und beantragte die Weitergewährung des trägerübergreifenden Budgets, da der beauftragte Träger die Pflegeleistung nicht erbringen könne. Die Antragsgegnerin hatte den Träger vorher geprüft und nachgefragt. Dieser Träger erläuterte, dass er die pflegerischen Leistungen übernehmen kann.

In der mündlichen Verhandlung am 13.02.2015 wurde vereinbart, dass ein Gespräch zwischen dem Träger, dem Antragsteller und Antragsgegner erfolgen soll und das weitere Vorgehen besprochen werden soll. Dieses Gespräch erfolgte anschließend am 17.02.2015, in dem der beauftragte Träger zugesichert hat, die Leistungen zu erbringen, und der Antragsteller hat diesem anschließend zugestimmt.

Aus nicht erklärbaren Gründen hat der beauftragte Träger am 26.02.2015 seine Zusicherung zurückgezogen, so dass die Antragsgegnerin unverzüglich bei verschiedenen Pflegediensten nachfragte und vom Pflegedienst "Am Luisenplatz" die Zusicherung bekam, ab 02. bzw. 03. März die Leistungen entsprechend des MDK-Gutachtens zu erbringen.

Mit Beschluss vom 27.02.2015, eingegangen am 02.03.2015, wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, das persönliche Budget in Höhe von 7.000,00 EUR für die Monate Februar und März

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2015 zu bewilligen und zu bezahlen. Dagegen hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich Beschwerde eingelegt.

Aufgrund des Beschlusses konnte die Pflegestation die Pflegeleistungen ab März nicht erbringen.

Am 17.03.2015 erfolgte ein weiteres Gespräch zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin statt, in der das Ziel verfolgt wurde, die Sicherstellung des Bedarfes ab dem 01.04.2015 für den Antragsteller. Die Antragsgegnerin stellte zwei Pflegedienste "Am Luisenplatz" und "Herbstzeit" vor und erklärte, dass diese die Pflege grundsätzlich vom Antragsteller übernehmen könnten. Der Antragsteller sollte sich mit den Pflegediensten in Verbindung setzen und eine entsprechende Rückmeldung an die Antragsgegnerin geben. Für die kommende Woche wurde ein weiteres Gespräch verabredet.

In dem weiteren Gespräch am 24.03.2015 erklärte der Antragsteller, dass es Gespräche mit den Pflegediensten gegeben hat, aber keine Entscheidung getroffen worden ist. Er begründet dies damit, dass er weiterhin auf die Leistungsgewährung in Form des Persönlichen Budgets besteht und eine Sachleistung ablehnt.

II.

Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller von der Dauer von sechs Monaten gebunden. Gemäß § 17 Abs. 3 SGB IX werden Persönliche Budgets in der Regel als Geldleistungen ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich.

Mit Wirkung zum 01.01.2008 besteht ein Rechtsanspruch auf die Ausführung von Teilhabeleistungen in Form Persönlicher Budgets in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Jeder Mensch mit Behinderung, der zur seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft behinderungsspezifische Leistungen bedarf, kann beantragen, dass er diese Leistungen in der Leistungsform des Persönlichen Budgets erhält. Das bedeutet aber nicht, dass grundsätzlich alle Anträge auf ein Persönliches Budget positiv von dem Leistungsträger beschieden werden müssen. Wenn z.B. das Teihabeziel durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets nicht erreicht werden kann, wird ein Antrag auf ein Persönliches Budget vom Leistungsträger abgelehnt werden.

Nach § 17 Abs. 2 SGB XII entscheidet der Sozialhilfeträger aber über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ermessensausübung ist als zentrale ermessendslenkende Norm § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten. Hiernach ist den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind. In der Regel soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären. Auf den nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII vorzunehmenden Kostenvergleich kommt es dabei nur an, wenn überhaupt geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung bestehen und dem Leistungberechtigten zumindest eine davon auch zumutbar ist. Erforderlich ist, dass die Wahrnehmung der Alternative ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs auch tatsächlich möglich ist.

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Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit beinhaltet insbesondere die Eignung der gewünschten Hilfeart zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII. Die von dem Antragsteller begehrte Hilfeart erwies sich in der Vergangenheit als ungeeignet.

Seit Beginn der Gewährung des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles an den Antragsteller erfolgte die Nachweisführung über die Verwendung der Sozialhifeleistungen gar nicht oder unzureichend. Seit 2012 erhielt der Antragsteller wiederholt durch die Antragsgegnerin und auch im Rahmen der bisherigen sozialgerichtlichen Verfahren durch die 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam Hinweise, in welcher Art und Weise Nachweisführungen transparent und schlüssig dokumentiert werden sollten.

Außer allgemeinen Hinweisen, wie "einfacher", "transparenter", "anders" habe ich nichts erhalten. Schon gar nicht irgendein Muster!!

Er hielt aber weiter an seiner Verfahrensweise fest.

Nachdem alle Versuche der Antragsgegnerin zu einer qualifizierten Führung des Persönlichen Budgets, dem wirtschaftlichen Umgang mit den Mitteln der Sozialhilfe und transparenten und schlüssigen Nachweisführung auch nach Jahren nicht zum Erfolg führten und der Antragsteller auch gemeinsam mit seinen Rechtsanwälten und Buchhaltern nicht in der Lage war, mit einer Geldleistung umzugehen, war es unvermeidlich, die Geldleistung auf Sachleistungen umzustellen.

In dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 33/13 ER erklärte die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15.05.2013 erstmalig, das Persönliche Budget in Form des Arbeitgebermodells nicht weiterführen zu wollen.

Am 20.05.2014 erfolgte in Bezug auf die Umwandlung der Leistungsgewährung ein Gespräch, in welchem dem Antragsteller aufgegeben wurde, Überlegungen zu alternativen Formen der Leistungsgewährung zu prüfen.

Überlegungen ... zu prüfen. Dieser Satz ist inhaltsfrei.

Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde er zu einem Anhörungstermin eingeladen. Nachdem er selbst keine alternativen Vorschläge unterbreitet wurden am 12.06.2014 durch die Antragsgegnerin alternative Vorschläge für eine zukünftige Leistungsgewährung unterbreitet und die Möglichkeiten gemeinsam mit ihm und seinem weiteren beauftragten Rechtsanwalt erörtert. Mit Schreiben vom 26.06.2014 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Auflistung mehrerer Anbieter von Sachleistungen.

Es waren 5 Anbieter "Für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen", 5 Anbieter "Für Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen" und 5 Anbieter "Ambulant betreutes Wohnen - außerhalb von Potsdam (mit Bewohnern die durch den SH-Träger Potsdam bezahlt werden)" (Brandenburg a.d.H., 16818 Langen, Treuenbrietzen, Friesack, Luckenwalde) - alles äußerst lukrativ, findet ihr nicht auch??!

Soweit eine umfangreiche Auflistung telefonischer Kontakte mit Pflegestationen vorgelegt wurde, die alle erklärt haben sollen, dass es ihnen nicht möglich sei, den Antragsteller zu pflegen, hat schon eine stichprobenartige Nachfrage bei Pflegestationen (bspw. Pflegestation "Am Luisenplatz", Pflegeservice Wiku, Hauskrankenpflege Thierbach) ergeben, dass die Erbringung von Pflegesachleistungen möglich wäre.

Die Antragsgegnerin zeigte dem Antragsteller wiederholt Alternativen zu seiner bisherigen Leistungsform auf und bot Hilfen bei der weiteren Gestaltung seiner Bedarfsdeckung an.

Zuletzt mit den Pflegediensten "Am Luisenplatz" und "Herbstzeit".
Die Pflegestation "Am Luisenplatz" hatte sich im Februar 2015 bereit erklärt, die Pflegeleistungen ab dem 01.03.2015 zu übernehmen und hatte auch entsprechendes Personal, abgestimmt auf die Krankheit des Antragstellers gesucht und wollte diese einstellen. da der Antragsteller im Gespräch am 17.02.2015 mit dem Träger "Einzelfallhilfe-Manufaktur e.V." einverstanden war, wurde das Angebot der Pflegestation nicht angenommen.

Nach dem Träger "Einzelfallhilfe-Manufaktur e.V." seine Zusicherung am 26.02.2015 wieder zurückgenommen hat, erfolgte umgehend ein weiteres Gespräch mit der Pflegestation und diese erklärte, dass jetzt eine Aufnahme der Übernahme der Pflegeleistungen ab dem 02. bzw 03.03.2015 möglich ist. Auch dieses Angebot konnte die Antragsgegnerin nicht annehmen, dass sie durch den

Alle Grammatikfehler im Original

Beschluss vom 27.02.2015 verpflichtet wurde, vom 01.02.2015 bis 31.03.2015 die Leistungen in Form des persönlichen Budgets in Höhe von 7000,00 EUR zu zahlen.

Auf aktuelle Nachfrage erklärten sie, dass eine Übernahme der Pflegeleistungen ab dem 01.05.2015 möglich wäre, da sie wieder entsprechendes Personal suchen müssen.

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