Widerspruchsbescheid vom 05.12.14
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.
Herrn R.O.
05. Dezember 2014
Widerspruchsverfahren im Bereich der Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Ihr Vollmachtgeber Oliver Lenz
Bescheid vom 17.07.2014
Widerspruch vom 04.08.2014, eingegangen am 11.08.2014
Widerspruchsbescheid
Sehr geehrter Herr O.,
- den Widerspruch Ihres Vollmachtgebers, Herrn Oliver Lenz, vom 04.08.2014 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 17.07.2014 weise ich teilweise für den Zeitraum ab dem 01.02.2015 zurück.
- Für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 wird Ihrem Widerspruch insoweit teilweise entsprochen, als dass Ihrem Vollmachtgeber zur Deckung seiner Hilfebedarfe ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 6.734,00 € gewährt wird.
- Soweit Ihrem Vollmachtgeber in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, hat er diese teilweise zu einem Fünftel selbst zu tragen.
- Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.
- Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden teilweise im Umfang von vier Fünfteln erstattet.
Begründung:
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I.
Ihr Vollmachtgeber ist 48 Jahre alt und alleinstehend. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente Falsche Begrifflichkeit! Es handelt sich um eine volle Erwerbsminderungsrente! in Höhe von 906,11 € monatlich. Ihr Vollmachtgeber leidet an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Mehrfach täglich treten Streck- und Beugespastiken in den Extremitäten auf. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 vom Hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF
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ausgewiesen. Ihr Vollmachtgeber ist schwerstpflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe 3 nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 700,00 € monatlich.
Mit Schreiben vom 18.07.2011 beantragte er erstmalig bei dem Widerspruchsgegner die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Deckung von Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erstmalig und seither durchgängig in stetig steigender Höhe mit Bescheiden vom 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 wurden Ihrem Vollmachtgeber ein Persönliches Budget in Form des Arbeitgebermodells zur Deckung seines Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes nach den Vorschriften des 6. und 7. Kapitel des SGB XII zuletzt in Höhe von 6.734,25 € monatlich gewährt.
In dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 33/13 ER erklärte der Widerspruchsgegner in seinem Schriftsatz vom 15.05.2013 erstmalig, das persönliche Budget in Form des Arbeitgebermodells nicht weiterführen zu wollen. Am 20.05.2014 erfolgte in Bezug auf die Umwandlung der Leistungsgewährung ein Gespräch, indem Ihrem Vollmachtgeber aufgegeben wurde, Überlegungen zu alternativen Formen der Leistungsgewährung zu prüfen. Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde Ihr Vollmachtgeber zu einem Anhörungstermin eingeladen. Nachdem Ihr Vollmachtgeber selbst keine alternativen Vorschläge unterbreitete, wurden am 12.06.2014 durch den Widerspruchsgegner alternative Vorschläge für eine zukünftige Leistungsgewährung unterbreitet und die Möglichkeiten gemeinsam mit Ihrem Vollmachtgeber und dessen Rechtsanwalt erörtert. Mit Schreiben vom 26.06.2014 übersandte der Widerspruchsgegner Ihrem Vollmachtgeber eine Auflistung mehrerer Anbieter von Sachleistungen. Mit Schreiben vom 07.07.2014 berichtete er erstmalig von einer Kontaktaufnahme mit einem Leistungsanbieter.
Mit Bescheid vom 17.07.2014 gewährte der Widerspruchsgegner Ihrem Vollmachtgeber Sozialhilfeleistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.08.2014 in Form von Sachleistungen.
Hiergegen erhoben zunächst Ihre Vollmachtgeber selbst mit Schreiben vom 04.08.2014 und der mit Vollmacht vom 08.08.2014 beauftragte Rechtsanwalt Herr Felix Tautz mit Schreiben vom 09.08.2014 Widerspruch. Ihr Vollmachtgeber trug zur Begründung seines Widerspruches vor, dass der Vorwurf der Unsachgemäßen Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets zu Unrecht bestehe. Nunmehr sei er bereit, seine Nachweisführungen den Erfordernissen des Widerspruchsgegners anzupassen. Herr Rechtsanwalt Tautz übersandte eine Auflistung von Telefonaten, die Ihr Vollmachtgeber mit diversen ambulanten Pflegestationen geführt habe. Hiermit sollte nachgewiesen werden, dass in der Umgebung Ihres Vollmachtgebers keine Pflegestation bereit wäre, die Pflegeleistungen für Ihren Vollmachtgeber als Sachleistungen zu erbringen. Rechtsanwalt Tautz erklärte, Ihr Vollmachtgeber würde im Falle der Einstellung der Zahlungen durch den Widerspruchsgegner hilflos gestellt, weshalb die Bedarfe Ihres Vollmachtgebers für einen weiteren Monat in Form der Geldleistung gedeckt werden sollten. Rechtsanwalt Tautz gab weiterhin zu bedenken, dass die Beendigung des persönlichen Budgets nicht nur Ihren Vollmachtgeber, sondern auch dessen Angestellte treffe. Mit Schreiben vom 23.09.2014 führten Sie aus, dass der Widerspruchsgegner die erbrachten Pflegeleistungen zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Pflegekasse abgerechnet habe. Die Leistungen, die Ihrem Vollmachtgeber zugestanden würde, würden weder eine warme Mahlzeit noch Behandlungen oder Therapien vorsehen. Weiterhin sei die Abrechnung gegenüber der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der Bedarfsplanung vorgesehen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sehe der Bescheid gar nicht vor.
Mit Schreiben vom 11.08.2014 wurde Ihrem Vollmachtgeber die Möglichkeit der Anhörung gemäß § 24 SGB X eröffnet.
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Die Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII werden seither für Ihren Vollmachtgeber im Rahmen einer Einzelfallentscheidung aus Gründen der Kulanz weiterhin vorläufig weiterhin in Form einer Geldleistung erbracht.
II.
Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.
Der Widerspruch Ihres Vollmachtgebers ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.
Der angegriffene Bescheid vom 17.07.2014 ist formell und materiell rechtmäßig.
Soweit mit der Beendigung der Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets (Arbeitgebermodell) dem aus § 9 SGB XII resultierenden Wunsch- und Wahlrecht nicht entsprochen wird sowie bezüglich der Ziele einer Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Ausgangsbescheides vom 17.07.2014 ausdrücklich verwiesen.
Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budgets ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekasse und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budgets wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekasse, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Gemäß § 17 Abs. 3 SGB IX werden Persönliche Budgets in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten alles bisher festgestellten, ohne das Persönliche Budgets zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.
Seit Beginn der Gewährung des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles an Ihren Vollmachtgeber erfolgte die Nachweisführung über die Verwendung der Sozialhilfeleistungen gar nicht oder unzureichend. Seit 2012 erhielt Ihr Vollmachtgeber wiederholt durch den Widerspruchgegner und auch die 20. Kammer des Sozialgerichtes Potsdam Hinweise, in welcher Art und Weise Nachweisführungen transparent und schlüssig dokumentiert werden sollten. Er hielt aber weiter an seiner Verfahrensweise fest. Die Mittel der Sozialhilfeleistungen, die Ihr Vollmachtgeber bezog, werden auch nicht immer zweckensprechend verwandt. Der Umgang mit den finanziellen Mitteln des Persönlichen Budgets erfolgte zudem nicht in der erforderlichen wirtschaftlichen Art und Weise.
Stellvertetend ist zu benennen, dass der Widerspruchsgegner in seiner Kalkulation seines Budgets einen Arbeitnehmerbruttolohn in Höhe von 8,00 €/h und einen Arbeitgeberbruttolohn in Höhe von 9,42 €/h zu Grunde legte. Den Arbeitsverträgen, die dem Widerspruchsgegner vorliegen, ist zu
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entnehme, dass Ihr Vollmachtgeber mit seinen Angestellten Gehälter mit einem Arbeitnehmer Bruttolohn in Höhe von 9,42 €/h vereinbarte. Ihr Vollmachtgeber wies nie voll umfänglich nach, in welcher Anzahl er arbeitsrechtlich Verträge abgeschlossen hatte. Zudem zahlte ihr Vollmachtgeber unabhängig von arbeitsvertraglichen Regelungen Gehälter, deren Höhe nicht nachvollziehbar war. Seine selbst in einem übergebührlichen Umfang erstellten Übersichten, stimmten nie mit den Kontoauszügen des Budgetkontos überein. Wenn z. B. Verrechnungen von Zahlungspflichten erfolgten (Pflegegeld SGB XI vs. red. Pflegegeld SGB XII oder Zahlungen aus der Handkasse), dann HABEN sich diese Vorgänge natürlich nicht auf den Kontoauszügen wiedergefunden, sondern nur in meiner Verwaltungsdatei. *staun* Vereinbarte Gehälter und Honorare wurden nicht entsprechend der von dem Widerspruchsgegner entrichtet. Seinen Mitwirkungspflichten kam Ihr Vollmachtgeber seit Beginn der Leistungsgewährung gar nicht oder nur unzureichend bzw. nach wiederholten Aufforderungen nach.
Beispielhaft sei hier das Lohnkonto der Angestellten S. W. benannt. Die Angestellte Frau W. war im Jahre 2013 laut der Lohnabrechnung, die Ihr Vollmachtgeber erstellte, in jedem Monat im Umfang von 173,81 Arbeitsstunden tätig, erzielte aber monatlich Gehälter in unterschiedlicher Höhe. Könnte das an einer verschiedenen Zahl von Nacht-/Feiertags-/Samstags-/Sonntagsstunden gelegen haben?? Außerdem wurden damals die Sonderstunden eines Monats erst im Folgemonat ausgezahlt! Ihr Vollmachtgeber erstellte am 22.05.2013 das Lohnkonto der Angestellten S. W. Hiernach arbeitete die Angestellte im Monat März 2013 117,81 Stunden. Am 08.01.2014 erstellte der Kläger erneut ein Lohnkonto seiner Angestellten S. W. Nach dieser Aufstellung arbeitete diese Angestellte im Monat März 2013 173,81 Stunden. Vergütet wurde sie trotz in unterschiedlicher Höhe benannter Arbeitsleistung in gleicher Höhe von 3.211,19 €. An dieser Stelle wird nochmals angemerkt, dass der Widerspruchsgegner in seiner Kalkulation einen Stundenlohn in Höhe von 9,42 €/h zu Grunde legte.
Auch zahlte Ihr Vollmachtgeber seinen Angestellten zumindest teilweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Hä??? Das habe ich niemals getan! Wie kommen sie darauf??? Derartige Zuwendungen wurden von dem Widerspruchsgegner nicht in dem Persönlichen Budget einkalkuliert. Desweiteren ist festzustellen, dass ihr Vollmachtgeber zumindest teilweise höhere Vergütungen zahlte als von dem Widerspruchsgegner einkalkuliert wurden. So erhielt der Angestellte C. S. bspw. im Mai 2013 bei einer Arbeitsleistung von 156,60 h ein Bruttogehalt in Höhe von 1.916,97 €, was einem Stundenlohn in Höhe von 12,24 € entspricht und der Angestellte D. W. erhielt bspw. im Mai 2013 bei einer Arbeitsleistung von 129,00 h ein Bruttogehalt in Höhe von 1.417,71 €, was einem Stundenlohn in Höhe von 10,99 € entspricht. Wie gesagt: Das dürfte an den Zuschlägen (die ich nach Maßgabe der LH zahlte) liegen und daran, dass Sonderstunden erst im Folgemonat abgerechnet wurden. Im Übrigen hat die Löhne ein Lohnbüro berechnet. Da sind Fehler fast ausgeschlossen.
Ihr Vollmachtgeber hatte selbst offensichtlich auch keine Übersicht über seine Beschäftigungsverträge. Den Kontoauszügen seines Budgetkontos war weiterhin zu entnehmen, dass Honorare an Angestellte gezahlt wurden. Ach. Wenn eine vormalige Honorarkraft in ein Beschäftigungsverhältnis bei mir wechselte; aber noch aus der Honorarzeit Honorare auszuzahlen waren, dann wurden die Honorare ausgezahlt zu einer Zeit, als bereits ein Arbeitsvertrag bestand. *staun* So zahlte er bspw. am 16.04.2013 an seine Angestellten P. und S. Honorare und bspw. 12.07.2013 und 31.07.2013 an Herrn C. ein Honorar. Wie gesagt. Honorarverträge und hierzu gehören Stundenabrechnungen existieren zu diesem Zeitpunkt offensichtlich gar nicht. Dem Widerspruchsgegner lag zu diesem Zeitpunkt nur ein Honorarvertrag vom 18.11.2013 mit S. B. vor. Unerklärlich blieb, weshalb Ihr Vollmachtgeber am 29.07.2013 und 31.07.2013 von dem Budgetkonto einen Mietanteil für J. H. überwies. Weil J. H. mich schriftlich bat, sein Gehalt genau mit diesem Betreff und auf dieses Konto auszuzahlen!! Weiterhin war für den Widerspruchsgegner nicht nachvollziehbar, weshalb Ihr Vollmachtgeber bspw. beim Abendessen zwei Assistenten beschäftigt und entlohnt. So bspw. am 09.12.2012 während des Abendbrotessens "ad" und "md", wobei es sich um den Sohn Ihres Vollmachtgebers A.D. handelt. Eben. Weil es mein Sohn ist, geht das zwangsweise am Budget vorbei, denn "Sozialhilfe" und Familienangehörige 1. Grades schließen sich aus. Demzufolge wurde hier niemand über das Budget abgerechnet. Wenn es aber mein Privatspaß ist, dann kann ich doch wohl ohne Erläuterung beliebig viele Assistenten gleichzeitig einsetzen. Ist doch meine Sache! Für Ihren Vollmachtgeber besteht keine Verpflichtung, seine Verwandten zusätzlich zur Assistenz zu entlohnen, wenn diese mit ihm essen, kochen oder spielen. Verwandte 1. Grades WURDEN und WERDEN nicht von mir entlohnt! Seitens des Widerspruchsgegners bestand auch keine Verpflichtung mit dem persönlichen Budget eine "Kommgage" für "jh" (J. H.) zu finanzieren wie geschehen am 17.12.2012. 2012?! Das war ja praktisch gestern! Und tatsächlich: Aufgrund meiner Unerfahrenheit damals mit der Dienstplangestaltung hatte ich tatsächlich auf einmal zwei Assistent*innen im Dienst. Daraufhin habe ich J.H. wieder nach Hause geschickt und das Entgelt für diese vergebliche Stunde "Kommgage" genannt. Irgendwie mußte ich es ja nennen. Und daß damals Fehler passierten - was für ein Wunder ...
Die Mängel an der Klarheit, Übersichtlichkeit und Schlüssigkeit in der Nachweisführung konnten zu keinem Zeitpunkt beseitigt werden.
Den Kontoauszügen des Budgetkontos aus 2013 und 2014 ist bspw. zu entnehmen, dass Ihr Vollmachtgeber mindestens seit Oktober 2013 Honorarzahlungen an Frau I.K. leistete, obwohl er mit Frau I.K. erst am 28.4.2014 (gültig ab 28.4.2014) einen Honorarvertrag schloss. Mir war lange Zeit in keiner Weise bewußt, daß ich einen Honorarvertrag vorlegen muß, wenn jemand bei mir Dienst tut! Das hat mir auch keiner gesagt, schon gar nicht die LH Potsdam! Wie auch immer: Die Assistenz wurde erbracht!!
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Am 31.01.2014 zahlte Ihr Vollmachtgeber ausweislich des Budgetkontos an seine Angestellte (Arbeitsvertrag ab 01.04.2013) ein Honorar in Höhe von 49,50 €.
Soweit Löhne bzw. Gehälter an Herrn R. C. gezahlt wurden, liegt dem Widerspruchsgegner ein Arbeitsvertrag mit diesem Zahlungsempfänger nicht vor.
Soweit dem Widerspruchsgegner im März 2014 diverse Honorarverträge, die überwiegend bereits im Jahr 2012 geschlossen worden waren, vorgelegt wurden, kam Ihr Vollmachtgegner bis heute nicht der wiederholten Aufforderung zur Vorlage von Honorarabrechnungen nach, obwohl seit Beginn der Leistungsgewährung Honorarkräfte entlohnt wurden. Es ist auch noch immer nicht nachgewiesen, dass die Honorarkräfte entsprechend der gesetzlichen Erfordernisse angemeldet worden sind.
Auch beim Abgleich der Einsatzpläne und der Lohnabrechnungen ergeben sich Widersprüche.
So arbeitete der Angestellte H. B. im Januar 2014 laut Einsatzplan insgesamt 18 Stunden. Der Übersicht der Personalkosten des Monats Januar 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass Kosten für 48 Arbeitsstunden entstanden sein sollen.
In welcher Höhe dieser Angestellte für die Arbeitsleistung des Monats Januar 2014 tatsächlich entlohnt wurde, ist nicht nachvollziehbar, da eine Entgeltzahlung für Januar 2014 den vorliegenden Auszügen des Budgetkontos nicht zu entnehmen ist.
Den Gehaltsabrechnungen des Jahres 2013 zur Folge hat eine Vollzeitkraft im Monat Januar 279 Stunden gearbeitet. Die Sollarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt im Monat Januar 2013 bei 22 Arbeitstagen 176 Stunden. Die in Vollzeit angestellte Assistenzkraft Ihres Vollmachtgebers hätte nach seinen Angaben im Monat Januar bei einer Arbeitsstundenanzahl von 279 an 31 Tagen täglich (ohne einen einzigen freien Tag) jeweils 9 Stunden täglich gearbeitet.
Die fehlende Schlüssigkeit von Dienstplänen und Stundenabrechnungen sowie Einnahmen und Ausgaben beruht teilweise auch darauf, dass Ihr Vollmachtgeber laut seiner Aufstellung (Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2013 "Legende der Mitarbeiter") zeitweise bis zu 10 Angestellte, 25 Honorarkräfte und 7 Familienmitglieder beschäftigte und entlohnte, was einem mittelständigen Unternehmen entspricht. Die im Rahmen eines Arbeitgebermodelles als Arbeitgeber tätigen Hilfsempfänger des Widerspruchsgegners beschäftigen erfahrungsgemäß zur Sicherung eines 24-Stunden-Assistenz bis zu fünf Angestellte. Es ist möglich, eine 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell mit 4 Vollzeitkräften zu sichern.
- Jetzt kommentiere ich doch: eine Woche hat 168 Stunden. Eine Vollzeitkraft arbeitet 40 Stunden pro Woche. 4 x 40 = 160. 160 Stunden sind weniger als die benötigten 168 Stunden. Und dabei habe ich noch nicht mal Urlaub und Feiertage berücksichtigt! Wir können feststellen: Die LH Potsdam/FB Soziales kann nicht rechnen!
Obwohl Ihr Vollmachtgeber in der Vergangenheit immer wieder durch den Widerspruchsgegner darauf hingewiesen wurde, dass eine geringere Anzahl von Beschäftigten der Übersichtlichkeit, Transparenz und Schlüssigkeit dienlich wäre, wich er nicht von seiner Verfahrensweise ab. Es ist festzustellen, dass nach wie vor nicht nachvollziehbar ist, in welcher Höhe ihm tatsächlich Kosten entstanden sind und wie er die Mittel des Persönlichen Budgets bisher verwandt hat. Schon bei kurzer Draufsicht auf die Übersichten zur Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets entstehen Fragen und Widersprüche. So gab Ihr Vollmachtgeber in seinen selbst erstellten Übersicht zum Budgetkonto (Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2013) an, das Pflegegeld in Höhe von 700,00 € von seinem Giro-Konto weitergeleitet zu haben. Diese Transfers waren jedoch weder in Kontoauszügen seines Giro-Kontos (Teil 6 d. Leistungsakte) noch den Kontoauszügen des Budgetkontos zu entnehmen. Wenn Ihr Vollmachtgeber das Pflegegeld nach dem SGB XI oder das gekürzte Pflegegeld nach dem SGB XII überhaupt weitergeleitet hat, dann nur teilweise. Den Kontoübersichten ist zu entnehemn, dass von 8.400,00 € des für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährten Pflegegeldes lediglich insgesamt ein Beitrag in Höhe von 4.300,00 € dem Budgetkonto zugeführt und somit zur Deckung pflegerischer Bedarfe verwandt wurde. Ihr Vollmachtgeber wurde in der Vergangenheit wiederholt aufgefordert, bezüglich der Verwendung des Pflegegeldes in Höhe von 4.100,00 € Nachweise beizubringen bzw. eine Erklärung abzugeben. Den Aufforderungen des Widerpruchsgegners kam er jedoch bis heute nicht nach. Ihr Vollmachtgeber führt ein Giro-Konto, ein Budgetkonto und eine Handkasse. Das Pflegegeld in Höhe von 700,00 € ging bis März 2013 seinem privaten Giro-Konto zu. Es muss nach wie vor angenommen werden, dass Ihr
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Vollmachtgeber das Pflegegeld teilweise auch für private Zwecke verwandte. Erst seit April 2013 wurde das Pflegegeld nach dem SGB XI dem Budgetkonto Ihres Vollmachtgebers zugeführt. Die hinsichtlich der zweckentsprechenden Verwendung des Pflegegeldes bestehenden Zweifel des Widerspruchsgegners konnte Ihr Vollmachtgeber nicht ausräumen. Das Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI wurde demnach nicht zweckentsprechend eingesetzt. Eine entgegenstehende Erklärung für die Verwendung dieser Mittel wurde bisher nicht abgegeben.
Seinen Arbeitgeberpflichten gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Bundesknappschaft und dem Finanzamt kam Ihr Vollmachtgeber gar nicht bzw. nur teilweise nach.
Die Verfahrensweisen und der unwirtschaftliche Umgang mit den Mitteln des Persönlichen Budgets mussten zwangsläufig zur Schuldenanhäufung führen. In dem sozialgerichtlichen Verfahren S 20 SO 33/13 ER wurde mit Schriftsatz vom 11.03.2013 erstmals vorgetragen, dass offene Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialleistungsträgern bestünden. In der Folge war Ihr Vollmachtgeber bereits erstmals im Rahmen des Gespräches vom 31.05.2013 und hiernach wiederholt aufgefordert worden, hierfür Nachweise zu erbringen. Nach mehrfachen Aufforderungen, die Schuldenhöhe zu beziffern und Nachweise zu erbringen, wurden diese Unterlagen mit Schreiben vom 20.08.2014 nach weit über einem Jahr übersandt.
Auch die nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens S 20 33/13 ER erfolgten Nachzahlungen des Widerspruchsgegners konnten die vorhandenen Schulden nicht ausgleichen.
Die Indizien dafür, dass Ihr Vollmachtgeber nach wie vor nicht in der Lage ist, sein Persönliches Budget zu verwalten und die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend und wirtschaftlich zu verwenden, könnten beliebig fortgesetzt werden.
So ist seiner Übersicht über die Personalkosten vom 30.01.2014 zu entnehmen, dass im Monat Januar 2014 die tatsächlichen Arbeitgeberbruttokosten einer Arbeitsstunde von 11,44 €/h bis zu 32,20 €/h betrugen. Kosten dieser Höhe übersteigen die Mittel des Persönlichen Budgets um ein Vielfaches.
Soweit Ihr Vollmachtgeber in der Vergangenheit zum Zwecke einer Nachweisführung unübersichtliche und unschlüssige Unterlagen im Umfang von bis zu 500 Seiten übersandte, waren Prüfungen für den Widerspruchsgegner teilweise gar nicht leistbar.
Mit den Bewilligungsbescheiden der Vergangenheit waren Ihrem Vollmachtgeber immer wieder Handlungspflichten auferlegt worden. Er wurde in der Vergangenheit wiederholt über seine Mitwirkungspflichten nach §§ 60ff. SGB I und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt und gezielt auf seine Pflicht zur Mitteilung über die Leistungsgewährung anderer Leistungsträger hingewiesen (bspw. in den Bescheiden vom 23.02.2012, 25.06.2012, 20.09.2012 und 27.02.2014 sowie in den Schreiben vom 15.02.2013, 20.04.2013, 23.05.2013. Auch wurden ihm wiederholt Hilfeangebote unterbreitet. Diese Hilfen und Vorschläge zur übersichtlichen schlüssigen Nachweisführung nahm Ihr Vollmachtgeber nicht an.
Die widerspruchsbegründende Rüge Ihres Vollmachtgebers, wonach er seitens des Widerspruchsgegners keine Hinweise bzw. Beispiele für die Form der Abrechnung des Budgets erhalten habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsakte ist zu entnehmen, dass Ihr Vollmachtgeber seit Beginn der Leistungsgewährung durchgängig Hinweise und Hilfeangebote durch den Widerspruchsgegner erhielt. Bspw. übersandte der Widerspruchsgegner ihm mit Schreiben vom 28.11.2013 eine Tabelle zur Auflistung der Assistenzkosten, die bis heute nur für zwei Angestellte in 2013 genutzt wurde.
Soweit Ihr Vollmachtgeber subjektiv nicht in der Lage war, die Pflichten eines Arbeitgebers in erforderlicher Weise zu erfüllen, ist insbesondere zu beachten, daß er bis September 2014 ständig
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anwaltlich vertreten war. Der im Jahre 2013 beauftragte Rechtsanwalt, Herr Peter Klink, vertrat Ihren Vollmachtgeber nicht nur in mehreren Rechtsmittelverfahren, vielmehr erfolgten durch ihn sämtliche Verwaltungshandlungen gegenüber den Widerspruchsgegner. Zudem hatte Ihr Vollmachtgeber mit Ihnen auch einen Buchhalter an seiner Seite.
Ihr Vollmachtgeber begehrt in seinem Widerspruch die Gewährung eines Trägerübergreifenden Budgets. Seit Oktober 2012 gab es Bemühungen des Widerspruchsgegners, die vorrangigen Leistungen der Krankenkasse zu nutzen. Diese finanziellen Mittel, die die zuständige Krankenversicherung im Rahmen dieses Budgets gewähren würde, konnten aber bis heute keinen Eingang in ein Trägerübergreifendes Budget finden, da ihr Vollmachtgeber über einen längeren Zeitraum unterschriebene ergänzende Zielvereinbarung nicht vorlegte und keine Leistungsnachweise beibrachte. Erst mit einer Verzögerung von ca. 2,5 Jahren konnte ein Erstattungsanspruch beziffert werden.
Soweit Ihr Vollmachtgeber zur Widerspruchsbegründung vortrug, er könne das im Bescheid vom 17.07.2014 angegebene Beispiel für die Lohnzahlungen März 2013 nicht nachvollziehen, war hier irrtümlicherweise von Nettobeträgen die Rede obwohl die Bruttobeträge, wie seinen eigenen Übersichten auch entnommen werden kann, gemeint waren.
Soweit Ihr Vollmachtgeber zur Widerspruchsbegründung weiterhin vortrug, die Belelegführung für Angestellte und Honorarkräfte sei lückenlos, wurde dem Widerspruchsgegner bis heute keine einziger Honorarabrechnung vorgelegt. In beiden Widerspruchsschreiben wurde angekündigt, dass bestehende Unklarheiten durch entsprechende Belege ausgeräumt werden könnten. Eine Vorlage solcher Belege erfolgte ebenfalls bis heute nicht.
Ihre Widerspruchsbegründung vom 23.09.2014 zeigt ganz aktuell, dass es Ihnen und Ihrem Vollmachtgeber bis heute an den fachlichen Grundlagen zur Führung eines Persönlichen Budgets mangelt. Wenn Sie in Ihrem Schreiben rügen, dass der Widerspruchsgegner in der Vergangenheit erbrachte Pflegeleistungen nicht gegenüber der Pflegekasse abrechnete, ist Ihnen offensichtlich sich klar, dass dies ausgeschlossen ist, da von der nach dem SGB XI durch die Pflegekasse festgestellten Bedarfe durch das Pflegegeld gedeckt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX sind auch nur Geldleistungen budgetfähig. Das Pflegegeld in Höhe von 700,00 € hat der Widerspruchsgegner in das Persönliche Budget Ihres Vollmachtgebers eingerechnet. Gegenüber der Pflegekasse abrechnen kann der Widerspruchsgegner nur erbrachte Pflegesachleistungen. Ihre Rüge ist in keiner Weise nachvollziehbar und ein weiteres Indiz für unzureichende Eignung.
Dies wird weiter dadurch bestätigt, dass das MDK-Gutachten nach Ihrer Auffassung für Ihren Vollmachtgeber einen Pflegebedarf im Umfang von 24 Stunden feststellen, denn tatsächlich stellt das Gutachten fest, dass Ihr Vollmachtgeber einen Grundpflegebedarf in Höhe von ca. 8 Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes und einen Bedarf an hauswirtschaftlichen Verrichtungen im Umfang von 45 Minuten innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes hat. Das Gutachten stellt aber fest, dass Ihr Vollmachtgeber bei einem Bedafr in dieser Höhe 24 Stunden ("rund um die Uhr") durch Assistenten versorgt wird.
Soweit Sie in Ihrem Schreiben vom 23.09.2014 einwandten, der Wiederspruchsgegner habe in seinen Leistung keine warme Mahlzeit berücksichtigt, ist der Bedasrf an dem Kochen einer Hauptmahlzeit in dem Pflegegutachten vom 12.08.2013 erfasst und mit den Leistungen der Pflegestufe 3 gedeckt.
Ach Ihre Rüge, wonach der Bescheid vom 17.07.2014 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht feststellte, geht ins Leere, denn im Tenor des Bescheides wird die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe im Umfang von 2 Stunden täglich eindeutig benannt.
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Ihr Vollmachtgeber bzw. die von ihm beauftragen Personen sind nicht in der erforderlichen Weise geeignet, verantwortungsbewusst mit den Mitteln eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells umzugehen.
Festzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass alle anderen Leistungsempfänger eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodelles die Hinweise des Widerspruchsgegners annahmen, die Nachweisführungen transparent und schlüssig erfolgen, ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und mit den Leistungen verantwortungsbewusst und wirtschaftlich umgehen und die Leistungen zweckentsprechend einsetzen.
Schlussendlich ist in der Beendigung der Gewährung des Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells auch keine Härte zu sehen. Soweit sie eine umfangreiche Auflistung telefonischer Kontakte mit Pflegestationen vorgelegt haben, die sämtlichst erklärt haben sollen, dass es ihnen nicht möglich sei, ihren Vollmachtgeber zu pflegen, hat schon eine stichprobenartige Nachfrage bei Pflegestationen (bspw. Pflegestation "Am Luisenplatz", Pflegeservice Wiku, Hauskrankenpflege Thierbach) ergeben, dass die Erbringung von Pflegesachleistungen möglich wäre.
Dass Ihr Vollmachtgeber bisher keine Alternative für die Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets gefunden haben will, ist einzig und allein, seinem Verhalten zuzurechnen.
Nachdem der Widerspruchsgegner Ihrem Vollmachtgeber alternativ das Wohnen in einer Wohngemeinschaft der 3w-konzepter GmbH vorschlug und ein Besichtigungstermin vereinbart worden war, wurde dieser Termin seitens der 3w-konzepter GmbH abgesagt, weil Ihr Vollmachtgeber sich über diese Wohnform unangemessen gegenüber Dritten geäußert habe und der Träger hiervon Kenntnis erhielt.
Erstmalig am 11.11.2011 und hiernach wiederholt wurde Ihr Vollmachtgeber auch zur Möglichkeit des Abschlusses einer Vereinbarung gemäß § 77 SGB XI mit dem Träger der Pflegeversicherung beraten. Diese Möglichkeit wurde immer wieder abgelehnt.
Ihre Argumentation, wonach der Widerspruchsgegner bisher keine Alternativen einer Sachleistungsgewährung benannt habe, geht demnach fehl. Im Übrigen wurde Ihrem Vollmachtgeber mehrfach seitens des Widerspruchsgegners Hilfen bei der weiteren Gestaltung seiner Bedarfsdeckung angeboten, aber leider nicht wahrgenommen.
Zuzustimmen ist ihrer dahingehenden Feststellung, dass Sachleistungen nach Wirtschaftlichkeitsaspekten zu gewähren sind. Diese Wirtschaftlichkeitsaspekte gelten aber für den Widerspruchsgegener in gleicher Weise soweit Sozialhilfeleistungen in Form einer Geldleistung erbracht werden. Der Widerspruchgegner hat bei der Gewährung jeder Leistungsform und -art die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Soweit Ihr Vollmachtgeber der Auffassung ist, in dem Pflegegutachten vom 12.08.2013 sei der Umfang seines Pflegebedarfes zu gering bemessen, stand es ihm frei, den Feststellung des Pflegeversicherungsträgers zu widersprechen oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.
Die Tatsache, dass sich die Arbeitnehmer Ihres Vollmachtgebers neue Beschäftigungsverhältnisse suchen müssen, muss dahinstehen und kann den Widerspruchsgegner nicht zur Fortsetzung der Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets veranlassen.
Ihrem Vollmachtgeber waren die Risiken eines Arbeitgebers bekann und bewusst. Er war bereit, diese Risiken zu tragen.
Soweit in der Widerspruchsbegründung angekündigt worden war, dass zeitnah praktikable Lösungsvorschläge unterbreitet würden, wurde bisher kein Lösungsvorschlag unterbreitet.
Nach § 17 Abs. 2 SGB XII entscheidet der Sozialhilfeträger aber über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ermessensausübung ist als zentrale ermessenslenkende Norm § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten. Hiernach ist den Wünschen des
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Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind. In der Regel soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären. Auf den nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII vorzunehmenden Kostenvergleich kommt es dabei nur an, wenn überhaupt geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung besten und dem Leistungsberechtigten zumindest eine davon auch zumutbar ist. Erforderlich ist, dass die Wahrnehmung der Alternative ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolg auch tatsächlich möglich ist.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit beinhaltet insbesondere die Eignung der gewünschten Hilfeart zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII. Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die von Ihrem Vollmachtgeber gewünschte Hilfeart nicht geeignet ist.
Der Widerspruchsgegner gewährt Ihrem Vollmachtgeber nunmehr Pflegesachleistungen entsprechend der Feststellungen des Pflegegutachtens des MDK vom 12.08.2013 im Umfang von 8 Stunden täglich. Und was ist mit dem aktuellerem Gutachten vom 28.11.2013???
Zur Deckung des nächtlichen Hilfebedarfes wird zusätzlich ein ungekürztes Pflegegeld in Höhe von derzeit 700,00 € gewährt. Ein Monat hat circa 30 Tage * 7 Nachtstunden. Mit anderen Worten, 210 Nachtstunden. Umgerechnet auf 700 Euro sind das 3,33 Euro/h. Mehr müssen wir nicht sagen. Der Mindestlohn beträgt seit 1.1.2015 8,50 Euro ... Weiterhin hat Ihr Vollmachtgeber nach dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes ab dem 01.01.2015 die Möglichkeit, eine zusätzliche Betreuungsleistung in Höhe von 104,00 € monatlich und eine Leistung zur Deckung niederschwelliger Betreuungsbedarfe in Anspruch zu nehmen. Ich habe KEINE eingeschränkte Alltagskompetenz! Nachweislich! Ohne Worte...
Die für Ihren Vollmachtgeber erforderlichen Leistungen der Krankenhilfe sind durch entsprechende Verordnungen über die Krankenversicherung sicherzustellen.
Soweit im Ausgangsbescheid vorläufig, vorbehaltlich einer erneuten Bedarfsprüfung Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft im Umfang von 2 Stunden täglich gewährt wurden, ist diese Prüfung nunmehr abgeschlossen.
Im Ergebnis der aktuellen Feststellungen ist Ihrem Vollmachtgeber mit Blick auf die Erforderlichkeit einer Neuorganisation der Leistungsinanspruchnahme ab dem 01.02.2015 Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 5 Stunden und 30 Minuten in der Wochen zu gewähren. Sie haben die Möglichkeit in diesem Umfang einen Leistungsanbieter (z.B. "Einzelfallhilfe Manufaktur e.V.") mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Der Widerspruchsgegner wird mit dem von Ihnen gewählten Anbieter eine Vereinbarung abschließen und die Kosten der Eingliederungshilfe in dem nunmehr beschiedenen Umfang übernehmen.
Sie werden darauf hingewiesen, dass die Weiterzahlung der Mittel des Persönlichen Budgets im Rahmen einer Einzelfallentscheidung aus Gründen der Kulanz erfolgte und wie mit dem ehemaligen Rechtsanwalt Ihres Vollmachtgebers vereinbart wurde (Schreiben vom 12.09.2014) bis einschließlich des Monats Januar 2015 weiterhin erfolgen wird. Ihrem Widerspruch wird insoweit teilweise abgeholfen.
Nachdem Ihrem Vollmachgeber nunmehr ein über die Maßen hinausgehender Zeitraum zur Neuorganisation der Leistungsinanspruchnahme zur Verfügung stand, wird die Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets für den Zeitraum ab Februar 2015 nicht mehr erfolgen. Die Zahlungen werden für den Zeitraum ab Februar 2015 eingestellt werden.
Bis zum 10.02.2015 haben Sie vorbehaltlich der Rückforderung von Budgetresten die Endrechnung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung vorzunehmen.
Nach alledem musste Ihrem Widerspruch bei der bestehenden Sach- und Rechtslage daher der vollständige Erfolg versagt bleiben.
Vor Erlass dieses Widerspruchsbescheides wurden gemäß § 116 SGB XII sozial erfahrene Personen beratend beteiligt.